Full text : Grenzkultur - Mischkultur?

durch  Eisenspritzer  ein  Auge  verloren  hatte,  mit  der  Begründung  Schadensersatz,
  es  sei  unannehmbar,  daß  es  nicht  möglich  sein  sollte,  die  Augen  vor  den
mit  einem  Hochofen  zwangsläufig  verbundenen  Gefahren  zu  schützen,  denn
vor  diesen  Folgen  könnten  und  müßten  die  Arbeiter  bewahrt  werden.10  Die
daraufhin  angerufene  Cour  de  cassation  unterstrich  noch,  daß  der  Arbeitgeber
seine  Arbeiter  selbst  vor  den  der  Arbeit  innewohnenden  Gefahren  zu  schützen
habe.11  Sie  knüpfte  dabei  an  eine  ältere  Tradition  an,  wie  ein  Urteil  der  Cour
de  cassation  aus  dem  Jahre  1868  belegt.  Hier  hatte  die  Vorinstanz,  Rouen,
einem  durch  eine  Explosion  schwer  verletzten  Vorarbeiter  Schadensersatz
zugesprochen  und  dabei  festgestellt,  daß  den  Direktoren  zwar  keine  Fahrlässigkeit
  hinsichtlich  der  Unfallursache,  nämlich  einer  defekten  Gasleitung,
vorzuwerfen  sei,  sie  aber  dennoch  ihren  Arbeitern  Hilfe,  Schutz  und  Sicherheit
schuldeten,  selbst  wenn  -  wie  in  diesem  Fall  -  unabhängig  von  einem  Verschulden
  ifaute)  allein  durch  unglückliche  Umstände,  das  Leben,  die  Gesundheit
  und  die  Sicherheit  ihrer  Arbeitnehmer  gefährdet  seien,  wenn  diese  den
ihnen  anvertrauten  Arbeiten  nachgehen  würden.  Die  Cour  de  cassation  entnahm
dann  aus  den  von  der  Vorinstanz  aufgezählten  Pflichten  den  an  den  Arbeitgeber
gerichteten,  weitergehenden  Vorwurf,  diese  Pflichten  vernachlässigt  zu
haben.12
Hier  wie  anderswo  zeigt  sich,  daß  die  Gerichte  nicht  beim  Verschulden,  sondern
  bei  Verhaltenspflichten  ansetzten,  die  wir  heute  als  Verkehrspflichten  erfassen
  würden.13 *  Das  konnten  mangelnde  SicherheitsVorkehrungen  sein,  wie  sie
die  Firma  Schlumberger  in  Mülhausen  aus  Kostengründen  unterließ,  beispielsweise
  Sicherheitsgitter.Besonders  gravierend  waren  Verstöße  gegen  das
Verbot  der  Nachtarbeit  für  Kinder,  wie  überhaupt  die  Aufsichtspflichten  stark
betont  wurden.15  Selbst  die  eigene  Unvorsichtigkeit  des  Arbeitnehmers  entlastete
  den  Arbeitgeber  oft  nur  teilweise.  In  Fällen,  in  denen  der  Arbeitnehmer  -
besonders  im  Eisenbahnbetrieb  -  unter  Mißachtung  aller  Vorschriften  versucht
hatte,  von  Reisenden  oder  anderen  Arbeitnehmern  eine  Gefahr  abzuwenden  und
deshalb  verunfallte,  gewährten  die  Gerichte  mit  verschiedenen  rechtlichen

10  Dijon  27  avril  1877,  D.P.  1878.1.297;  vgl.  auch  Paris  21  déc.  1874  D.P.  1876.2.72.
11  Cass.  7.  janv.  1878,  D.P.  1878.1.297.
12  Cass.  13  janv.  1868,  D.P.  1868.1.13.
13  Vgl.  dazu  allgemein  Halpérin,  Jean-Louis:  „La  naissance  de  l’obligation  de  sécurité“,  in:
Gazette  du  Palais  1997,  -  Doctrine  -  1176-1183;  vgl.  auch  ds.:  Histoire  du  droit  privé
français  depuis  1804,  Paris  1996,  S.  147  ff.  (n°  95);  ferner  Gazzaniga,  Jean-Louis:
Introduction  historique  au  droit  des  obligations,  Paris  1992,  S.  257  f.,  272  f.
^  Mulhouse  18  janv.  1867,  Rép.  D.  34  II  (1869)  2103  (Ouvrier  n°  96)  mit  weiteren
Nachw.  vgl.  dann  etwa  Paris  4  févr.  1870,  D.P.  1870.2.111;  Paris  21  déc.  1874,  D.P.
1876.2.72;  Cass.  req.  8  févr.  1875,  D.P.  1875.1.320.
15 Douai  5  nov.  1858,  Rép.  D.  34  II  (1869)  2104  (Ouvrier  n°  98)  und  Lyon  9  déc.  1854,
D.P.  1855.5.391.

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