Full text : Grenzkultur - Mischkultur?

Juristen  damit  nur  ihre  Stellungnahme  zum  Volksgesetzbuch  mit  dem  krönenden
  Schlußstein  vollenden  konnten  und  nicht,  wie  behauptet,  durch  eine  radikale
  Kehrtwendung  ihre  wissenschaftliche  Vergangenheit  verdrängen  wollten.59
Alle  sind  sie  wieder  einträchtig  versammelt,  wie  auch  sonst  zu  Festschriftenkartellen
  in  Treue  vereint  -  mit  einer  Ausnahme  nur,  nämlich  von
Hans  Frank,  der  im  Nürnberger  Prozeß  zum  Tod  durch  den  Strang  verurteilt
und  im  Oktober  1946  hingerichtet  worden  war.
Im  ganzen  stoßen  wir  also  auf  ein  Zeugnis  für  die  Kontinuität  und  nicht  auf
einen  Neubeginn.  Der  Verdacht  einer  Verdrängungsstrategie  trifft  nur  insofern
zu,  als  die  Argumentation  mit  dem  Grundgesetz  und  seiner  Bedeutung  für  die
Verhältnisse  der  Rechtsgenossen  untereinander  den  Gedanken  an  den
Volksgenossen  und  das  Volksgesetzbuch  nicht  mehr  aufkommen  ließ.60  Die
leichte  Austauschbarkeit  der  Begriffe  bei  gleichbleibendem  Argumentationsmuster
  stimmt  allerdings  nachdenklich,61 *  und  nur  am  Rande  bemerkt  sei,  daß
angesichts  dieser  Daten  die  Methode  der  Urteilsfindung  des  Bundesgerichtshofs
nicht  nur  Probleme  rechtstechnischer  Art  aufwirft.611  Rechtspolitisch  geht  es  um
nichts  weniger  als  um  das  Verhältnis  von  Gesetzgebung  und  Rechtsprechung  im

59  Ein  im  Ganzen  erschreckendes  Bild  einer  Kontinuität  bildet  das  Buch  von  Dahm,  Georg:
Deutsches  Recht,  Hamburg  1944  im  Vergleich  mit  ds.:  Deutsches  Recht,  Stuttgart  1963^.
60  Nipperdey  (Anm.  55),  D  9.
61  Man  vergleiche  nur  einmal  die  Struktur  von  Nipperdey  (Anm.  55),  D  9  mit  Siebert,
Wolfgang:  „Subjektives  Recht,  konkrete  Berechtigung  und  Pflichtenordnung“,  in:
Deutsche  Rechtswissenschaft  1  (1936)  S.  23-31,  29  f.  und  überlege  sich  dann  die
Argumentation  von  BGHZ  26,  349,  354  (E.  4).
611  Es  liegt  nahe,  die  Biographien  der  beteiligten  Richter  auf  ihre  Laufbahn  unter  dem  Dritten
Reich  hin  zu  untersuchen.  Darauf  macht  Gottwald  (Anm.  39),  S.  75  ff.  zu  Recht  aufmerksam
  und  bietet  dazu  auch  einzelne  Hinweise,  die  es  verdienten,  vertieft  zu  werden.  Das
betrifft  nicht  nur  den  damaligen  Vorsitzenden  H.  Weinkauff,  der  seine  Apologie  selbst
geliefert  hat.  Doch  muß  man  sich,  wie  es  Gottwald  ebenfalls  betont,  vor  einem  vorschnellen
  Urteil  hüten.  So  lassen  sich  beispielsweise  in  der  Leipziger  Dissertation  der  im
entscheidenden  Senat  wirkenden  Gerda  Krüger-Nieland  (Nieland,  Gerda:  Der  verlagsrechtliche
  Bestellvertrag,  Würzburg  1938)  keine  nazistischen  Elemente  nachweisen.  Es
scheint,  daß  gerade  das  Immaterialgüterrecht  eine  Nische  für  qualifizierte  Juristen  bot,
welche  sich  dem  braunen  Zeitgeist  nicht  anschließen  wollten.  Ebensowenig  ist  es
zulässig,  Arbeiten  mit  der  Jahreszahl  1938  ohne  nähere  Prüfung  als  nationalsozialistisch
geprägt  anzusehen,  wie  es  z.B.  gegenüber  Kirchhof,  Karl-Heinz:  Das  allgemeine  Persönlichkeitsrecht,
  Diss.  Göttingen,  Düsseldorf  1938  geschehen  ist,  der  die  sog.  Kieler  Schule
und  andere  Exponenten  nationalsozialistischen  Rechtsdenkens  überhaupt  nicht  zitiert.  Er
wird  z.  B.  von  Gottwald  (Anm.  39),  S.  51  ff.  in  die  Nähe  der  nationalsozialistischen
Lehre  der  Pflichtgebundenheit  des  Rechts  gerückt,  ähnlich  Brezina,  Markus:  Ehre  und
Ehrenschutz  im  nationalsozialistischen  Recht,  Augsburg  1987,  S.  174  f.  mit  Fn.  65,
obwohl  Kirchhof  sich  gerade  nicht  in  diese  Lehre  eingefügt,  sondern  S.  61  f.  die
herkömmliche  Lehre  vom  subjektiven  Recht  nicht  einmal  in  Frage  gesteht  hatte.

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