von der Terminologie Ehre und Ehrenschutz allmählich ab,51 offenbar wurde
sie als belastet empfunden.52 Als Erklärung kann dies jedoch nicht genügen,
denn noch Art. 5 Grundgesetz verwendet den Begriff des ,Rechts der persönlichen
Ehre1 in Abs. 2 in seiner Funktion als Schranke für das Recht der freien
Meinungsäußerung.
Der zweite Punkt, der die Fehlbeobachtung erklärt, dürfte in der Überbewertung
der Gemeinschaftsideologie liegen; der Firnis völkischer Phrasen hat
durchaus vergessen lassen, daß manch einer sich in jenen Jahren als
Führerpersönlichkeit gesehen hat - und für sich eben auch den damit verbundenen
vermeintlichen Glanz der Ehre reklamieren wollte.
Ein dritter Grund hängt mit dem eben genannten eng zusammen. Für die nachfolgenden
Generationen ist es schwer nachzuvollziehen, wie einerseits die in
der Aufklärung wurzelnde Errungenschaft der allgemeinen Rechtsfähigkeit
preisgegeben und ganze Bevölkerungsgruppen gnadenlos in die Vernichtung
geschickt werden konnten und andererseits sorgsam die rechtliche Pflege der
Persönlichkeit betrieben wurde. Dennoch kommen wir um den unbequemen
Schluß nicht herum, daß damals bleibende Positionen erarbeitet wurden. Wie
nachhaltig sich der Gedanke in den Köpfen der Juristen festgesetzt hat, daß -
wie in der Schweiz - eine Verletzung der Persönlichkeit auch einen Anspruch
auf eine Genugtuung in Geld begründen müsse, bemerken wir, wenn wir uns
die weitere Entwicklung ansehen. Sie bewegt sich weiterhin auf den jedem
Juristen vertrauten Geleisen der Gesetzgebung und der Rechtsfortbildung durch
die Lehre sowie die Rechtsprechung.
Einmal zur Gesetzgebung: Es konnte nicht schwerfallen, diese wieder in Gang
zu setzen. Der altbewährte Berichterstatter für das rechtsvergleichende
Gutachten zuhanden der Bundesregierung stand bereit, Hans Dölle, über
Straßburg und Tübingen schließlich sicher in Hamburg gelandet.53 Der 42.
5^ So aber noch Lehmann, Heinrich: Allgemeiner Teil des Bürgerlichen Gesetzbuches,
Berlin 19522, S. 394, der auch hier noch kein Wort hatte ändern müssen, vgl. ds. in der 4.
Aufl. von 1933, S. 426 f.
52 Daß es sich nur um eine semantische Verschiebung vom Feld der Ehre auf das der
Persönlichkeit handelt, zeigt eindrücklich H. C. Nipperdey - wiederum auf der Höhe
seiner Zeit - in seiner Bearbeitung von Enneccerus, Ludwig: Allgemeiner Teil des
bürgerlichen Rechts, Tübingen 1952^4, S. 364 ff. (§ 94 IV), S. 391 f. (§ 100 VI.2):
Während er hier noch vom deliktischen Schutz der Ehre handelt, verlagert er die
Darstellung in der 15. Aufl,, Tübingen 1959, S. 577 ff. (§ 101) ganz in das allgemeine
Persönlichkeitsrecht.
53 Gutachten, abgedruckt in: Deutscher Bundestag - 3. Wahlperiode (1959), Drucksache
1237, Anlage 5, S. 63-163. Zu Dölles akademischen Werdegang vgl. Schäfer, Herwig:
Juristische Lehre und Forschung an der Reichsuniversität Straßburg 1941-1944, S.
91 ff.
380