trügerisch die Wahrnehmung ist und wie schnell selbst bei bester Dokumentation
Rezeptionsvorgänge vergessen gehen, und zwar so gründlich, daß
selbst jene Juristen, welche im deutschen Fall nach unnachsichtiger Aufklärung
strebten oder in Frankreich nach einer rechtlichen Fundierung einer vom
Verschuldensgedanken befreiten Haftung suchten, diese Zusammenhänge kaum
gesehen haben.69 Uns müssen natürlich die Gründe interessieren, warum der
Gang der Entwicklung als solcher jeweils nicht mehr wahrgenommen wurde.
Ohne eine abschließende Aufzählung zu bieten, nenne ich als erstes den verständlichen
Hang des Juristen zum Positivismus; der Arbeitsdruck und die
Vielfalt der Normen, mit denen er konfrontiert ist, lassen auch jene Juristen,
die sich nicht mit einfachen Antworten zufrieden geben, plausible allgemein
anerkannte Begründungsmuster um so eher akzeptieren, als sie den Justizalltag
dominieren. Wer das Recht anzuwenden hat, muß und darf auf eine gefestigte
Praxis bauen, denn schließlich wissen wir alle die dadurch gewährleistete
Rechtssicherheit als hohes Gut zu schätzen.
Solche neuen Begründungsmuster haben wir im französischen Beispiel beim
Topos der unter dem Druck der Industrialisierung erfolgten Abkehr von der
Verschuldenshaftung und der Entdeckung neuer Lösungsansätze bei der Frage
der Arbeitsunfälle beobachtet; in Deutschland war es die Erklärung, daß das
neue Bekenntnis zum Schutz der menschlichen Würde und der Freiheit der
Person eine bewußte Abkehr von der persönlichkeitsverachtenden Ideologie des
Nationalsozialismus darstellt. Andererseits erlaubte in Frankreich die Anreicherung
des Terminus der faute im Sinne eines Bedeutungslehnwortes die
Pflege älterer Lösungsansätze und Denkformen, erzwang freilich andere plausible
Begründungen. In Deutschland erleichterte die exaltierte, schwülstige
Sprache des Nationalsozialismus die Illusion des Bruchs mit dieser Periode,
während bei der rechtstechnischen Bewältigung die Kontinuität ohne weiteres
möglich war, was schon der beteiligte Personenkreis eindrücklich manifestiert.
Der alte Grundzug der Jurisprudenz, jede Generation das Erbe zwar antreten,
aber nicht reflektieren zu lassen, zeigt sich hier eindrücklich. Mischformen und
rezipierte Einrichtungen werden also neu interpretiert und dadurch wirkungsvoll
mit dem Bestehenden amalgamiert.
Die neue systematische Orientierung, die wir in unseren beiden Beispielen gut
beobachten können, rückte andere Problembereiche in den Mittelpunkt und
brachte zudem äußerliche Anhaltspunkte für die Kontinuität schnell zum
Verschwinden. Deshalb finden sich oft nur ein, zwei ältere Belege, die das
Begründungsmuster stützen und mehr vor der Versuchung bewahren, genauer
69 Das gilt auch für die Debatte um eine Haftungsersetzung durch Versicherungsschutz, vgl.
Zweigert / Kötz (Anm. 2), S. 685, die im Unterschied zu manch anderen Stimmen auf das
funktionierende Beispiel der Regelung der Arbeitsunfälle in Deutschland und dem
übrigen Europa verweisen.
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