Entwurf eines allgemeinen deutschen Gesetzes über Schuldverhältnisse von
1866 geäußert,32 auf den sich hier die Erste Kommission zur Ausarbeitung des
BGB stützte.33
Die große Wende kam nach dem 2. Weltkrieg. In der heutigen Literatur liest
man, daß durch die Erfahrung unter dem Nationalsozialismus die Notwendigkeit
eines wirksamen Schutzes der menschlichen Würde und der Freiheit der
Persönlichkeit jedermann vor Augen geführt worden sei. Mit Nachdruck wird
dabei auf die zentrale Bedeutung der Art. 1 und 2 des Grundgesetzes und den
dort verankerten Schutz der Menschenwürde und der persönlichen Freiheit
verwiesen, auf die sich der BGH bei seiner Anerkennung des allgemeinen
Persönlichkeitsrechts zunächst im Schacht-Urteil34 und - mit der Zusprechung
einer Geldentschädigung - im sogenannten Herrenreiter-Fall35 stützte. Damit
hätten wir eine einleuchtende Wirkungskette, daß die Negation der Persönlichkeit
im Dritten Reich die Würde der Person entdecken und im Bonner
Grundgesetz dauernd verankern ließ. Das allgemeine Persönlichkeitsrecht wird
zum Signal des Neubeginns, das zugleich den Bruch mit der Tradition
markiert.36
Das Geschöpf aus der Asche entpuppt sich freilich beim zweiten Hinsehen als
wahrer Vogel Phönix. Das merkt man bald, wenn man einem Hinweis aus dem
Herrenreiter-Urteil auf das schweizerische Persönlichkeitsrecht nachgeht und
dessen Vorbildfunktion für die Anfänge eines solchen Schutzes in Deutschland
ansieht, denn anhand dieses Leitfossils läßt sich die Entwicklung der Diskussion
und die mit der Rezeption erfolgte Mischung der Traditionen gut nachvollziehen.
Das schweizerische Obligationenrecht von 1881 war nämlich der allgemeinen
Tendenz im deutschen Sprachraum in dieser Frage nicht gefolgt, sondern hatte
in Art. 55 demjenigen, „der durch andere unerlaubte Handlungen in seinen persönlichen
Verhältnissen ernstlich verletzt worden“ ist, „auch ohne Nachweis ei¬32
Protocolle der Commission zur Ausarbeitung eines Allgemeinen Deutschen Obligationenrechtes,
Dresden 1865, CCXXXIII-CCLIX, S. 3621 f.: „Hierzu komme, daß es
dem wahren Ehrgefühle widerstreiten müsse, aus einer Beleidigung pecuniäre Vortheile
zu ziehen, und daß diese höhere Ansicht von der Ehre heutzutage wohl auch in den
Massen als vorherrschend betrachtet werden dürfe.“
33 Vgl. Schubert, Werner (Hg.): Die Vorlagen der Redaktoren für die erste Kommission zur
Ausarbeitung des Entwurfs eines Bürgerlichen Gesetzbuches. Recht der Schuldverhältnisse,
Teil 3, Besonderer Teil ü, Berlin u.a. 1980, S. 847 ff.
34 BGHZ 13, 334-341 = Neue Juristische Wochenschrift 1954, S. 1404-1405.
35 BGHZ 26, 349-359 = Neue Juristische Wochenschrift 1958, S. 827-830.
36 In diesem Sinne beispielsweise Zweigert / Kötz (Anm. 2), S. 696; Fikentscher,
Wolfgang: Schuldrecht, Berlin u.a. 1997^, S. 756 f.; vgl. auch Hubmann, Heinrich: Das
Persönlichkeitsrecht, Köln u.a. 19672, S. 95 ff.
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