demokratischen Staat. Juristisch wird man sich vor allem an der nur
unterstellten Prämisse stoßen müssen, daß der Schutz der Persönlichkeit
zwingend eine Entschädigung für immaterielle Unbill in Geld erfordere, denn
schließlich wird in Wien das Recht der Persönlichkeit mindestens so geachtet
wie in Berlin, obwohl es dort noch immer keinen solchen Anspruch gibt und
dies niemand zu vermissen scheint.63
Zudem stimmt an der Entwicklung der Persönlichkeitsrechtsprechung bedenklich,
daß sich viele frühere Nazis, wie die erwähnte Arbeit von Gottwald vielleicht
etwas zu einseitig hervorhebt,64 nur allzu gerne unter den neuen Schutz
des allgemeinen Persönlichkeitsrechts flüchteten, was sich schon an Namen wie
Schacht-Urteil65 oder Mephisto (Gründgens)66 ablesen läßt. Selbst ein unverbesserlicher
Leugner der Massenvergasungen und -Verbrennungen in deutschen
Konzentrationslagern durfte unter höchstrichterlichem Schirme seine Geschichtsversion
im privaten Kreise unbehelligt verbreiten, ohne befürchten zu
müssen, vom Spiegel deswegen in der Öffentlichkeit angeprangert zu werden.67
d) Schlußfolgerungen: Die Verdeckung von Rezeptionsvorgängen im juristischen
Diskurs
Weder müssen wir hier ein Stimmungsbild dieser Zeit geben, noch juristische
Zeitgeschichte betreiben.68 Hauptsächliches Anliegen war es zu zeigen, wie
63 Vgl. statt vieler Reischauer in: Rummel, Peter: Kommentar zum Allgemeinen bürgerlichen
Gesetzbuch, Wien 19923, Rz 3 zu dem - 1916 novellierten - § 1330 Abs. 1
ABGB. Hinsichtlich der von den Medien begangenen Persönlichkeitsverletzungen wurde
in Österreich der Schutz der Persönlichkeit dann in den §§ 6 ff. des Mediengesetzes vom
12.6.1981 explizit geregelt, das in § 6 einen Anspruch auf eine Geldentschädigung für
„die erlittene Kränkung“ gewährt.
64 Gottwald (Anm. 39), S. 81 ff.
65 BGHZ 13, 334-341 = Neue Juristische Wochenschrift 1954, S. 1404-1405. Dieses Urteil
gewährte keinen Schadenersatzanspruch; es entwickelte jedoch den - in vielen Fällen
auch vom Reichsgericht gewährten - Anspruch auf Widerruf nicht mehr auf der
Grundlage von § 826 BGB weiter, sondern stützte sich erstmals auf Art. 1 und 2
Grundgesetz.
66 BGHZ 50, 133-147 = NJW 1968, 1773-1778.
67 BGHZ 31, 308-321.
68 Ebensowenig soll die schweizerische Regelung des Persönlichkeitsschutzes, die geholfen
hat, die Spur der Rezeption auch durch die dreißiger Jahre hindurch zu verfolgen, Anlaß
sein, hier die heile Welt zu sehen, denn die Durchsicht der Zeitschriften und
Festschriftenbeiträge zeigt nicht wenige Schweizer, die nur allzu gerne im ideologischen
Stechschritt an die vorderste Front eilten. Eine genaue Untersuchung auch dieser
Beziehungen ist ein Desiderat und könnte zur Erhellung der neueren schweizerischen
Rechtsgeschichte beitragen.
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