Full text : Grenzkultur - Mischkultur?

und  unter  anderem  für  das  Prinzip  der  Reinhaltung  der  Rasse  zu  plädieren,45
steuerten  den  rechtsvergleichenden  Teil  bei.46  Die  Federführung  für  die
Erläuterungen  dieses  Teils  hatte  Heinrich  Lehmann  übernommen.  Die  Konzeption,
  die  auf  der  „Anerkennung  [...]  der  Persönlichkeit  [des  Volksgenossen]
als  eines  am  Leben  der  Volksgemeinschaft  mitwirkenden  Gliedes“  aufbaut,  um
daran  anschließend  in  §  4  die  höchsten  Güter  zu  erfassen,47  dürfte  auf  ihn
zurückgehen.  In  der  Rangfolge  der  angesprochenen  höchsten  Güter  erscheint  an
erster  Stelle  die  Ehre,  gefolgt  von  der  Freiheit  und  der  Arbeitskraft,  während
sich  „das  Eigentum  und  die  Stellung  des  Volksgenossen  im  Wirtschaftsleben“
mit  dem  letzten  Platz  begnügen  mußten.  In  der  Zeitschrift  der  Akademie  für
deutsches  Recht  brachte  Lehmann  noch  1944  die  skizzierte  Vorstellung  einem
größeren  juristischen  Publikum  nahe.48  Noch  ausführlicher  ging  Georg  Dahm
dort  auf  den  „Schutz  der  Ehre  im  Volksgesetzbuch“  ein.49 *  Einen  wichtigen
Namen  muß  ich  in  diesem  Zusammenhang  noch  erwähnen:  H.  C.  Nipperdey,
der  im  Rahmen  der  Arbeiten  zum  Deliktsrecht  über  eine  deliktsrechtliche
Generalklausei  in  die  gleiche  Richtung  wies;  auch  er  hebt  in  seinem
Arbeitsbericht  den  Schutz  der  Persönlichkeit  und  die  Möglichkeit  der
Gewährung  einer  Geldentschädigung  für  erlittene  immaterielle  Unbill  hervor.5^
Warum  wurden  diese  grundlegenden  Daten  zum  Schutz  der  Persönlichkeit  später
  nicht  mehr  erkannt?  Teilweise  dürfte  sich  dies  dadurch  erklären,  daß  eine
semantische  Verschiebung  stattgefunden  hat;  während  man  zu  dieser  Zeit  unter
Persönlichkeitsrecht  das  allgemeine  Persönlichkeitsrecht  verstand,  erhielt  -  wie
in  der  Schweiz  noch  immer  -  die  Ehre  als  Teil  eines  solchen  Rechts  rechtstechnisch
  ihre  genauen  Konturen.  Nach  dem  Krieg  kam  man  in  Deutschland

45  Dölle,  Hans:  „Das  bürgerliche  Recht  im  nationalsozialistischen  deutschen  Staat“,  in:
Schmollers  Jahrbuch  für  Gesetzgebung,  Verwaltung  und  Volkswirtschaft  im  Deutschen
Reiche,  57  (1933)  2.  Halbbd.,  S.  649-676,  670,  671  f.
46  Zum  schriftlich  vorgelegten  Gutachten  von  Dölle  vgl.  Schubert  (Anm.  44),  S.  18.
47  Hedemann,  Justus  Wilhelm  /  Lehmann,  Heinrich  /  Siebert,  Wolfgang  (Hg.):  Volksgesetzbuch.
  Grundregeln  und  Buch  1  -  Entwurf  und  Erläuterungen,  München-Berlin  1942,  S,
49  f.
48  Lehmann,  Heinrich:  „Der  Entwurf  des  I.  Buches  des  künftigen  VGB  im  Vergleich  mit
neueren  Kodifikationen“,  in:  Zeitschrift  der  Akademie  für  Deutsches  Recht  1944,  S.  153-155.

49  Dahm,  Georg:  „Der  Schutz  der  Ehre  im  Volksgesetzbuch“,  in:  Zeitschrift  der  Akademie
für  Deutsches  Recht  1944,  S.  156-160;  G.  Dahm  hatte  bei  der  Ausarbeitung  des  Entwurfs
für  das  sog.  Volksgesetzbuch  gemäß  den  redaktionellen  Angaben  in  Hedemann  u.  a.
(Anm.  47)  an  der  ersten  Beratung  über  den  Ehrenschutz  teilgenommen.
5^  Vgl.  bei  W.  Schubert  (Anm.  44),  Bd.  III,5  den  Arbeitsbericht  von  Nipperdey,  S.  16  und
ds.:  „Die  Generalklausel  im  künftigen  Recht  der  unerlaubten  Handlungen“,  ebd.  S.  644  ff.

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