c) Geldentschädigung bei Verletzung der Persönlichkeit in Deutschland
unter dem Nationalsozialismus und nach 1945
Bekanntlich kann jemand, der in seinen persönlichen Verhältnissen beispielsweise
durch die Presse verletzt worden ist, auch einen Ausgleich in Geld für die
immaterielle Unbill verlangen, die er dadurch erlitten hat. Dem juristischen
Laien ist aber meist nicht bekannt, daß sich in Deutschland dieser Anspruch
nicht auf das Gesetz stützen läßt, denn nach § 253 BGB kann für einen immateriellen
Schaden eine Geldentschädigung nur in den durch das Gesetz
bestimmten Fällen gefordert werden. Das Persönlichkeitsrecht gehört jedoch
nur in einigen wenigen Konkretisierungen dazu, beispielsweise im Namensrecht.29
Der Gesetzgeber des BGB hatte für seine Zurückhaltung eine lange
Tradition auf seiner Seite. Schon der Redaktor des bayerischen Codex
Maximilianeus bavaricus civilis von 1756, Kreittmayr, berief sich auf eine „alte
Teutsche Maxime“, daß man solche Klagen „zwar niemand verwehrt, unter
distinquirt und ansehnlichen Personen aber für keine reputirliche Sache ansihet“
vielmehr rechne man „dem Kläger selbst, (er victorisire gleich oder nicht) seine
schmutzige Klag allemal zur grossen Unehr an“. Diesen noblen Standpunkt
hatte sich das österreichische ABGB 1811 zu eigen gemacht3*} - und bis heute
bewahrt. In den Beratungsprotokollen zum BGB von 1896 heißt es dann, daß es
„der herrschenden Volksauffassung [widerstrebe], die immateriellen Lebensgüter
auf gleiche Linie mit den Vermögensgütem zu stellen und einen idealen
Schaden mit Geld aufzuwiegen“.31 Ähnlich hatte sich schon der Dresdener
29 Unbestritten war stets, daß Ehrverletzungen, die den strafrechtlichen Tatbestand der
Beleidigung und üblen Nachrede erfüllen (heute §§ 185-187 StGB), eine Schadensersatzpflicht
auslösen. In § 824 BGB speziell geregelt wurde eine Schadensersatzpflicht
bei Kreditgefährdung. Zu Einzelheiten der hier berührten Entschlossenheit zur
Abschaffung der actio iniuriarum aestimatoria vgl. nun Moosheimer, Thomas: Die actio
iniuriarum aestimatoria im 18. und 19. Jahrhundert. Eine Untersuchung zu den
Gründen ihrer Abschaffung, Tübingen 1997.
3(3 § 1330 „Wenn jemanden durch Ehrenbeleidigungen ein wirklicher Schade oder Entgang
des Gewinnes verursacht worden ist; so ist er berechtiget, Schadloshaltung oder volle
Genugthuung zu fordern.“ Der Gesetzesredaktor Franz von Zeiller: Commentar über das
allgemeine bürgerliche Gesetzbuch, Wien - Triest 1812, S. 766, bemerkt dazu, daß das
„Recht, eine Geldbusß zur Vergütung der gekränkten Ehre zu fordern, [...] dem Beleidigten
von dem Gesetze nicht zugestanden [werde], weil einem ehrliebenden Bürger seine
Ehre nicht um Geld feil seyn soll, und weil durch diese Versagung vielen, oft gesuchten,
Veranlassungen zu Jnjurien vorgebeuget“ werde. Zur Gesetzgebungs-geschichte vgl.
Mauczka, Josef: „Die Anwendung der Theorie der Interessenkollisionen auf die
«angeborenen Rechte»“, in: Festschrift zur Jahrhundertfeier des allgemeinen bürgerlichen
Gesetzbuches, Bd. 2, Wien 1911, S. 229-293, 256 ff.
31 Protokolle der Kommission für die zweite Lesung, Bd. 1, Berlin 1897, S. 622 (Prot. 2,
1241-1248).
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