Full text : Grenzkultur - Mischkultur?

Zukunftsweisender  als  die  Zuspitzung  auf  die  aus  Deutschland  importierte
Verschuldensproblematik  waren  die  Bemühungen  um  die  Schaffung  eines
Versicherungsschutzes,23  wie  ihn  wiederum  in  Deutschland  am  konsequentesten
das  von  Bismarck  initiierte  Unfallversicherungsgesetz  von  1884  mit  dem
Prinzip  der  Haftungsersetzung  durch  Versicherungsschutz  und  seiner  damit
verbundenen  weitgehenden  Haftungsfreistellung  des  Unternehmers  verwirklicht
hatte.24  Denn  selbst  die  Einführung  einer  Gefährdungshaftung  konnte,  wie  die
deutschen  Erfahrungen  mit  dem  Reichshaftpflichtgesetz  von  1871  lehrten,25  die
mit  den  Arbeitsunfällen  verbundene  Problematik  nicht  adäquat  lösen,  ganz
abgesehen  davon,  daß  der  Arbeitnehmer  im  Falle  des  Konkurses  eines
Unternehmers  das  Risiko  lief,  leer  auszugehen.26
Das  Faszinierende  an  der  französischen  Debatte  ist  nicht  nur  die  Beobachtung
der  Überlagerung  der  alten  Ordnung  durch  ein  neues  Konzept,  sondern  auch  die
Tatsache,  daß  dieses  zeitlich  einhergeht  mit  der  Zunahme  der  industriellen
Arbeit,  welche  solche  mit  Arbeitsunfällen  verbundene  Schicksale  offenbar  anders
  wahmehmen  ließ,  zumal  in  einem  sich  wandelnden  städtischen  Umfeld  die

23  In  Frankreich  und  Belgien  in  diesem  Zusammenhang  beispielsweise  gefordert  von
Sainctelette,  Charles:  De  la  responsabilité  et  de  la  garantie  (Accidents  de  transport  et  de
travail),  Bruxelles-Paris  1884,  S.  226  ff.;  vgl.  auch  die  Bemerkung  in  Rép.  D.  34  II
(1869)  2102  (Ouvrier  n°  94).  Rechtsvergleichend  zur  Entwicklung  sodann  Zacher,  Hans
F.  (Hg.):  Bedingungen  für  die  Entstehung  und  Entwicklung  von  Sozialversicherung,
Berlin  1978,  der  nach  S.  426  eine  Synopse  der  Entwicklung  in  Deutschland,  Frankreich,
England,  Österreich  und  der  Schweiz  bietet.
24  Vgl.  dazu  die  Darstellung  von  Wickenhagen,  Ernst:  Geschichte  der  gewerblichen
Unfallversicherung,  2  Bde;  München  -  Wien  1980,  Bd.  1,  S.  28  ff.  und  Bd.  2,  S.  10  ff.
den  Auszug  aus  der  Begründung  zum  ersten  Entwurf,  S.  19  zu  der  hier  interessierenden
Haftungsfreistellung  des  Arbeitgebers.  Sie  wurde  umgesetzt  in  §  95  des  Unfallversicherungsgesetzes
  vom  6.7.1884;  heute  findet  sich  der  Haftungsausschluß  in  §§  104-110
  SGB  VII  geregelt.  Zum  Gesetzgebungsverfahren,  zur  Konzeption  des  Schadensausgleichs
  und  zur  späteren  Entwicklung  vgl.  Gitter,  Wolfgang:  Schadens-ausgleich  im
Arbeitsunfallrecht,  Tübingen  1969,  S.  5  ff.,  38  ff.;  zum  Haftungsausschluß  zugunsten  des
Unternehmers  ebd.  S.  211  ff.,  219  ff.,  238  ff.
25  Hierzu  auch  das  materialreiche  Werk  von  Barta,  Heinz:  Kausalität  im  Sozialrecht,  2  Bde.,
Berlin  1983.
26  In  Frankreich  verschärfte  die  Loi  du  9  avril  1898  concernant  les  responsabilités  des
accidents  dont  les  ouvriers  sont  victimes  dans  leur  travail,  D.P.  1898.4.49  die  Haftung
des  Arbeitgebers,  der  sich  einzig  bei  höherer  Gewalt  und  vorsätzlicher  Schadensbegehung
  des  Arbeitnehmers  exkulpieren  konnte:  Eine  erste  Stärkung  des  Versicherungsgedankens
  brachte  dann  die  Loi  du  24  mai  1899  étendant  [...]  les  opérations  de  la
Caisse  nationale  d’assurance  en  cas  d’accidents,  D-P.  1899.4.40  (beide  mit  Wiedergabe
von  Materialien),  deren  Konzeption  aber  unter  manchem  Aspekt  unbefriedigend  war.  Zur
Entwicklung  vgl.  zudem  Halpérin  (Anm.13),  S.  270  ff.  (n°  187).

373
            
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.