staatlichen Steinkohlengruben innehatte.s Es bestand 1816 aus einem Bergamtsdirektor,
acht leitenden und 22 Unterbeamten.4 Der gesamte Bergamtsbezirk
wurde dabei in zwei Bergmeistereien* 10 aufgeteilt, die vom Bergamts-Direktor und
einem Bergmeister verwaltet wurden,11 wobei aber die untergeordneten Berggeschworenen12
den eigentlichen technischen und wirtschaftlichen Betrieb
durchführten.1’ Obgleich nach der Dienstanweisung "alle Gegenstände der
Verwaltung" in vierzehntägigen Konferenzen "nach gemeinschaftlichen Beratungen”
der leitenden Beamten entschieden werden sollten, besaß das Bergamt
faktisch eine direktorale Struktur, da der Bergamtsdirektor letztlich die Entscheidungsbefugnis
über alle Geschäfte sowohl hinsichtlich der Bergpolizei im
Bergdistrikt Saarbrücken als auch in Bezug auf den Betrieb und Haushalt der
staatlichen Werke innehatte.14 Er wurde vom Oberbergamt ermächtigt, "unter
Vorbehalt unserer Genehmigung" diejenigen Vorschläge zu machen und Entbis
1851 geleitet wurden. Der Staat war Eigentümer der Kohlengruben an der Saar, und das
Saarbrücker Bergamt führte diesen Betrieb.
8 Die schon am 8. Dezember 1815 eingerichtete Königliche Bergamtskommission in
Saarbrücken wurde am 22. September 1816 durch das Königliche Bergamt ersetzt, das bis
zur Umwandlung in die Bergwerksdirektion Saarbrücken 1861 für die direkte Verwaltung der
staatlichen Kohlengruben verantwortlich war. Emst Klein, Organisation und Funktion der
preußischen Bergbehörden an der Saar (1815-1920), in: Zeitschrift für die Geschichte der
Saargegend 33 (1985), S. 61-112, hier S. 64-73.
9 Zu den leitenden Beamten gehörten ein General-Kassierer, ein Ober-Bergmeister, ein
Berggeschworener, ein Bergsekretär, ein Assessor und drei Oberschichtmeister. Klein
(Anm. 8), S. 64-74 und Anton Haßlacher, Geschichtliche Entwicklung des Steinkohlenbergbaues
im Saargebiete. Berlin 1904, S. 120-123; siehe auch HSTAD 562 Nr. 1171.
10 Siehe Klein (Anm. 8), S. 69-71 und Haßlacher (Anm. 9), S. 121.
11 Die Aufteilung des Bergamtsbezirks siehe Klein (Anm. 8), S. 69-71 und Haßlacher
(Anm. 9), S. 121.
12 Immerhin besaßen sie Sitz und Stimme in den vierzehntägigen Betriebskonferenzen in
Saarbrücken.
13 Dem Bergamtsdirektor und dem Oberbergmeister "oblag die oberste Leitung und Aufsicht
des gesamten technischen und wirtschaftlichen Betriebes, insbesondere die Überwachung der
Markscheider und die Kontrolle beim Abschluß der Gedinge" sowie die Handhabung der
Bergpolizei. Klein (Anm. 8), S. 65-67. Die Berggeschworenen hatten den Anordnungen der
Bergamtskommission und den Bergmeistem Folge zu leisten. Die Aufgaben der Geschworenen
waren: die Leitung des Grubenbetriebs nach Anweisung des Bergmeisters, die Verdingung
sämtlicher Arbeiten und die Abnahme der Gedinge, zudem die Aufsicht und
Kontrolle über den Materialverbrauch, die Aufsicht über Kohlen Vorräte, die Kontrolle der
unteren Grubenbeamten, die Erstattung monatlicher Betriebsberichte, die Revision der
Rechnungen und die Erledigung schriftlicher Arbeiten, die von der Bergamtskommission
aufgegeben wurden. Die Geschworenen mussten mindestens alle vierzehn Tage einmal die
einzelnen Gruben befahren. Die Grubenarbeit vor Ort führten die Steiger nach den Anleitungen
der Geschworenen durch. Die bergpolizeilichen Aufgaben für die Geschworenenreviere
blieben aber den Bergmeistem Vorbehalten.
14 Als der neue Direktor Leopold Sello im Mai 1816 die Leitung der Bergamtskommission
übernahm, erhielt er gleichzeitig eine detaillierte Dienstanweisung der Oberbergamtskommission
(späteres Oberbergamt) Bonn, die den Verwaltungsablauf des Bergamtes
Saarbrücken regelte. Da in späterer Zeit für das Bergamt weder in seiner Funktion als
Kontrollbehörde noch als Regiebetrieb der staatlichen Kohlengruben eine Dienstinstruktion
erlassen wurde, galt diese Dienstanweisung bis zur Umwandlung des Bergamtes in die
Bergwerksdirektion 1861 und stellte die "Unternehmensverfassung" dar. Klein (Anm. 8),
S. 67-68.
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