hinzusehen, als daß sie zur historischen Analyse einladen würden. Soweit dennoch
geschichtliche Reminiszenzen faßbar werden, stellt der Rechtshistoriker
meist eine gewisse Neigung zum Anekdotischen fest; wo Kenntnisse fehlen,
können sich Mythen ungehindert entfalten. Zudem erschwerte die Ideologisierung
der Fragestellung in beiden von uns skizzierten Fällen eine vorurteilslose
Betrachtung von vornherein.
Die heutige nationale Ausrichtung der Jurisprudenz, angefangen bei der
Ausbildung bis hin zur Sozialisierung im Rechtsstab, die den Sinn kaum fördert,
auf Rezeptionserscheinungen oder Überlagerungen durch fremde Rechtselemente
zu achten,70 war ein weiteres Hemmnis, den Schlüssel zur Lösung zu
entdecken. Selbst der Rechtsvergleicher neigt im Kontakt mit anderen
Rechtsordnungen dazu, Rechtsfiguren oder Einrichtungen, die ihm aus seiner
Rechtskultur vertraut sind, als glückliche Bestätigung dafür zu nehmen, daß die
juristische Welt doch überall im Grunde genommen gleich ist, und die
Harmonie der Lösungen im internationalen Vergleich wird ihn in der
Richtigkeit seiner Ansicht nur bestärken.71 * Der Rechtshistoriker aber, der in
geduldiger Arbeit die Fäden ordnet und dem stetigen Aufbau des Gewebes
folgt, kann sich die Fähigkeit, Rechtsordnungen nicht nur mit der Brille des
nationalen Juristen wahrzunehmen, sondern auf Mischformen zu achten, für die
Analyse zunutze machen und damit zum archimedischen Punkt finden, der ihm
hilft, das Recht der Gegenwart besser zu verstehen.77
70 Das gilt auch für die Rezeption in den USA, vgl. Freiherr von Marschall, Wolfgang:
„Max Rheinstein“, in: Lutter, Marcus / Stiefel, Emst C. / Hoeflich, Michael H. (Hg.): Der
Einfluß deutscher Emigranten auf die Rechtsentw'icklung in den USA und in Deutschland,
Tübingen 1993, S. 333 ff.
71 Zum Topos der praesumptio similitudinis vgl. Zweigert, Konrad: „Die „praesumptio
similitudinis“ als Grundsatzvermutung rechtsvergleichender Methode“, in: Rotondi,
Mario (Hg.): Inchieste di diritto comparato, 2, Milano - New York 1973, S. 735-758,
745 ff., der wohl ungewollt ein hübsches Beispiel für eine solche Rückprojizierung
liefert, denn der zitierte Gedanke zur nachträglichen unverschuldeten Unmöglichkeit aus
Taylor v. Caldwell (1863) 8 Law Times Reports S. 356-358, stützt sich einmal
ausdrücklich auf Pothier, „Traité des obligations“ (in: ds,, Œuvres de Pothier, Nouvelle
éd., Paris 1818, Bd. 3), 3ème partie, Art. I / III, nos 649 ff., 668 und auf die Digesten
(D.45.1.33), wo der Gedanke häufig vorkommt, so beispielsweise auch in D. 50.17,23.
77 Für Hinweise im Zusammenhang mit der Entwicklung der Verschuldenshaftung in
Frankreich möchte ich Herrn Referendar Th. Weiten, Saarbrücken, danken, dessen
Dissertation sich mit diesem Thema beschäftigt; für die Durchsicht des Manuskriptes bin
ich Frau Referendarin U. Babusiaux, Saarbrücken, zu herzlichem Dank verpflichtet.
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