Full text : Grenzkultur - Mischkultur?

Entwurf  eines  allgemeinen  deutschen  Gesetzes  über  Schuldverhältnisse  von
1866  geäußert,32  auf  den  sich  hier  die  Erste  Kommission  zur  Ausarbeitung  des
BGB  stützte.33
Die  große  Wende  kam  nach  dem  2.  Weltkrieg.  In  der  heutigen  Literatur  liest
man,  daß  durch  die  Erfahrung  unter  dem  Nationalsozialismus  die  Notwendigkeit
  eines  wirksamen  Schutzes  der  menschlichen  Würde  und  der  Freiheit  der
Persönlichkeit  jedermann  vor  Augen  geführt  worden  sei.  Mit  Nachdruck  wird
dabei  auf  die  zentrale  Bedeutung  der  Art.  1  und  2  des  Grundgesetzes  und  den
dort  verankerten  Schutz  der  Menschenwürde  und  der  persönlichen  Freiheit
verwiesen,  auf  die  sich  der  BGH  bei  seiner  Anerkennung  des  allgemeinen
Persönlichkeitsrechts  zunächst  im  Schacht-Urteil34  und  -  mit  der  Zusprechung
einer  Geldentschädigung  -  im  sogenannten  Herrenreiter-Fall35  stützte.  Damit
hätten  wir  eine  einleuchtende  Wirkungskette,  daß  die  Negation  der  Persönlichkeit
  im  Dritten  Reich  die  Würde  der  Person  entdecken  und  im  Bonner
Grundgesetz  dauernd  verankern  ließ.  Das  allgemeine  Persönlichkeitsrecht  wird
zum  Signal  des  Neubeginns,  das  zugleich  den  Bruch  mit  der  Tradition
markiert.36
Das  Geschöpf  aus  der  Asche  entpuppt  sich  freilich  beim  zweiten  Hinsehen  als
wahrer  Vogel  Phönix.  Das  merkt  man  bald,  wenn  man  einem  Hinweis  aus  dem
Herrenreiter-Urteil  auf  das  schweizerische  Persönlichkeitsrecht  nachgeht  und
dessen  Vorbildfunktion  für  die  Anfänge  eines  solchen  Schutzes  in  Deutschland
ansieht,  denn  anhand  dieses  Leitfossils  läßt  sich  die  Entwicklung  der  Diskussion
und  die  mit  der  Rezeption  erfolgte  Mischung  der  Traditionen  gut  nachvollziehen.

Das  schweizerische  Obligationenrecht  von  1881  war  nämlich  der  allgemeinen
Tendenz  im  deutschen  Sprachraum  in  dieser  Frage  nicht  gefolgt,  sondern  hatte
in  Art.  55  demjenigen,  „der  durch  andere  unerlaubte  Handlungen  in  seinen  persönlichen
  Verhältnissen  ernstlich  verletzt  worden“  ist,  „auch  ohne  Nachweis  ei¬32

  Protocolle  der  Commission  zur  Ausarbeitung  eines  Allgemeinen  Deutschen  Obligationenrechtes,
  Dresden  1865,  CCXXXIII-CCLIX,  S.  3621  f.:  „Hierzu  komme,  daß  es
dem  wahren  Ehrgefühle  widerstreiten  müsse,  aus  einer  Beleidigung  pecuniäre  Vortheile
zu  ziehen,  und  daß  diese  höhere  Ansicht  von  der  Ehre  heutzutage  wohl  auch  in  den
Massen  als  vorherrschend  betrachtet  werden  dürfe.“
33  Vgl.  Schubert,  Werner  (Hg.):  Die  Vorlagen  der  Redaktoren  für  die  erste  Kommission  zur
Ausarbeitung  des  Entwurfs  eines  Bürgerlichen  Gesetzbuches.  Recht  der  Schuldverhältnisse,
  Teil  3,  Besonderer  Teil  ü,  Berlin  u.a.  1980,  S.  847  ff.
34  BGHZ  13,  334-341  =  Neue  Juristische  Wochenschrift  1954,  S.  1404-1405.
35  BGHZ  26,  349-359  =  Neue  Juristische  Wochenschrift  1958,  S.  827-830.
36  In  diesem  Sinne  beispielsweise  Zweigert  /  Kötz  (Anm.  2),  S.  696;  Fikentscher,
Wolfgang:  Schuldrecht,  Berlin  u.a.  1997^,  S.  756  f.;  vgl.  auch  Hubmann,  Heinrich:  Das
Persönlichkeitsrecht,  Köln  u.a.  19672,  S.  95  ff.

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