der entschlossen gegen die Vorstellung von subjektiven Rechten zu Felde
zog,41 hätte man lernen können, daß die Persönlichkeit sich erst durch die
Gemeinschaft entfalte, wie er es unter anderem unter Berufung auf Alfred
Rosenberg bereits in seinem Beitrag über „die Volksgemeinschaft im Bürgerlichen
Recht“ im „Nationalsozialistischen Handbuch für Recht und
Gesetzgebung“ 1934/35 ausführte. Ausdrücklich betonte er dort, daß die neue
Rechtsordnung die Persönlichkeit und insbesondere die Ehre der Volksgenossen
schützen müsse.42 Damit stand er keineswegs allein43 - und auch da stützte er
sich selbstverständlich auf das Schweizer Vorbild.
Zielstrebig wurde dieses Postulat in den Arbeiten zum sogenannten
Volksgesetzbuch eingebracht, das unter Hans Frank, dem „Reichsjuristenführer“
und Präsidenten der Akademie für Deutsches Recht sowie von
Hedemann als dem Vorsitzenden für dieses Projekt ausgearbeitet wurde,44
Gerhard Luther und Hans Dölle, der schon 1933 zur Stelle war, um über „das
bürgerliche Recht im nationalsozialistischen deutschen Staat“ zu reflektieren
41 Vgl. dazu Thoss, Peter: Der Weg des subjektiven Rechts in die gliedschaftliche Bindung.
Zum Verhältnis von Nationalsozialismus und Privatrecht, Diss. Frankfurt am Main
1968. Erhellend auch unter methodischen Gesichtspunkten Klippel, Diethelm:
„Subjektives Recht und germanisch-deutscher Rechtsgedanke in der Zeit des
Nationalsozialismus“, in: Rückert, Joachim / Willoweit, Dietmar (Hg.): Die Deutsche
Rechtsgeschichte in derNS-Zeit, Tübingen 1995, S. 31-54.
42 Siebert, Wolfgang: „Die Volksgemeinschaft im bürgerlichen Recht“, in: Frank, Hans
(Hg.): Nationalsozialistisches Handbuch für Recht und Gesetzgebung, München 19352,
S. 955-969, 957, 958 ff. So auch - ebenfalls unter Berufung auf das Schweizer Vorbild -
ds.: Vorlesung: Personen- und Familienrecht, Berlin [1944], 26: „Das geltende BGB
kennt ein solches Persönlichkeitsrecht schlechthin nicht [...]. Von seinem
individualistisch-liberalen Standpunkt aus befürchtete es von einem stark ausgeprägten
Persönlichkeitsrecht eine zu starke Beschränkung der einzelnen Staatsbürger im
Zusammenleben. Anders das Recht der Volksgemeinschaft, das die in der Gemeinschaft
stehende und wirkende Persönlichkeit nicht nur anerkennt, sondern in besonders starker
Form schützen will.“
43 Vgl. Lehmann, Heinrich: Allgemeiner Teil des Bürgerlichen Gesetzbuches, Berlin 19334,
S. 79 f. (§ 12 I), der es im übrigen S. 418 f. (§ 56 IX) verstanden hat, die
Vorrangstellung der Persönlichkeit in der Weimarer Verfassung nahtlos mit dem Gesetz
zur Wiederherstellung des Berufsbeamtentums zu verbinden. Es trifft auch nicht zu, daß
Lehmann früher gegen ein allgemeines Persönlichkeitsrecht eingetreten wäre. Der
Dissens betraf nur die Frage der rechtlichen Ausgestaltung des Schutzes. Weitere
Nachweise zum Gedanken der Achtung vor der nationalsozialistischen Persönlichkeit
finden sich bei Klippel (Anm. 41), S. 36 f.
44 Die Materialien finden sich heute am schnellsten bei Schubert, Werner u.a. Hg.: Akademie
für deutsches Recht 1933-1945. Protokolle der Ausschüsse, Bd. III, 1: Schubert, Werner
(Hg.), Volksgesetzbuch. Teilentwürfe, Arbeitsberichte und sonstige Materialien, Berlin -
New York 1988.
378