Nachweisungen und Statistiken anfordern, und es wurde zu den Generalbefahrungen
weiter hinzugezogen. Ais wichtigste neue Kompetenz konnte die Bergwerksdirektion
nun immerhin die Etats und Ökonomiepläne ohne Mitwirkung
des Oberbergamtes aufstellen,35 37 jedoch verlief der Dienstweg der normalen
Korrespondenz nach Berlin weiterhin über das Oberbergamt Bonn. Bei besonders
wichtigen Dispositionen und bei allen Bauprojekten sowie bei Ausgaben,
die nicht im Ökonomieplan vorgesehen waren oder die dortigen Voranschläge
überschritten, war zudem immer noch die ministerielle Genehmigung
einzuholen.'6 Diese Zugeständnisse genügten der jeweiligen Saarbrücker Leitung
jedoch nicht. Sie drängte daher in der Folgezeit immer wieder auf erweiterte
Zuständigkeiten, allerdings mit wenig Erfolg. Stattdessen wurden einige der
1867 zugestandenen Befugnisse sogar wieder zurückgenommen.3 .
Erst 1911 wurde der Bergwerksdirektion eine Reihe von zusätzlichen Kompetenzen
des Oberbergamtes übertragen, insbesondere die Vertretung des Fiskus in
Prozessen sowie die Aufsicht über die Kassenverwaltung. Jedoch hatte man
damit immer noch nicht die rechtlichen Befugnisse einer privaten Aktiengesellschaft
gewonnen, obgleich das Unternehmen nun mehr als 50.000 Beschäftigte
besaß. So musste Saarbrücken immer noch vorher anfragen oder mitteilen, wenn
es einen mittleren Angestellten einstellen oder spezielle Preise in einem Liefervertrag
abschließen wollte. Zwar wurden auch in privaten Unternehmen die angestellten
Manager durch die Eigentümer, den Aufsichtsrat oder die Hauptkapitaleigner
kontrolliert, und häufig gaben diese auch den grundsätzlichen Kurs des
Unternehmens vor, doch waren die Befugnisse der jeweiligen Unternehmensleitung
nicht so stark beschränkt, dass sie erst anfragen oder mitteilen musste,
wenn sie einen mittleren Angestellten einstellen wollte oder spezielle Preise in
einem normalen Liefervertrag abschloss. In der privaten Wirtschaft kümmerte sich
die Kapitalseite kaum um das operative Geschäft. Die privaten Unternehmensleiter
brauchten auch nicht lange auf die Entscheidungen ihrer Eigentümer zu
warten, wogegen sich in der preußischen Bergwerksverwaltung die Entschei-35
Gleichzeitig bemühte sich die Saarbrücker Unternehmensleitung um eine stärkere
dezentrale Organisation der staatlichen Gruben, d.h. eine selbständigere Verwaltung der
einzelnen Gruben durch Betriebsverwaltungen vor Ort.
36 Weiterhin war eine ministerielle Genehmigung für den Verkauf von Immobilien, den
Kauf oder die Pacht von Grundstücken, die nicht zum Betrieb unmittelbar erforderlich
waren, für die Verpachtung oder Vermietung von Immobilien auf länger als fünf Jahre, für
Vergleiche in streitigen Rechtsverhältnissen, für die Übernahme von Lasten und Verbindlichkeiten
und für den Erlass von Konventionalstrafen nötig. Man fragt sich, inwieweit die
Berliner bzw. Bonner Vorgesetzten wirklich den Kauf eines Grundstückes etc. genau
beurteilen konnten, ohne sich bei der Entscheidung nicht doch auf die Berichte der Bergwerksdirektion
zu stützen.
37 Die Erweiterung der Kompetenzen Saarbrückens geriet zu einem bürokratischen Lehrstück,
da die Versuche stets im Sande verliefen und sogar zugestandene Befugnisse wieder
rückgängig gemacht wurden. Gegenteilig dazu war aber der Verlust der Kompetenz der
Bergwerksdirektion, sämtliche Werksbeamten zu ernennen. Diese ging 1889 und 1891 durch
Ministerialerlasse wieder auf das Oberbergamt über, was aber kurze Zeit später rückgängig
gemacht wurde.
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