Full text : Grenzkultur - Mischkultur?

nes  Vermögensschadens“  einen  Anspruch  „auf  eine  angemessene  Geldsumme“
zuerkannt.  Damit  wurde  die  Persönlichkeit  auch  deliktsrechtlich  umfassend  geschützt,
  beispielsweise  gegenüber  der  Presse.37
In  Deutschland  setzte  sich  die  heftige  Kritik,  die  bei  der  Beratung  des  BGB  so
herausragende  Persönlichkeiten  wie  Otto  von  Gierke  und  Josef  Köhler  auch  in
diesem  Punkt  am  Entwurf  geübt  hatten,  in  der  Lehre  nach  1900  lebhaft  fort.
Das  Reichsgericht  tastete  sich  dennoch  nur  vorsichtig  in  Richtung  eines  umfassenden
  Persönlichkeitsschutzes  vor.  Mutiger,  aber  zunächst  in  der  Rechtsprechung
  folgenlos,  war  das  Oberlandesgericht  Kiel,  das  sich  offen  zu  einem
allgemeinen  Persönlichkeitsrecht  bekannte.38  In  der  Diskussion  war  allen  klar,
daß  als  Vorbild  für  eine  Reform  nur  die  schweizerische  Regelung  in  Frage
kam.  Das  änderte  sich  auch  nach  der  Machtergreifung  durch  den  Nationalsozialismus
  nicht,  obwohl  die  rechtshistorische  Literatur  sich  heute  darüber
einig  zu  sein  scheint.  Sie  stützt  sich  dabei  auf  das  zunächst  einleuchtende
Argument,  daß  eine  Rechtsordnung,  die  die  allgemeine  Rechtsfähigkeit,  diese
Errungenschaft  der  Gesetzbücher  der  Aufklärung,  zur  Disposition  stellte,  am
Schutz  der  Persönlichkeit  desinteressiert  sein  mußte.39
Hätte  man  doch  nur  wenigstens  im  heute  durchaus  noch  gerne  zitierten  Buch
eines  der  Kronjuristen  des  Dritten  Reiches,  Justus  Wilhelm  Hedemann,40  nachgeschlagen,
  was  dieser  damals  zum  Postulat  der  Anerkennung  eines  solches
Persönlichkeitsrechts  äußerte.  Da  stand  unter  Berufung  auf  die  Schweizer
Regelung  ein  klares  Bekenntnis  zu  einem  solchen  Recht.  Bei  Wolfgang  Siebert,

37  Es  lassen  sich  in  einzelnen  Punkten  durchaus  Verbindungslinien  zum  Schutz  der
Persönlichkeit  ziehen,  welchen  die  französische  Rechtsprechung  gestützt  auf  die
mannigfaltigen  -  für  die  Presse  auch  gesetzlich  statuierten  -  Verkehrspflichten  bereits
früh  fein  ziseliert  und  wirksam  ausgebaut  hatte.  Grundlegend  verschieden  war  jedoch  die
rechtliche  Konzeption,  die  aber  selbst  in  Grenzfällen  wie  dem  unbefugten  Verkauf  eines
auf  dem  Totenbett  der  Schauspielerin  Rachel  angefertigten  Gemäldes  ein  griffiges  Urteil
zuließ:  Trib.  de  la  Seine  16  juin  1858,  D.P.  1858.3.62.
38  Juristische  Wochenschrift  59  (1930)  S.  78-81.
39  So  etwa  Hattenhauer,  Hans:  „«Person»  -  Zur  Geschichte  eines  Begriffs“,  in:  Juristische
Schulung  1982,  S.  405-411;  Schwerdtner,  Peter:  „Personen  -  Persönlichkeitsschutz  und
Rechtsfähigkeit  im  Nationalsozialismus“,  in:  Rottleuthner,  Hubert  (Hg.):  Recht,
Rechtsphilosophie  und  Nationalsozialismus,  Wiesbaden  1983,  S.  82-91;  Gottwald,
Stefan:  Das  allgemeine  Persönlichkeitsrecht.  Ein  zeitgeschichtliches  Erklärungsmodell,
Berlin  1996,  S.  50  ff.,  59  ff.
40  Zu  ihm  Mohnhaupt,  Heinz:  „Justus  Wilhelm  Hedemann  als  Rechtshistoriker  und  Zivilrechtler
  vor  und  während  der  Epoche  des  Nationalsozialismus“,  in:  Stolleis,  Michael  /
Simon,  Dieter  (Hg.):  Rechtsgeschichte  im  Nationalsozialismus,  Tübingen  1989,  S.  107-159;
  147  zu  seinem  Postulat  der  Relativierung  der  allgemeinen  Rechtsfähigkeit,  vgl.  dazu
auch  die  „Anregungen  zur  Rechtsemeuerung“  von  Hedemann:  „Aberkennung  der
Rechtsfähigkeit“,  in:  Deutsches  Gemein-  und  Wirtschaftsrecht  1936,  S.  108-110.

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