Full text : Grenzkultur - Mischkultur?

c) Geldentschädigung  bei  Verletzung  der  Persönlichkeit  in  Deutschland
unter  dem  Nationalsozialismus  und  nach  1945
Bekanntlich  kann  jemand,  der  in  seinen  persönlichen  Verhältnissen  beispielsweise
  durch  die  Presse  verletzt  worden  ist,  auch  einen  Ausgleich  in  Geld  für  die
immaterielle  Unbill  verlangen,  die  er  dadurch  erlitten  hat.  Dem  juristischen
Laien  ist  aber  meist  nicht  bekannt,  daß  sich  in  Deutschland  dieser  Anspruch
nicht  auf  das  Gesetz  stützen  läßt,  denn  nach  §  253  BGB  kann  für  einen  immateriellen
  Schaden  eine  Geldentschädigung  nur  in  den  durch  das  Gesetz
bestimmten  Fällen  gefordert  werden.  Das  Persönlichkeitsrecht  gehört  jedoch
nur  in  einigen  wenigen  Konkretisierungen  dazu,  beispielsweise  im  Namensrecht.29
  Der  Gesetzgeber  des  BGB  hatte  für  seine  Zurückhaltung  eine  lange
Tradition  auf  seiner  Seite.  Schon  der  Redaktor  des  bayerischen  Codex
Maximilianeus  bavaricus  civilis  von  1756,  Kreittmayr,  berief  sich  auf  eine  „alte
Teutsche  Maxime“,  daß  man  solche  Klagen  „zwar  niemand  verwehrt,  unter
distinquirt  und  ansehnlichen  Personen  aber  für  keine  reputirliche  Sache  ansihet“
vielmehr  rechne  man  „dem  Kläger  selbst,  (er  victorisire  gleich  oder  nicht)  seine
schmutzige  Klag  allemal  zur  grossen  Unehr  an“.  Diesen  noblen  Standpunkt
hatte  sich  das  österreichische  ABGB  1811  zu  eigen  gemacht3*}  -  und  bis  heute
bewahrt.  In  den  Beratungsprotokollen  zum  BGB  von  1896  heißt  es  dann,  daß  es
„der  herrschenden  Volksauffassung  [widerstrebe],  die  immateriellen  Lebensgüter
  auf  gleiche  Linie  mit  den  Vermögensgütem  zu  stellen  und  einen  idealen
Schaden  mit  Geld  aufzuwiegen“.31  Ähnlich  hatte  sich  schon  der  Dresdener

29 Unbestritten  war  stets,  daß  Ehrverletzungen,  die  den  strafrechtlichen  Tatbestand  der
Beleidigung  und  üblen  Nachrede  erfüllen  (heute  §§  185-187  StGB),  eine  Schadensersatzpflicht
  auslösen.  In  §  824  BGB  speziell  geregelt  wurde  eine  Schadensersatzpflicht
bei  Kreditgefährdung.  Zu  Einzelheiten  der  hier  berührten  Entschlossenheit  zur
Abschaffung  der  actio  iniuriarum  aestimatoria  vgl.  nun  Moosheimer,  Thomas:  Die  actio
iniuriarum  aestimatoria  im  18.  und  19.  Jahrhundert.  Eine  Untersuchung  zu  den
Gründen  ihrer  Abschaffung,  Tübingen  1997.
3(3  §  1330  „Wenn  jemanden  durch  Ehrenbeleidigungen  ein  wirklicher  Schade  oder  Entgang
des  Gewinnes  verursacht  worden  ist;  so  ist  er  berechtiget,  Schadloshaltung  oder  volle
Genugthuung  zu  fordern.“  Der  Gesetzesredaktor  Franz  von  Zeiller:  Commentar  über  das
allgemeine  bürgerliche  Gesetzbuch,  Wien  -  Triest  1812,  S.  766,  bemerkt  dazu,  daß  das
„Recht,  eine  Geldbusß  zur  Vergütung  der  gekränkten  Ehre  zu  fordern,  [...]  dem  Beleidigten
  von  dem  Gesetze  nicht  zugestanden  [werde],  weil  einem  ehrliebenden  Bürger  seine
Ehre  nicht  um  Geld  feil  seyn  soll,  und  weil  durch  diese  Versagung  vielen,  oft  gesuchten,
Veranlassungen  zu  Jnjurien  vorgebeuget“  werde.  Zur  Gesetzgebungs-geschichte  vgl.
Mauczka,  Josef:  „Die  Anwendung  der  Theorie  der  Interessenkollisionen  auf  die
«angeborenen  Rechte»“,  in:  Festschrift  zur  Jahrhundertfeier  des  allgemeinen  bürgerlichen
  Gesetzbuches,  Bd.  2,  Wien  1911,  S.  229-293,  256  ff.
31 Protokolle  der  Kommission  für  die  zweite  Lesung,  Bd.  1,  Berlin  1897,  S.  622  (Prot.  2,
1241-1248).

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