Full text : Grenzkultur - Mischkultur?

Deutsche  Juristentag  hatte  das  Thema  im  Jahre  1957  aufgrund  eines  von  Kurt
Bußmann  -  einem  brauner  Tendenzen  unverdächtigen  Immaterialgüterrechtler54
  -  erstellten  Gutachtens  diskutiert;  als  einer  der  beiden  offiziellen
Referenten  legte  H.  C.  Nipperdey  dar,  warum  diese  Gesetzgebungsarbeit
überflüssig  sei,  weil  nun  mit  Art.  1  und  2  Grundgesetz  die  Grundlage
vorhanden  sei,  um  die  Würde,  Ehre  und  Persönlichkeit  des  Menschen  als
absolute  Rechte  unter  die  durch  §  823  Abs.  1  BGB  geschützten  Rechtsgüter
fallen  zu  lassen  und  so  bei  Verletzung  einen  Schadensersatzanspruch
auszulösen.  Die  einschlägigen  §§  253  und  847  BGB  betrachtete  er  kurzerhand
als  nicht  mehr  geltendes  Recht.55  Das  ist  um  so  erstaunlicher,  als  er  unter  dem
Nationalsozialismus  noch  eine  gesetzliche  Grundlage  für  notwendig  gehalten
hatte,  obwohl  schon  damals  da  und  dort  eine  direkte  Umsetzung  durch  die
Rechtsprechung  gefordert  worden  war.56  Das  Wort  von  H.  C.  Nipperdey,  der
diesen  Standpunkt  bereits  1952  im  bekannten  Lehrbuch  von  Enneccerus
vertreten  hatte  und  am  Bundesarbeitsgericht  als  dessen  erster  Präsident  in
diesem  Sinne  wirkte,57 *  hatte  Gewicht.  Ihm  ist  der  BGH  dann  in  seinem
Herrenreiter-Entscheid  gefolgt,  der  den  §  253  BGB  als  Hindernis  nicht  einmal
erwähnt.  Damit  war  das  Persönlichkeitsrecht  deliktsrechtlich  in  dem  Sinne
umfassend  geschützt,  daß  nun  auch  Entschädigungsleistungen  für  die  erlittene
immaterielle  Unbill  gewährt  werden.
Der  Verfasser  einer  verdienstvollen,  im  ganzen  der  Vergangenheitsbewältigung
in  der  Ära  Adenauer  gegenüber  sehr  kritisch  eingestellten  Arbeit  notiert,  daß
die  neue  Ansicht  eines  auf  das  Grundgesetz  gestützten  Persönlichkeitsrechts  die
Zustimmung  von  G.  Dahm,  W.  Siebert  und  H.  C.  Nipperdey  fand,5^  auch
H.Lehmann  könnte  man  hier  noch  nennen.  Bei  keinem  dieser  Juristen  kann  das
verwundern;  auch  W.  Siebert  bewegte  sich  damit  auf  einer  Linie,  die  er  bereits
unter  dem  Nationalsozialismus  konsequent  vertreten  hatte.  Die  einzige  Frage,
die  sich  hier  stellt,  ist  die,  warum  der  Autor  nicht  gemerkt  hat,  daß  die  zitierten

54  Vgl.  Bußmann,  Kurt:  Name,  Firma,  Marke,  Berlin  1937,  ein  Werk  das  vollständig  auf
das  völkische  Kolorit  jener  Zeit  verzichtet  und  durch  seine  Technizität  ebenso  besticht  wie
durch  sein  fachliches  Niveau.  S.  338  bietet  er  eine  nüchterne  Darstellung  des
schweizerischen  Schutzes  der  Persönlichkeit.
55  Nipperdey,  Hans  C,:  „Referat“,  in:  Verhandlungen  des  zweiundvierzigsten  deutschen
Juristentages  -  Düsseldorf  1957,  Bd.  2  (Sitzungsberichte),  Tübingen  1959,  D  3-23,  19,
21.  Nachdrücklich  muß  hier  darauf  hingewiesen  werden,  daß  Karl  Larenz,  einer  der
markantesten  Vertreter  der  Kieler  Schule  im  Nationalsozialismus,  in  seinem  Referat,  ebd,
D  25-39  ganz  zu  Recht  auf  einer  gesetzlichen  Grundlage  insistierte,  vgl.  ds.  in  seiner
Anmerkung  zum  Herrenreiter-Fall,  in:  Neue  Juristische  Wochenschrift  1958,  S.  827-829.
56  So  Schulz-Schaeffer,  Rudolf:  „Persönlichkeitsrecht  und  Rechtsemeuerung“,  in:  Beiträge
zur  Neugestaltung  des  Deutschen  Rechts,  Festgabe  Erich  Jung,  Marburg  1937,  S.  193-211,
  210  f.
57  So  die  Bemerkung  von  Nipperdey  (Anm.  55),  D  10.
5^  Gottwald  (Anm.  39),  S.  62  ff.

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