Deutsche Juristentag hatte das Thema im Jahre 1957 aufgrund eines von Kurt
Bußmann - einem brauner Tendenzen unverdächtigen Immaterialgüterrechtler54
- erstellten Gutachtens diskutiert; als einer der beiden offiziellen
Referenten legte H. C. Nipperdey dar, warum diese Gesetzgebungsarbeit
überflüssig sei, weil nun mit Art. 1 und 2 Grundgesetz die Grundlage
vorhanden sei, um die Würde, Ehre und Persönlichkeit des Menschen als
absolute Rechte unter die durch § 823 Abs. 1 BGB geschützten Rechtsgüter
fallen zu lassen und so bei Verletzung einen Schadensersatzanspruch
auszulösen. Die einschlägigen §§ 253 und 847 BGB betrachtete er kurzerhand
als nicht mehr geltendes Recht.55 Das ist um so erstaunlicher, als er unter dem
Nationalsozialismus noch eine gesetzliche Grundlage für notwendig gehalten
hatte, obwohl schon damals da und dort eine direkte Umsetzung durch die
Rechtsprechung gefordert worden war.56 Das Wort von H. C. Nipperdey, der
diesen Standpunkt bereits 1952 im bekannten Lehrbuch von Enneccerus
vertreten hatte und am Bundesarbeitsgericht als dessen erster Präsident in
diesem Sinne wirkte,57 * hatte Gewicht. Ihm ist der BGH dann in seinem
Herrenreiter-Entscheid gefolgt, der den § 253 BGB als Hindernis nicht einmal
erwähnt. Damit war das Persönlichkeitsrecht deliktsrechtlich in dem Sinne
umfassend geschützt, daß nun auch Entschädigungsleistungen für die erlittene
immaterielle Unbill gewährt werden.
Der Verfasser einer verdienstvollen, im ganzen der Vergangenheitsbewältigung
in der Ära Adenauer gegenüber sehr kritisch eingestellten Arbeit notiert, daß
die neue Ansicht eines auf das Grundgesetz gestützten Persönlichkeitsrechts die
Zustimmung von G. Dahm, W. Siebert und H. C. Nipperdey fand,5^ auch
H.Lehmann könnte man hier noch nennen. Bei keinem dieser Juristen kann das
verwundern; auch W. Siebert bewegte sich damit auf einer Linie, die er bereits
unter dem Nationalsozialismus konsequent vertreten hatte. Die einzige Frage,
die sich hier stellt, ist die, warum der Autor nicht gemerkt hat, daß die zitierten
54 Vgl. Bußmann, Kurt: Name, Firma, Marke, Berlin 1937, ein Werk das vollständig auf
das völkische Kolorit jener Zeit verzichtet und durch seine Technizität ebenso besticht wie
durch sein fachliches Niveau. S. 338 bietet er eine nüchterne Darstellung des
schweizerischen Schutzes der Persönlichkeit.
55 Nipperdey, Hans C,: „Referat“, in: Verhandlungen des zweiundvierzigsten deutschen
Juristentages - Düsseldorf 1957, Bd. 2 (Sitzungsberichte), Tübingen 1959, D 3-23, 19,
21. Nachdrücklich muß hier darauf hingewiesen werden, daß Karl Larenz, einer der
markantesten Vertreter der Kieler Schule im Nationalsozialismus, in seinem Referat, ebd,
D 25-39 ganz zu Recht auf einer gesetzlichen Grundlage insistierte, vgl. ds. in seiner
Anmerkung zum Herrenreiter-Fall, in: Neue Juristische Wochenschrift 1958, S. 827-829.
56 So Schulz-Schaeffer, Rudolf: „Persönlichkeitsrecht und Rechtsemeuerung“, in: Beiträge
zur Neugestaltung des Deutschen Rechts, Festgabe Erich Jung, Marburg 1937, S. 193-211,
210 f.
57 So die Bemerkung von Nipperdey (Anm. 55), D 10.
5^ Gottwald (Anm. 39), S. 62 ff.
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