Full text : Forschungsaufgabe Industriekultur

brieten  während  der  Revolutionsjahre  1848  den  Arbeiterstand  mit  mahnenden
Hinweisen  auf  die  so  vorbildliche  Bergarbeiterschaft  zu  beruhigen  versucht
hatte.
Natürlich  waren  das  Ruhrgebiet  und  die  Saarregion  traditionelle  Berg-  und
Hüttenregionen,  und  man  muss  sich  auch  daran  erinnern,  dass  die  Tradition  der
Verwandtschaft  beider  Gewerbe,  mit  denen  die  Industrialisierung  einen  ungeheuren
  Schub  nehmen  sollte,  ja  bis  auf  Agricola  und  weiter  zurückreichte.
Knappschaften  gab  es  deshalb  im  19.  Jahrhundert  nicht  nur  im  Bergbau,  sondern
  auch  in  vielen  Hüttenwerken,  welche  Erze  sie  auch  immer  verschmolzen.
Die  Knappschaften  erschienen  als  allumfassende  Daseinssicherungen  vorbildlich,
  aber  auch  deshalb,  weil  der  Staat  in  ihnen  Einfluss  behielt,  jedenfalls  bis
1854,  als  in  Preußen  das  Knappschaftsgesetz  der  Unternehmerschaft  unter
Beteiligung  der  Behörden  die  wesentlichen  Entscheidungsbefugnisse  übergab.
Die  Tradition  staatlicher  Fürsorglichkeit  gegenüber  dem  Bergarbeiterstand  blieb
also,  stark  gemindert,  erhalten,  der  Monarch  blieb  ja  auch,  selbst  nach  der
Bergrechtsreform  von  1865,  "oberster  Bergherr".
Auf  drei  Wegen  war  das  ältere  Bergwesen  geordnet  worden:  Zum  einen  hatte  es
Bergordnungen  gegeben,  in  denen  die  Rechtsverhältnisse  am  Bergwerksbesitz,
die  behördlichen  Zuständigkeiten,  aber  auch  die  Arbeitsverhältnisse  der  Bergarbeiter
  geregelt  worden  waren;  das  waren  die  umfassenderen  Texte.  Im  Rahmen
dieser  Bergordnungen  hatte  man  in  Sachsen  wie  in  Preußen  Knappschaftsordnungen
  erlassen,  in  denen  der  Bergarbeiterstand,  in  sich  gestuft,  zwangsweise
  zu  Beiträgen  verpflichtet,  die  Leistungen  bestimmt  und  die  Repräsentation
nach  außen  geordnet  wurden.  Diesen  privilegierenden  Knappschaftsordnungen
standen  bereits  im  18.  Jahrhundert  so  genannte  "Reglements  für  die  Bergarbeiter"
  gegenüber,  das  waren  Pflichtenkataloge,  die  nicht  nur  betriebliches  Verhalten
  und  das  Strafwesen,  sondern  auch  die  Wohlanständigkeit  des  Standes  nach
außen  regulierten.  Eben  ein  solches  Reglement,  Hellwig  hat  es  scharfsinnig
beobachtet,  lag  bei  Stumm  der  ersten  betrieblichen  Arbeitsordnung  zugrunde;
Krupp  und  Stumm  beriefen  sich  in  der  Gestaltung  ihrer  Kasseneinrichtungen
stets  auf  die  Knappschaft  und  suchten  gar,  diese  in  ihrer  Leistungsfähigkeit
noch  zu  übertreffen.  Das  betraf  immer  auch  die  materielle  Leistungspflicht  des
Unternehmers.
Die  Bergbautradition  ordnete  mithin  im  Saarrevier  die  Hüttenindustrie  in  einem
wichtigen  Teilbereich,  dem  der  sozialen  Beziehungen,  während  sich  die  Branche
andernorts  aus  den  bergbaulichen  Traditionen  frühzeitig  befreien  konnte.  Gewerberechtlich
  galt  die  Hüttenindustrie  seit  den  Gewerbereformen  am  Anfang  des
19.  Jahrhunderts  eben  als  Gewerbe,  zahlte  also  Gewerbesteuer,  während  der
Bergbau  den  Bergzehnten  entrichtete.
Der  Wechselbezug  von  Disziplinierung  und  Privilegierung,  wie  er  im  ständischdirigistischen
  Bergbau  die  staatliche  Autorität  über  die  Menschen  gesichert

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