durch Eisenspritzer ein Auge verloren hatte, mit der Begründung Schadensersatz,
es sei unannehmbar, daß es nicht möglich sein sollte, die Augen vor den
mit einem Hochofen zwangsläufig verbundenen Gefahren zu schützen, denn
vor diesen Folgen könnten und müßten die Arbeiter bewahrt werden.10 Die
daraufhin angerufene Cour de cassation unterstrich noch, daß der Arbeitgeber
seine Arbeiter selbst vor den der Arbeit innewohnenden Gefahren zu schützen
habe.11 Sie knüpfte dabei an eine ältere Tradition an, wie ein Urteil der Cour
de cassation aus dem Jahre 1868 belegt. Hier hatte die Vorinstanz, Rouen,
einem durch eine Explosion schwer verletzten Vorarbeiter Schadensersatz
zugesprochen und dabei festgestellt, daß den Direktoren zwar keine Fahrlässigkeit
hinsichtlich der Unfallursache, nämlich einer defekten Gasleitung,
vorzuwerfen sei, sie aber dennoch ihren Arbeitern Hilfe, Schutz und Sicherheit
schuldeten, selbst wenn - wie in diesem Fall - unabhängig von einem Verschulden
ifaute) allein durch unglückliche Umstände, das Leben, die Gesundheit
und die Sicherheit ihrer Arbeitnehmer gefährdet seien, wenn diese den
ihnen anvertrauten Arbeiten nachgehen würden. Die Cour de cassation entnahm
dann aus den von der Vorinstanz aufgezählten Pflichten den an den Arbeitgeber
gerichteten, weitergehenden Vorwurf, diese Pflichten vernachlässigt zu
haben.12
Hier wie anderswo zeigt sich, daß die Gerichte nicht beim Verschulden, sondern
bei Verhaltenspflichten ansetzten, die wir heute als Verkehrspflichten erfassen
würden.13 * Das konnten mangelnde SicherheitsVorkehrungen sein, wie sie
die Firma Schlumberger in Mülhausen aus Kostengründen unterließ, beispielsweise
Sicherheitsgitter.Besonders gravierend waren Verstöße gegen das
Verbot der Nachtarbeit für Kinder, wie überhaupt die Aufsichtspflichten stark
betont wurden.15 Selbst die eigene Unvorsichtigkeit des Arbeitnehmers entlastete
den Arbeitgeber oft nur teilweise. In Fällen, in denen der Arbeitnehmer -
besonders im Eisenbahnbetrieb - unter Mißachtung aller Vorschriften versucht
hatte, von Reisenden oder anderen Arbeitnehmern eine Gefahr abzuwenden und
deshalb verunfallte, gewährten die Gerichte mit verschiedenen rechtlichen
10 Dijon 27 avril 1877, D.P. 1878.1.297; vgl. auch Paris 21 déc. 1874 D.P. 1876.2.72.
11 Cass. 7. janv. 1878, D.P. 1878.1.297.
12 Cass. 13 janv. 1868, D.P. 1868.1.13.
13 Vgl. dazu allgemein Halpérin, Jean-Louis: „La naissance de l’obligation de sécurité“, in:
Gazette du Palais 1997, - Doctrine - 1176-1183; vgl. auch ds.: Histoire du droit privé
français depuis 1804, Paris 1996, S. 147 ff. (n° 95); ferner Gazzaniga, Jean-Louis:
Introduction historique au droit des obligations, Paris 1992, S. 257 f., 272 f.
^ Mulhouse 18 janv. 1867, Rép. D. 34 II (1869) 2103 (Ouvrier n° 96) mit weiteren
Nachw. vgl. dann etwa Paris 4 févr. 1870, D.P. 1870.2.111; Paris 21 déc. 1874, D.P.
1876.2.72; Cass. req. 8 févr. 1875, D.P. 1875.1.320.
15 Douai 5 nov. 1858, Rép. D. 34 II (1869) 2104 (Ouvrier n° 98) und Lyon 9 déc. 1854,
D.P. 1855.5.391.
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