Full text : Grenzkultur - Mischkultur?

von  der  Terminologie  Ehre  und  Ehrenschutz  allmählich  ab,51  offenbar  wurde
sie  als  belastet  empfunden.52  Als  Erklärung  kann  dies  jedoch  nicht  genügen,
denn  noch  Art.  5  Grundgesetz  verwendet  den  Begriff  des  ,Rechts  der  persönlichen
  Ehre1  in  Abs.  2  in  seiner  Funktion  als  Schranke  für  das  Recht  der  freien
Meinungsäußerung.
Der  zweite  Punkt,  der  die  Fehlbeobachtung  erklärt,  dürfte  in  der  Überbewertung
  der  Gemeinschaftsideologie  liegen;  der  Firnis  völkischer  Phrasen  hat
durchaus  vergessen  lassen,  daß  manch  einer  sich  in  jenen  Jahren  als
Führerpersönlichkeit  gesehen  hat  -  und  für  sich  eben  auch  den  damit  verbundenen
  vermeintlichen  Glanz  der  Ehre  reklamieren  wollte.
Ein  dritter  Grund  hängt  mit  dem  eben  genannten  eng  zusammen.  Für  die  nachfolgenden
  Generationen  ist  es  schwer  nachzuvollziehen,  wie  einerseits  die  in
der  Aufklärung  wurzelnde  Errungenschaft  der  allgemeinen  Rechtsfähigkeit
preisgegeben  und  ganze  Bevölkerungsgruppen  gnadenlos  in  die  Vernichtung
geschickt  werden  konnten  und  andererseits  sorgsam  die  rechtliche  Pflege  der
Persönlichkeit  betrieben  wurde.  Dennoch  kommen  wir  um  den  unbequemen
Schluß  nicht  herum,  daß  damals  bleibende  Positionen  erarbeitet  wurden.  Wie
nachhaltig  sich  der  Gedanke  in  den  Köpfen  der  Juristen  festgesetzt  hat,  daß  -
wie  in  der  Schweiz  -  eine  Verletzung  der  Persönlichkeit  auch  einen  Anspruch
auf  eine  Genugtuung  in  Geld  begründen  müsse,  bemerken  wir,  wenn  wir  uns
die  weitere  Entwicklung  ansehen.  Sie  bewegt  sich  weiterhin  auf  den  jedem
Juristen  vertrauten  Geleisen  der  Gesetzgebung  und  der  Rechtsfortbildung  durch
die  Lehre  sowie  die  Rechtsprechung.
Einmal  zur  Gesetzgebung:  Es  konnte  nicht  schwerfallen,  diese  wieder  in  Gang
zu  setzen.  Der  altbewährte  Berichterstatter  für  das  rechtsvergleichende
Gutachten  zuhanden  der  Bundesregierung  stand  bereit,  Hans  Dölle,  über
Straßburg  und  Tübingen  schließlich  sicher  in  Hamburg  gelandet.53  Der  42.

5^  So  aber  noch  Lehmann,  Heinrich:  Allgemeiner  Teil  des  Bürgerlichen  Gesetzbuches,
Berlin  19522,  S.  394,  der  auch  hier  noch  kein  Wort  hatte  ändern  müssen,  vgl.  ds.  in  der  4.
Aufl.  von  1933,  S.  426  f.
52  Daß  es  sich  nur  um  eine  semantische  Verschiebung  vom  Feld  der  Ehre  auf  das  der
Persönlichkeit  handelt,  zeigt  eindrücklich  H.  C.  Nipperdey  -  wiederum  auf  der  Höhe
seiner  Zeit  -  in  seiner  Bearbeitung  von  Enneccerus,  Ludwig:  Allgemeiner  Teil  des
bürgerlichen  Rechts,  Tübingen  1952^4,  S.  364  ff.  (§  94  IV),  S.  391  f.  (§  100  VI.2):
Während  er  hier  noch  vom  deliktischen  Schutz  der  Ehre  handelt,  verlagert  er  die
Darstellung  in  der  15.  Aufl,,  Tübingen  1959,  S.  577  ff.  (§  101)  ganz  in  das  allgemeine
Persönlichkeitsrecht.
53  Gutachten,  abgedruckt  in:  Deutscher  Bundestag  -  3.  Wahlperiode  (1959),  Drucksache
1237,  Anlage  5,  S.  63-163.  Zu  Dölles  akademischen  Werdegang  vgl.  Schäfer,  Herwig:
Juristische  Lehre  und  Forschung  an  der  Reichsuniversität  Straßburg  1941-1944,  S.
91  ff.

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