Full text : Grenzkultur - Mischkultur?

der  entschlossen  gegen  die  Vorstellung  von  subjektiven  Rechten  zu  Felde
zog,41  hätte  man  lernen  können,  daß  die  Persönlichkeit  sich  erst  durch  die
Gemeinschaft  entfalte,  wie  er  es  unter  anderem  unter  Berufung  auf  Alfred
Rosenberg  bereits  in  seinem  Beitrag  über  „die  Volksgemeinschaft  im  Bürgerlichen
  Recht“  im  „Nationalsozialistischen  Handbuch  für  Recht  und
Gesetzgebung“  1934/35  ausführte.  Ausdrücklich  betonte  er  dort,  daß  die  neue
Rechtsordnung  die  Persönlichkeit  und  insbesondere  die  Ehre  der  Volksgenossen
schützen  müsse.42  Damit  stand  er  keineswegs  allein43  -  und  auch  da  stützte  er
sich  selbstverständlich  auf  das  Schweizer  Vorbild.
Zielstrebig  wurde  dieses  Postulat  in  den  Arbeiten  zum  sogenannten
Volksgesetzbuch  eingebracht,  das  unter  Hans  Frank,  dem  „Reichsjuristenführer“
  und  Präsidenten  der  Akademie  für  Deutsches  Recht  sowie  von
Hedemann  als  dem  Vorsitzenden  für  dieses  Projekt  ausgearbeitet  wurde,44
Gerhard  Luther  und  Hans  Dölle,  der  schon  1933  zur  Stelle  war,  um  über  „das
bürgerliche  Recht  im  nationalsozialistischen  deutschen  Staat“  zu  reflektieren

41  Vgl.  dazu  Thoss,  Peter:  Der  Weg  des  subjektiven  Rechts  in  die  gliedschaftliche  Bindung.
Zum  Verhältnis  von  Nationalsozialismus  und  Privatrecht,  Diss.  Frankfurt  am  Main
1968.  Erhellend  auch  unter  methodischen  Gesichtspunkten  Klippel,  Diethelm:
„Subjektives  Recht  und  germanisch-deutscher  Rechtsgedanke  in  der  Zeit  des
Nationalsozialismus“,  in:  Rückert,  Joachim  /  Willoweit,  Dietmar  (Hg.):  Die  Deutsche
Rechtsgeschichte  in  derNS-Zeit,  Tübingen  1995,  S.  31-54.
42  Siebert,  Wolfgang:  „Die  Volksgemeinschaft  im  bürgerlichen  Recht“,  in:  Frank,  Hans
(Hg.):  Nationalsozialistisches  Handbuch  für  Recht  und  Gesetzgebung,  München  19352,
S.  955-969,  957,  958  ff.  So  auch  -  ebenfalls  unter  Berufung  auf  das  Schweizer  Vorbild  -
ds.:  Vorlesung:  Personen-  und  Familienrecht,  Berlin  [1944],  26:  „Das  geltende  BGB
kennt  ein  solches  Persönlichkeitsrecht  schlechthin  nicht  [...].  Von  seinem
individualistisch-liberalen  Standpunkt  aus  befürchtete  es  von  einem  stark  ausgeprägten
Persönlichkeitsrecht  eine  zu  starke  Beschränkung  der  einzelnen  Staatsbürger  im
Zusammenleben.  Anders  das  Recht  der  Volksgemeinschaft,  das  die  in  der  Gemeinschaft
stehende  und  wirkende  Persönlichkeit  nicht  nur  anerkennt,  sondern  in  besonders  starker
Form  schützen  will.“
43  Vgl.  Lehmann,  Heinrich:  Allgemeiner  Teil  des  Bürgerlichen  Gesetzbuches,  Berlin  19334,
S.  79  f.  (§  12  I),  der  es  im  übrigen  S.  418  f.  (§  56  IX)  verstanden  hat,  die
Vorrangstellung  der  Persönlichkeit  in  der  Weimarer  Verfassung  nahtlos  mit  dem  Gesetz
zur  Wiederherstellung  des  Berufsbeamtentums  zu  verbinden.  Es  trifft  auch  nicht  zu,  daß
Lehmann  früher  gegen  ein  allgemeines  Persönlichkeitsrecht  eingetreten  wäre.  Der
Dissens  betraf  nur  die  Frage  der  rechtlichen  Ausgestaltung  des  Schutzes.  Weitere
Nachweise  zum  Gedanken  der  Achtung  vor  der  nationalsozialistischen  Persönlichkeit
finden  sich  bei  Klippel  (Anm.  41),  S.  36  f.
44  Die  Materialien  finden  sich  heute  am  schnellsten  bei  Schubert,  Werner  u.a.  Hg.:  Akademie
für  deutsches  Recht  1933-1945.  Protokolle  der  Ausschüsse,  Bd.  III,  1:  Schubert,  Werner
(Hg.),  Volksgesetzbuch.  Teilentwürfe,  Arbeitsberichte  und  sonstige  Materialien,  Berlin  -
New  York  1988.

378
            
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.