Juristen damit nur ihre Stellungnahme zum Volksgesetzbuch mit dem krönenden
Schlußstein vollenden konnten und nicht, wie behauptet, durch eine radikale
Kehrtwendung ihre wissenschaftliche Vergangenheit verdrängen wollten.59
Alle sind sie wieder einträchtig versammelt, wie auch sonst zu Festschriftenkartellen
in Treue vereint - mit einer Ausnahme nur, nämlich von
Hans Frank, der im Nürnberger Prozeß zum Tod durch den Strang verurteilt
und im Oktober 1946 hingerichtet worden war.
Im ganzen stoßen wir also auf ein Zeugnis für die Kontinuität und nicht auf
einen Neubeginn. Der Verdacht einer Verdrängungsstrategie trifft nur insofern
zu, als die Argumentation mit dem Grundgesetz und seiner Bedeutung für die
Verhältnisse der Rechtsgenossen untereinander den Gedanken an den
Volksgenossen und das Volksgesetzbuch nicht mehr aufkommen ließ.60 Die
leichte Austauschbarkeit der Begriffe bei gleichbleibendem Argumentationsmuster
stimmt allerdings nachdenklich,61 * und nur am Rande bemerkt sei, daß
angesichts dieser Daten die Methode der Urteilsfindung des Bundesgerichtshofs
nicht nur Probleme rechtstechnischer Art aufwirft.611 Rechtspolitisch geht es um
nichts weniger als um das Verhältnis von Gesetzgebung und Rechtsprechung im
59 Ein im Ganzen erschreckendes Bild einer Kontinuität bildet das Buch von Dahm, Georg:
Deutsches Recht, Hamburg 1944 im Vergleich mit ds.: Deutsches Recht, Stuttgart 1963^.
60 Nipperdey (Anm. 55), D 9.
61 Man vergleiche nur einmal die Struktur von Nipperdey (Anm. 55), D 9 mit Siebert,
Wolfgang: „Subjektives Recht, konkrete Berechtigung und Pflichtenordnung“, in:
Deutsche Rechtswissenschaft 1 (1936) S. 23-31, 29 f. und überlege sich dann die
Argumentation von BGHZ 26, 349, 354 (E. 4).
611 Es liegt nahe, die Biographien der beteiligten Richter auf ihre Laufbahn unter dem Dritten
Reich hin zu untersuchen. Darauf macht Gottwald (Anm. 39), S. 75 ff. zu Recht aufmerksam
und bietet dazu auch einzelne Hinweise, die es verdienten, vertieft zu werden. Das
betrifft nicht nur den damaligen Vorsitzenden H. Weinkauff, der seine Apologie selbst
geliefert hat. Doch muß man sich, wie es Gottwald ebenfalls betont, vor einem vorschnellen
Urteil hüten. So lassen sich beispielsweise in der Leipziger Dissertation der im
entscheidenden Senat wirkenden Gerda Krüger-Nieland (Nieland, Gerda: Der verlagsrechtliche
Bestellvertrag, Würzburg 1938) keine nazistischen Elemente nachweisen. Es
scheint, daß gerade das Immaterialgüterrecht eine Nische für qualifizierte Juristen bot,
welche sich dem braunen Zeitgeist nicht anschließen wollten. Ebensowenig ist es
zulässig, Arbeiten mit der Jahreszahl 1938 ohne nähere Prüfung als nationalsozialistisch
geprägt anzusehen, wie es z.B. gegenüber Kirchhof, Karl-Heinz: Das allgemeine Persönlichkeitsrecht,
Diss. Göttingen, Düsseldorf 1938 geschehen ist, der die sog. Kieler Schule
und andere Exponenten nationalsozialistischen Rechtsdenkens überhaupt nicht zitiert. Er
wird z. B. von Gottwald (Anm. 39), S. 51 ff. in die Nähe der nationalsozialistischen
Lehre der Pflichtgebundenheit des Rechts gerückt, ähnlich Brezina, Markus: Ehre und
Ehrenschutz im nationalsozialistischen Recht, Augsburg 1987, S. 174 f. mit Fn. 65,
obwohl Kirchhof sich gerade nicht in diese Lehre eingefügt, sondern S. 61 f. die
herkömmliche Lehre vom subjektiven Recht nicht einmal in Frage gesteht hatte.
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