Full text : Forschungsaufgabe Industriekultur

staatlichen  Steinkohlengruben  innehatte.s  Es  bestand  1816  aus  einem  Bergamtsdirektor,
  acht  leitenden  und  22  Unterbeamten.4  Der  gesamte  Bergamtsbezirk
wurde  dabei  in  zwei  Bergmeistereien* 10  aufgeteilt,  die  vom  Bergamts-Direktor  und
einem  Bergmeister  verwaltet  wurden,11  wobei  aber  die  untergeordneten  Berggeschworenen12
  den  eigentlichen  technischen  und  wirtschaftlichen  Betrieb
durchführten.1’  Obgleich  nach  der  Dienstanweisung  "alle  Gegenstände  der
Verwaltung"  in  vierzehntägigen  Konferenzen  "nach  gemeinschaftlichen  Beratungen”
  der  leitenden  Beamten  entschieden  werden  sollten,  besaß  das  Bergamt
faktisch  eine  direktorale  Struktur,  da  der  Bergamtsdirektor  letztlich  die  Entscheidungsbefugnis
  über  alle  Geschäfte  sowohl  hinsichtlich  der  Bergpolizei  im
Bergdistrikt  Saarbrücken  als  auch  in  Bezug  auf  den  Betrieb  und  Haushalt  der
staatlichen  Werke  innehatte.14  Er  wurde  vom  Oberbergamt  ermächtigt,  "unter
Vorbehalt  unserer  Genehmigung"  diejenigen  Vorschläge  zu  machen  und  Entbis

  1851  geleitet  wurden.  Der  Staat  war  Eigentümer  der  Kohlengruben  an  der  Saar,  und  das
Saarbrücker  Bergamt  führte  diesen  Betrieb.
8  Die  schon  am  8.  Dezember  1815  eingerichtete  Königliche  Bergamtskommission  in
Saarbrücken  wurde  am  22.  September  1816  durch  das  Königliche  Bergamt  ersetzt,  das  bis
zur  Umwandlung  in  die  Bergwerksdirektion  Saarbrücken  1861  für  die  direkte  Verwaltung  der
staatlichen  Kohlengruben  verantwortlich  war.  Emst  Klein,  Organisation  und  Funktion  der
preußischen  Bergbehörden  an  der  Saar  (1815-1920),  in:  Zeitschrift  für  die  Geschichte  der
Saargegend  33  (1985),  S.  61-112,  hier  S.  64-73.
9  Zu  den  leitenden  Beamten  gehörten  ein  General-Kassierer,  ein  Ober-Bergmeister,  ein
Berggeschworener,  ein  Bergsekretär,  ein  Assessor  und  drei  Oberschichtmeister.  Klein
(Anm.  8),  S.  64-74  und  Anton  Haßlacher,  Geschichtliche  Entwicklung  des  Steinkohlenbergbaues
  im  Saargebiete.  Berlin  1904,  S.  120-123;  siehe  auch  HSTAD  562  Nr.  1171.
10  Siehe  Klein  (Anm.  8),  S.  69-71  und  Haßlacher  (Anm.  9),  S.  121.
11  Die  Aufteilung  des  Bergamtsbezirks  siehe  Klein  (Anm.  8),  S.  69-71  und  Haßlacher
(Anm.  9),  S.  121.
12  Immerhin  besaßen  sie  Sitz  und  Stimme  in  den  vierzehntägigen  Betriebskonferenzen  in
Saarbrücken.
13  Dem  Bergamtsdirektor  und  dem  Oberbergmeister  "oblag  die  oberste  Leitung  und  Aufsicht
des  gesamten  technischen  und  wirtschaftlichen  Betriebes,  insbesondere  die  Überwachung  der
Markscheider  und  die  Kontrolle  beim  Abschluß  der  Gedinge"  sowie  die  Handhabung  der
Bergpolizei.  Klein  (Anm.  8),  S.  65-67.  Die  Berggeschworenen  hatten  den  Anordnungen  der
Bergamtskommission  und  den  Bergmeistem  Folge  zu  leisten.  Die  Aufgaben  der  Geschworenen
  waren:  die  Leitung  des  Grubenbetriebs  nach  Anweisung  des  Bergmeisters,  die  Verdingung
  sämtlicher  Arbeiten  und  die  Abnahme  der  Gedinge,  zudem  die  Aufsicht  und
Kontrolle  über  den  Materialverbrauch,  die  Aufsicht  über  Kohlen  Vorräte,  die  Kontrolle  der
unteren  Grubenbeamten,  die  Erstattung  monatlicher  Betriebsberichte,  die  Revision  der
Rechnungen  und  die  Erledigung  schriftlicher  Arbeiten,  die  von  der  Bergamtskommission
aufgegeben  wurden.  Die  Geschworenen  mussten  mindestens  alle  vierzehn  Tage  einmal  die
einzelnen  Gruben  befahren.  Die  Grubenarbeit  vor  Ort  führten  die  Steiger  nach  den  Anleitungen
  der  Geschworenen  durch.  Die  bergpolizeilichen  Aufgaben  für  die  Geschworenenreviere
  blieben  aber  den  Bergmeistem  Vorbehalten.
14  Als  der  neue  Direktor  Leopold  Sello  im  Mai  1816  die  Leitung  der  Bergamtskommission
übernahm,  erhielt  er  gleichzeitig  eine  detaillierte  Dienstanweisung  der  Oberbergamtskommission
  (späteres  Oberbergamt)  Bonn,  die  den  Verwaltungsablauf  des  Bergamtes
Saarbrücken  regelte.  Da  in  späterer  Zeit  für  das  Bergamt  weder  in  seiner  Funktion  als
Kontrollbehörde  noch  als  Regiebetrieb  der  staatlichen  Kohlengruben  eine  Dienstinstruktion
erlassen  wurde,  galt  diese  Dienstanweisung  bis  zur  Umwandlung  des  Bergamtes  in  die
Bergwerksdirektion  1861  und  stellte  die  "Unternehmensverfassung"  dar.  Klein  (Anm.  8),
S.  67-68.

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