Kontext einer so wichtigen und gegen Ende des 19. Jahrhunderts auch politisch
engagiert diskutierten Frage zuwenden, nämlich der Haftung bei Arbeitsunfällen
in Frankreich.
b) Die Entwicklung der Haftung für Arbeitsunfälle in Frankreich im 19.
Jahrhundert
Es liegt auf der Hand, daß die Stellung eines bei der Arbeit verunfallten
Arbeitnehmers, der seinem Arbeitgeber ein konkretes Verschulden nachweisen
mußte, um zu seinem Schadensersatz zu kommen, nicht gerade komfortabel
gewesen sein konnte - das gilt sowohl prozessual als auch im Hinblick darauf,
daß er im sozialen Gefüge deutlich die schwächere Position einnahm. Diese
Lösung, die auf dem Verschuldensgedanken beruht, bezeichnete ein so bedeutender
Jurist wie Raymond Saleilles um die Jahrhundertwende als die traditionelle
Konzeption, an der er denn auch - wie er sagte - lebhafte Kritik übte.3
Der eben skizzierte Entwicklungsgang setzt freilich voraus, daß der Code civil
von 1804 die faute tatsächlich als zentralen Begriff des französischen
Haftpflichtrechts betrachtet hatte. Gegen eine solche ursprüngliche Rolle des
Verschuldenspathos spricht freilich, daß Cambacérès in seinen drei Entwürfen
zu einem Code civil, die er zwischen 1793 und 1796 ausarbeitete, dit faute nie
erwähnt. Im - längsten - ersten Entwurf heißt es nur lapidar:
„II y a des faits qui obligent sans convention, et par la seule équité; [...].
Ainsi, tout homme qui a causé du dommage à un autre, dans sa personne
ou dans ses biens, est obligé à le réparer.“** - „Es gibt Gegebenheiten, die
ohne Vertrag allein aufgrund der Billigkeit verpflichten; [...]. So ist jeder
verpflichtet, den Schaden zu ersetzen, den er einem anderen an seiner
Person oder an seinem Vermögen zufügt.“
Wer sich nun darum bemüht, der Tradition der Verschuldenshaftung bei den
Arbeitsunfällen nachzugehen und ein Bild von der rechtlichen Situation um die
Mitte des letzten Jahrhunderts zu gewinnen, staunt einmal, denn die
Arbeitsunfälle scheinen zunächst wenig Probleme aufgeworfen zu haben; in den
frühen Repertorien für Praktiker werden sie nur selten aufgeführt. Ein
Handbuch zum französischen Arbeitsrecht aus dem Jahre 1846 gibt aber auch
darüber Auskunft, doch ist man einigermaßen verwundert, wenn man liest, daß
Rechtsvergleichung, Tübingen 19963, S. 650 ff.; Ferid, Murad / Sonnenberger, Hans
Jürgen: Das französische Zivilrecht, Bd. 2, Heidelberg 1986^, S. 446 ff. (2 0 12 ff.).
Saleilles, Raymond: Les accidents de travail et la responsabilité. Essai d’une théorie
objective de la responsabilité délictuelle, Paris 1897.
Premier projet de Cambacérès, Livre III, § 1er, art. 3. abgedruckt bei P. A. Fenet, Recueil
complet des travaux préparatoires du Code civil, Paris 1827 (Nachdr. Osnabrück 1968),
Bd. 1,S. 17 ff., 65.
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