Full text : Forschungsaufgabe Industriekultur

ein.  Alles  in  allem  kam  es  reichsweit  nach  den  Statistiken  der  Krankenkassen
zwischen  1913  und  1918  zu  einer  Steigerung  der  weiblichen  Mitglieder  um
17%,  was  durchaus  mit  den  Wachstumsraten  zu  Friedenszeiten  vergleichbar
war.23
Nach  Beendigung  des  Krieges  wurde  umgehend  der  Abbau  der  weiblichen
Arbeitskräfte  in  Angriff  genommen:  Noch  vor  Ausrufung  der  Republik  und  dem
Inkrafttreten  des  Waffenstillstands  wandte  sich  das  Kriegsministerium  an  die
Vereinigung  der  Arbeitgeberverbände,  um  darauf  hinzuwirken,  dass  die  Frauen
unter  anderem  aus  Arbeitsplätzen,  die  für  heimkehrende  Kriegsteilnehmer  gebraucht
  würden,  entfernt  werden.24
Gemäß  den  Richtlinien  des  "Reichamts  für  wirtschaftliche  Demobilmachung"
vom  20.  November  1918  sollten  zwar  Massenentlassungen  vermieden  werden,
aber  gleichzeitig  "Frauen,  die  nicht  auf  Erwerb  angewiesen"  und  die  vor  dem
Krieg  in  einer  anderen  Branche  tätig  oder  ortsfremd  waren,  entlassen  werden.25
Nicht  zuletzt  die  Demobilmachungsverordnungen  vom  Januar  1919  und  die
verschärfende  Verordnung  vom  März  1919  zerschlugen  noch  eventuell  vorhandene
  Hoffnungen  der  Frauen  auf  arbeitsrechtliche  Gleichberechtigung.
Da  jedoch  viele  Arbeiter  gefallen  oder  in  Kriegsgefangenschaft  geraten  und
umgekehrt  eine  große  Anzahl  Frauen  verwitwet  und  auf  die  Arbeit  angewiesen
war,  ging  der  Ablöseprozess  schubweise  vonstatten.  So  waren  1920  auf  der
Völklinger  Hütte  noch  200  Frauen  beschäftigt.26
Wurden  die  Frauen  im  Verlauf  der  Demobilmachung  arbeitslos,  so  bot  der  Gang
zum  Wohlfahrtsamt  kaum  einen  Ausweg,  denn  die  geschlechterhierarchische
Behandlung  auf  dem  Arbeitsmarkt  setzte  sich  in  der  Praxis  der  Erwerbslosenfürsorge
  fort:  Bereits  die  erste  diesbezügliche  Verordnung  vom  13.  November
1918  machte  die  Gewährung  von  Unterstützungsleistungen  von  der  "Erwerbsbedürftigkeit"
  der  betreffenden  Frau  abhängig  und  verwies  sie  ansonsten  an
ihren  "Ernährer".  Außerdem  waren  die  Unterstützungssätze  nicht  nur  nach
Ortsklassen,  Alter  und  Familienstand  gestaffelt,  sondern  auch  nach  Geschlecht.2
Im  Saargebiet  wurde  trotz  zunehmender  Unzufriedenheit  während  der  Völkerbundszeit
  an  dieser  Verordnung  festgehalten,  während  im  Deutschen  Reich
1922  das  ,Reichsarbeitsnachweisgesetz4  eingefiihrt  wurde,  dem  1927  die  schon

23  Ute  Daniel,  Arbeiterfrauen  in  der  Kriegsgeselischaft.  Beruf,  Familie  und  Politik  im
Ersten  Weltkrieg.  Göttingen  1989,  S.  42.
24  Übereinkunft  vom  8.11.1918,  zit.  nach  Susanne  Zeller,  Demobilmachung  und  geschlechtsspezifische
  Arbeitsteilung  im  Fürsorgewesen  nach  dem  Ersten  Weltkrieg,  in:
Frauenmacht  in  der  Geschichte.  Beiträge  des  Historikerinnentreffens  1985  zur  Frauengeschichtsforschung,
  hrsg.  von  Jutta  Dahlhoff,  Uschi  Frey  u.  Ingrid  Schöll.  Düsseldorf  1986,
S.  284f.
25  Ebd.,  S.  285.
26  Der  Hüttenmann  bei  Röchling  11  (1967)  1,  S.  9.
27  Susanne  Rouette,  Sozialpolitik  als  Geschlechterpolitik.  Die  Regulierung  der  Frauenarbeit
nach  dem  Ersten  Weltkrieg.  Frankfurt/New  York  1993,  S.  259.

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