und unter anderem für das Prinzip der Reinhaltung der Rasse zu plädieren,45
steuerten den rechtsvergleichenden Teil bei.46 Die Federführung für die
Erläuterungen dieses Teils hatte Heinrich Lehmann übernommen. Die Konzeption,
die auf der „Anerkennung [...] der Persönlichkeit [des Volksgenossen]
als eines am Leben der Volksgemeinschaft mitwirkenden Gliedes“ aufbaut, um
daran anschließend in § 4 die höchsten Güter zu erfassen,47 dürfte auf ihn
zurückgehen. In der Rangfolge der angesprochenen höchsten Güter erscheint an
erster Stelle die Ehre, gefolgt von der Freiheit und der Arbeitskraft, während
sich „das Eigentum und die Stellung des Volksgenossen im Wirtschaftsleben“
mit dem letzten Platz begnügen mußten. In der Zeitschrift der Akademie für
deutsches Recht brachte Lehmann noch 1944 die skizzierte Vorstellung einem
größeren juristischen Publikum nahe.48 Noch ausführlicher ging Georg Dahm
dort auf den „Schutz der Ehre im Volksgesetzbuch“ ein.49 * Einen wichtigen
Namen muß ich in diesem Zusammenhang noch erwähnen: H. C. Nipperdey,
der im Rahmen der Arbeiten zum Deliktsrecht über eine deliktsrechtliche
Generalklausei in die gleiche Richtung wies; auch er hebt in seinem
Arbeitsbericht den Schutz der Persönlichkeit und die Möglichkeit der
Gewährung einer Geldentschädigung für erlittene immaterielle Unbill hervor.5^
Warum wurden diese grundlegenden Daten zum Schutz der Persönlichkeit später
nicht mehr erkannt? Teilweise dürfte sich dies dadurch erklären, daß eine
semantische Verschiebung stattgefunden hat; während man zu dieser Zeit unter
Persönlichkeitsrecht das allgemeine Persönlichkeitsrecht verstand, erhielt - wie
in der Schweiz noch immer - die Ehre als Teil eines solchen Rechts rechtstechnisch
ihre genauen Konturen. Nach dem Krieg kam man in Deutschland
45 Dölle, Hans: „Das bürgerliche Recht im nationalsozialistischen deutschen Staat“, in:
Schmollers Jahrbuch für Gesetzgebung, Verwaltung und Volkswirtschaft im Deutschen
Reiche, 57 (1933) 2. Halbbd., S. 649-676, 670, 671 f.
46 Zum schriftlich vorgelegten Gutachten von Dölle vgl. Schubert (Anm. 44), S. 18.
47 Hedemann, Justus Wilhelm / Lehmann, Heinrich / Siebert, Wolfgang (Hg.): Volksgesetzbuch.
Grundregeln und Buch 1 - Entwurf und Erläuterungen, München-Berlin 1942, S,
49 f.
48 Lehmann, Heinrich: „Der Entwurf des I. Buches des künftigen VGB im Vergleich mit
neueren Kodifikationen“, in: Zeitschrift der Akademie für Deutsches Recht 1944, S. 153-155.
49 Dahm, Georg: „Der Schutz der Ehre im Volksgesetzbuch“, in: Zeitschrift der Akademie
für Deutsches Recht 1944, S. 156-160; G. Dahm hatte bei der Ausarbeitung des Entwurfs
für das sog. Volksgesetzbuch gemäß den redaktionellen Angaben in Hedemann u. a.
(Anm. 47) an der ersten Beratung über den Ehrenschutz teilgenommen.
5^ Vgl. bei W. Schubert (Anm. 44), Bd. III,5 den Arbeitsbericht von Nipperdey, S. 16 und
ds.: „Die Generalklausel im künftigen Recht der unerlaubten Handlungen“, ebd. S. 644 ff.
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