Full text : Grenzkultur - Mischkultur?

hinzusehen,  als  daß  sie  zur  historischen  Analyse  einladen  würden.  Soweit  dennoch
  geschichtliche  Reminiszenzen  faßbar  werden,  stellt  der  Rechtshistoriker
meist  eine  gewisse  Neigung  zum  Anekdotischen  fest;  wo  Kenntnisse  fehlen,
können  sich  Mythen  ungehindert  entfalten.  Zudem  erschwerte  die  Ideologisierung
  der  Fragestellung  in  beiden  von  uns  skizzierten  Fällen  eine  vorurteilslose
Betrachtung  von  vornherein.
Die  heutige  nationale  Ausrichtung  der  Jurisprudenz,  angefangen  bei  der
Ausbildung  bis  hin  zur  Sozialisierung  im  Rechtsstab,  die  den  Sinn  kaum  fördert,
  auf  Rezeptionserscheinungen  oder  Überlagerungen  durch  fremde  Rechtselemente
  zu  achten,70  war  ein  weiteres  Hemmnis,  den  Schlüssel  zur  Lösung  zu
entdecken.  Selbst  der  Rechtsvergleicher  neigt  im  Kontakt  mit  anderen
Rechtsordnungen  dazu,  Rechtsfiguren  oder  Einrichtungen,  die  ihm  aus  seiner
Rechtskultur  vertraut  sind,  als  glückliche  Bestätigung  dafür  zu  nehmen,  daß  die
juristische  Welt  doch  überall  im  Grunde  genommen  gleich  ist,  und  die
Harmonie  der  Lösungen  im  internationalen  Vergleich  wird  ihn  in  der
Richtigkeit  seiner  Ansicht  nur  bestärken.71 *  Der  Rechtshistoriker  aber,  der  in
geduldiger  Arbeit  die  Fäden  ordnet  und  dem  stetigen  Aufbau  des  Gewebes
folgt,  kann  sich  die  Fähigkeit,  Rechtsordnungen  nicht  nur  mit  der  Brille  des
nationalen  Juristen  wahrzunehmen,  sondern  auf  Mischformen  zu  achten,  für  die
Analyse  zunutze  machen  und  damit  zum  archimedischen  Punkt  finden,  der  ihm
hilft,  das  Recht  der  Gegenwart  besser  zu  verstehen.77

70  Das  gilt  auch  für  die  Rezeption  in  den  USA,  vgl.  Freiherr  von  Marschall,  Wolfgang:
„Max  Rheinstein“,  in:  Lutter,  Marcus  /  Stiefel,  Emst  C.  /  Hoeflich,  Michael  H.  (Hg.):  Der
Einfluß  deutscher  Emigranten  auf  die  Rechtsentw'icklung  in  den  USA  und  in  Deutschland,
Tübingen  1993,  S.  333  ff.
71  Zum  Topos  der  praesumptio  similitudinis  vgl.  Zweigert,  Konrad:  „Die  „praesumptio
similitudinis“  als  Grundsatzvermutung  rechtsvergleichender  Methode“,  in:  Rotondi,
Mario  (Hg.):  Inchieste  di  diritto  comparato,  2,  Milano  -  New  York  1973,  S.  735-758,
745  ff.,  der  wohl  ungewollt  ein  hübsches  Beispiel  für  eine  solche  Rückprojizierung
liefert,  denn  der  zitierte  Gedanke  zur  nachträglichen  unverschuldeten  Unmöglichkeit  aus
Taylor  v.  Caldwell  (1863)  8  Law  Times  Reports  S.  356-358,  stützt  sich  einmal
ausdrücklich  auf  Pothier,  „Traité  des  obligations“  (in:  ds,,  Œuvres  de  Pothier,  Nouvelle
éd.,  Paris  1818,  Bd.  3),  3ème  partie,  Art.  I  /  III,  nos  649  ff.,  668  und  auf  die  Digesten
(D.45.1.33),  wo  der  Gedanke  häufig  vorkommt,  so  beispielsweise  auch  in  D.  50.17,23.
77  Für  Hinweise  im  Zusammenhang  mit  der  Entwicklung  der  Verschuldenshaftung  in
Frankreich  möchte  ich  Herrn  Referendar  Th.  Weiten,  Saarbrücken,  danken,  dessen
Dissertation  sich  mit  diesem  Thema  beschäftigt;  für  die  Durchsicht  des  Manuskriptes  bin
ich  Frau  Referendarin  U.  Babusiaux,  Saarbrücken,  zu  herzlichem  Dank  verpflichtet.

385
            
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.