Full text : Grenzkultur - Mischkultur?

demokratischen  Staat.  Juristisch  wird  man  sich  vor  allem  an  der  nur
unterstellten  Prämisse  stoßen  müssen,  daß  der  Schutz  der  Persönlichkeit
zwingend  eine  Entschädigung  für  immaterielle  Unbill  in  Geld  erfordere,  denn
schließlich  wird  in  Wien  das  Recht  der  Persönlichkeit  mindestens  so  geachtet
wie  in  Berlin,  obwohl  es  dort  noch  immer  keinen  solchen  Anspruch  gibt  und
dies  niemand  zu  vermissen  scheint.63
Zudem  stimmt  an  der  Entwicklung  der  Persönlichkeitsrechtsprechung  bedenklich,
  daß  sich  viele  frühere  Nazis,  wie  die  erwähnte  Arbeit  von  Gottwald  vielleicht
  etwas  zu  einseitig  hervorhebt,64  nur  allzu  gerne  unter  den  neuen  Schutz
des  allgemeinen  Persönlichkeitsrechts  flüchteten,  was  sich  schon  an  Namen  wie
Schacht-Urteil65  oder  Mephisto  (Gründgens)66  ablesen  läßt.  Selbst  ein  unverbesserlicher
  Leugner  der  Massenvergasungen  und  -Verbrennungen  in  deutschen
Konzentrationslagern  durfte  unter  höchstrichterlichem  Schirme  seine  Geschichtsversion
  im  privaten  Kreise  unbehelligt  verbreiten,  ohne  befürchten  zu
müssen,  vom  Spiegel  deswegen  in  der  Öffentlichkeit  angeprangert  zu  werden.67

d) Schlußfolgerungen:  Die  Verdeckung  von  Rezeptionsvorgängen  im  juristischen
  Diskurs
Weder  müssen  wir  hier  ein  Stimmungsbild  dieser  Zeit  geben,  noch  juristische
Zeitgeschichte  betreiben.68  Hauptsächliches  Anliegen  war  es  zu  zeigen,  wie

63  Vgl.  statt  vieler  Reischauer  in:  Rummel,  Peter:  Kommentar  zum  Allgemeinen  bürgerlichen
  Gesetzbuch,  Wien  19923,  Rz  3  zu  dem  -  1916  novellierten  -  §  1330  Abs.  1
ABGB.  Hinsichtlich  der  von  den  Medien  begangenen  Persönlichkeitsverletzungen  wurde
in  Österreich  der  Schutz  der  Persönlichkeit  dann  in  den  §§  6  ff.  des  Mediengesetzes  vom
12.6.1981  explizit  geregelt,  das  in  §  6  einen  Anspruch  auf  eine  Geldentschädigung  für
„die  erlittene  Kränkung“  gewährt.
64  Gottwald  (Anm.  39),  S.  81  ff.
65  BGHZ  13,  334-341  =  Neue  Juristische  Wochenschrift  1954,  S.  1404-1405.  Dieses  Urteil
gewährte  keinen  Schadenersatzanspruch;  es  entwickelte  jedoch  den  -  in  vielen  Fällen
auch  vom  Reichsgericht  gewährten  -  Anspruch  auf  Widerruf  nicht  mehr  auf  der
Grundlage  von  §  826  BGB  weiter,  sondern  stützte  sich  erstmals  auf  Art.  1  und  2
Grundgesetz.
66  BGHZ  50,  133-147  =  NJW  1968,  1773-1778.
67  BGHZ  31,  308-321.
68  Ebensowenig  soll  die  schweizerische  Regelung  des  Persönlichkeitsschutzes,  die  geholfen
hat,  die  Spur  der  Rezeption  auch  durch  die  dreißiger  Jahre  hindurch  zu  verfolgen,  Anlaß
sein,  hier  die  heile  Welt  zu  sehen,  denn  die  Durchsicht  der  Zeitschriften  und
Festschriftenbeiträge  zeigt  nicht  wenige  Schweizer,  die  nur  allzu  gerne  im  ideologischen
Stechschritt  an  die  vorderste  Front  eilten.  Eine  genaue  Untersuchung  auch  dieser
Beziehungen  ist  ein  Desiderat  und  könnte  zur  Erhellung  der  neueren  schweizerischen
Rechtsgeschichte  beitragen.

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