nes Vermögensschadens“ einen Anspruch „auf eine angemessene Geldsumme“
zuerkannt. Damit wurde die Persönlichkeit auch deliktsrechtlich umfassend geschützt,
beispielsweise gegenüber der Presse.37
In Deutschland setzte sich die heftige Kritik, die bei der Beratung des BGB so
herausragende Persönlichkeiten wie Otto von Gierke und Josef Köhler auch in
diesem Punkt am Entwurf geübt hatten, in der Lehre nach 1900 lebhaft fort.
Das Reichsgericht tastete sich dennoch nur vorsichtig in Richtung eines umfassenden
Persönlichkeitsschutzes vor. Mutiger, aber zunächst in der Rechtsprechung
folgenlos, war das Oberlandesgericht Kiel, das sich offen zu einem
allgemeinen Persönlichkeitsrecht bekannte.38 In der Diskussion war allen klar,
daß als Vorbild für eine Reform nur die schweizerische Regelung in Frage
kam. Das änderte sich auch nach der Machtergreifung durch den Nationalsozialismus
nicht, obwohl die rechtshistorische Literatur sich heute darüber
einig zu sein scheint. Sie stützt sich dabei auf das zunächst einleuchtende
Argument, daß eine Rechtsordnung, die die allgemeine Rechtsfähigkeit, diese
Errungenschaft der Gesetzbücher der Aufklärung, zur Disposition stellte, am
Schutz der Persönlichkeit desinteressiert sein mußte.39
Hätte man doch nur wenigstens im heute durchaus noch gerne zitierten Buch
eines der Kronjuristen des Dritten Reiches, Justus Wilhelm Hedemann,40 nachgeschlagen,
was dieser damals zum Postulat der Anerkennung eines solches
Persönlichkeitsrechts äußerte. Da stand unter Berufung auf die Schweizer
Regelung ein klares Bekenntnis zu einem solchen Recht. Bei Wolfgang Siebert,
37 Es lassen sich in einzelnen Punkten durchaus Verbindungslinien zum Schutz der
Persönlichkeit ziehen, welchen die französische Rechtsprechung gestützt auf die
mannigfaltigen - für die Presse auch gesetzlich statuierten - Verkehrspflichten bereits
früh fein ziseliert und wirksam ausgebaut hatte. Grundlegend verschieden war jedoch die
rechtliche Konzeption, die aber selbst in Grenzfällen wie dem unbefugten Verkauf eines
auf dem Totenbett der Schauspielerin Rachel angefertigten Gemäldes ein griffiges Urteil
zuließ: Trib. de la Seine 16 juin 1858, D.P. 1858.3.62.
38 Juristische Wochenschrift 59 (1930) S. 78-81.
39 So etwa Hattenhauer, Hans: „«Person» - Zur Geschichte eines Begriffs“, in: Juristische
Schulung 1982, S. 405-411; Schwerdtner, Peter: „Personen - Persönlichkeitsschutz und
Rechtsfähigkeit im Nationalsozialismus“, in: Rottleuthner, Hubert (Hg.): Recht,
Rechtsphilosophie und Nationalsozialismus, Wiesbaden 1983, S. 82-91; Gottwald,
Stefan: Das allgemeine Persönlichkeitsrecht. Ein zeitgeschichtliches Erklärungsmodell,
Berlin 1996, S. 50 ff., 59 ff.
40 Zu ihm Mohnhaupt, Heinz: „Justus Wilhelm Hedemann als Rechtshistoriker und Zivilrechtler
vor und während der Epoche des Nationalsozialismus“, in: Stolleis, Michael /
Simon, Dieter (Hg.): Rechtsgeschichte im Nationalsozialismus, Tübingen 1989, S. 107-159;
147 zu seinem Postulat der Relativierung der allgemeinen Rechtsfähigkeit, vgl. dazu
auch die „Anregungen zur Rechtsemeuerung“ von Hedemann: „Aberkennung der
Rechtsfähigkeit“, in: Deutsches Gemein- und Wirtschaftsrecht 1936, S. 108-110.
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