brieten während der Revolutionsjahre 1848 den Arbeiterstand mit mahnenden
Hinweisen auf die so vorbildliche Bergarbeiterschaft zu beruhigen versucht
hatte.
Natürlich waren das Ruhrgebiet und die Saarregion traditionelle Berg- und
Hüttenregionen, und man muss sich auch daran erinnern, dass die Tradition der
Verwandtschaft beider Gewerbe, mit denen die Industrialisierung einen ungeheuren
Schub nehmen sollte, ja bis auf Agricola und weiter zurückreichte.
Knappschaften gab es deshalb im 19. Jahrhundert nicht nur im Bergbau, sondern
auch in vielen Hüttenwerken, welche Erze sie auch immer verschmolzen.
Die Knappschaften erschienen als allumfassende Daseinssicherungen vorbildlich,
aber auch deshalb, weil der Staat in ihnen Einfluss behielt, jedenfalls bis
1854, als in Preußen das Knappschaftsgesetz der Unternehmerschaft unter
Beteiligung der Behörden die wesentlichen Entscheidungsbefugnisse übergab.
Die Tradition staatlicher Fürsorglichkeit gegenüber dem Bergarbeiterstand blieb
also, stark gemindert, erhalten, der Monarch blieb ja auch, selbst nach der
Bergrechtsreform von 1865, "oberster Bergherr".
Auf drei Wegen war das ältere Bergwesen geordnet worden: Zum einen hatte es
Bergordnungen gegeben, in denen die Rechtsverhältnisse am Bergwerksbesitz,
die behördlichen Zuständigkeiten, aber auch die Arbeitsverhältnisse der Bergarbeiter
geregelt worden waren; das waren die umfassenderen Texte. Im Rahmen
dieser Bergordnungen hatte man in Sachsen wie in Preußen Knappschaftsordnungen
erlassen, in denen der Bergarbeiterstand, in sich gestuft, zwangsweise
zu Beiträgen verpflichtet, die Leistungen bestimmt und die Repräsentation
nach außen geordnet wurden. Diesen privilegierenden Knappschaftsordnungen
standen bereits im 18. Jahrhundert so genannte "Reglements für die Bergarbeiter"
gegenüber, das waren Pflichtenkataloge, die nicht nur betriebliches Verhalten
und das Strafwesen, sondern auch die Wohlanständigkeit des Standes nach
außen regulierten. Eben ein solches Reglement, Hellwig hat es scharfsinnig
beobachtet, lag bei Stumm der ersten betrieblichen Arbeitsordnung zugrunde;
Krupp und Stumm beriefen sich in der Gestaltung ihrer Kasseneinrichtungen
stets auf die Knappschaft und suchten gar, diese in ihrer Leistungsfähigkeit
noch zu übertreffen. Das betraf immer auch die materielle Leistungspflicht des
Unternehmers.
Die Bergbautradition ordnete mithin im Saarrevier die Hüttenindustrie in einem
wichtigen Teilbereich, dem der sozialen Beziehungen, während sich die Branche
andernorts aus den bergbaulichen Traditionen frühzeitig befreien konnte. Gewerberechtlich
galt die Hüttenindustrie seit den Gewerbereformen am Anfang des
19. Jahrhunderts eben als Gewerbe, zahlte also Gewerbesteuer, während der
Bergbau den Bergzehnten entrichtete.
Der Wechselbezug von Disziplinierung und Privilegierung, wie er im ständischdirigistischen
Bergbau die staatliche Autorität über die Menschen gesichert
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