Full text : Grenzkultur - Mischkultur?

Begründungen  Schadensersatz.16  Sogar  dann,  wenn  sich  -  wie  im  Falle  von
Sprengungen  in  einem  Steinbruch  -  der  Arbeitnehmer  nicht  an  die  Sicherheitsvorschriften
  gehalten  hatte,  lief  der  Arbeitgeber  Gefahr,  daß  das  Gericht  -  so
1843  die  Cour  de  Paris17  -  den  Schluß  auf  eine  Verletzung  seiner  Aufsichtspflichten
  zog  und  ihn  deshalb  verurteilte.  Die  Urteilssammlungen  vermitteln  im
übrigen  ganz  den  Eindruck,  daß  die  Verhaltenspflichten,  die  dem  Arbeitnehmer
auferlegt  wurden,  auch  in  der  publizierten  Rechtsprechung  zahlenmäßig  in  den
Hintergrund  treten.  Die  Tendenz  war  also  im  ganzen  gesehen  durchaus
arbeitnehmerfreundlich.
Warum  aber  wurde  das  Kriterium  des  Verschuldens,  das  dem  Arbeitgeber
nachgewiesen  werden  mußte,  in  der  späteren  Diskussion  und  im  Rückblick
dermaßen  wichtig,  daß  in  der  Literatur  fast  ausschließlich  davon  die  Rede  ist
und  die  Rechtsprechung  trotz  etwelcher  Schwankungen  sich  diese  Sicht  zu  eigen
  machte?  Ohne  Zweifel  beobachten  wir  einen  Paradigmawechsel;  in  der
Rechtsprechung  zu  den  Arbeitsunfällen  wird  er  durch  ein  Urteil  der  Cour  de
cassation  aus  dem  Jahre  1870  markiert,  das  lange  Zeit  ein  wichtiger
Leitentscheid  bleiben  sollte.  Was  noch  Cambacérès  mit  der  Kategorie  der
Widerrechtlichkeit  löste,  wurde  zunehmend  zum  Problem,  obwohl  -  wie  das
Beispiel  der  Arbeitsunfälle  zeigt  -  die  während  langen  Jahren  praktizierte
Objektivierung  von  Verkehrspflichten  der  Arbeitgeberseite  in  der  Regel  noch
den  Entlastungsbeweis  erlaubte.  Sicher  steckt  hinter  diesem  allmählichen
Umdenken  eine  Fragestellung,  die  in  der  deutschen  Wissenschaft  jener  Zeit  in
aller  Gründlichkeit  und  mit  tiefer  Liebe  zur  Auseinandersetzung  mit  dem  begrifflichen
  Detail  gepflegt  wurde.  Die  culpa,  das  Verschulden,  entwickelte  sich
zusehends  zu  einem  Zentralbegriff,  der  zudem  moralisch  aufgeladen  wurde
durch  die  Vorstellung  der  Schuld,  denn  dem  Täter  wurde  nun  die  Tat  ethisch
vorgeworfen.  Rudolf  von  Jhering  hatte  1867  diese  Entwicklung  im  Anschluß
an  eine  Reihe  -  auch  in  Frankreich  rezipierter  -  Vorläufer  in  einem  vielbeachteten
  Aufsatz  mit  einem  noch  heute  gern  zitierten  Satz  auf  den  Punkt  gebracht:
„Nicht  der  Schaden  verpflichtet  zum  Schadensersatz,  sondern  die  Schuld.“18
Diese  Formel  traf  zwar  zu  jener  Zeit  schon  in  Deutschland  in  vielerlei  Hinsicht
nicht  zu,  verbreitete  sich  aber  dennoch  in  Europa  wie  ein  Lauffeuer.  Sie  traf
die  Stimmung  auch  in  Frankreich,  wo  der  Boden  dafür  schon  bereitet  war,  und
vervollständigte  das  begriffliche  Instrumentarium,  mit  Hilfe  dessen  nun  das
Deliktsrecht  neu  interpretiert  wurde.  Jedes  Urteil,  das  der  alten  Tradition  verpflichtet
  bei  der  Widerrechtlichkeit  und  damit  bei  den  Verkehrspflichten  ansetzte
  und  daher  dem  beklagten  Arbeitgeber  nur  noch  die  Möglichkeit  des
Entlastungsbeweises  offen  ließ,  wurde  nicht  mehr  als  Beleg  für  das  Kontinuum

16  Lyon  5  avril  1856,  D.P.  1857.2.86;  Paris  14  août  1852,  D.P.  1853.2.75,  vgl.  Rép.  D.  39
(1858)  308  f.  (Responsabilité  n°  96).
17  Paris  27  sept.  1843  (Ch.  corr.)  Rép.  D.  39  (1858)  427  (Responsabilité  n°  631).
18  Jhering,  Rudolph:  Das  Schuldmoment  im  römischen  Privatrecht,  Giessen  1867,  S.  40.

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