Full text : Grenzkultur - Mischkultur?

Kontext  einer  so  wichtigen  und  gegen  Ende  des  19.  Jahrhunderts  auch  politisch
engagiert  diskutierten  Frage  zuwenden,  nämlich  der  Haftung  bei  Arbeitsunfällen
  in  Frankreich.

b) Die  Entwicklung  der  Haftung  für  Arbeitsunfälle  in  Frankreich  im  19.
Jahrhundert
Es  liegt  auf  der  Hand,  daß  die  Stellung  eines  bei  der  Arbeit  verunfallten
Arbeitnehmers,  der  seinem  Arbeitgeber  ein  konkretes  Verschulden  nachweisen
mußte,  um  zu  seinem  Schadensersatz  zu  kommen,  nicht  gerade  komfortabel
gewesen  sein  konnte  -  das  gilt  sowohl  prozessual  als  auch  im  Hinblick  darauf,
daß  er  im  sozialen  Gefüge  deutlich  die  schwächere  Position  einnahm.  Diese
Lösung,  die  auf  dem  Verschuldensgedanken  beruht,  bezeichnete  ein  so  bedeutender
  Jurist  wie  Raymond  Saleilles  um  die  Jahrhundertwende  als  die  traditionelle
  Konzeption,  an  der  er  denn  auch  -  wie  er  sagte  -  lebhafte  Kritik  übte.3
Der  eben  skizzierte  Entwicklungsgang  setzt  freilich  voraus,  daß  der  Code  civil
von  1804  die  faute  tatsächlich  als  zentralen  Begriff  des  französischen
Haftpflichtrechts  betrachtet  hatte.  Gegen  eine  solche  ursprüngliche  Rolle  des
Verschuldenspathos  spricht  freilich,  daß  Cambacérès  in  seinen  drei  Entwürfen
zu  einem  Code  civil,  die  er  zwischen  1793  und  1796  ausarbeitete,  dit  faute  nie
erwähnt.  Im  -  längsten  -  ersten  Entwurf  heißt  es  nur  lapidar:
„II  y  a  des  faits  qui  obligent  sans  convention,  et  par  la  seule  équité;  [...].
Ainsi,  tout  homme  qui  a  causé  du  dommage  à  un  autre,  dans  sa  personne
ou  dans  ses  biens,  est  obligé  à  le  réparer.“**  -  „Es  gibt  Gegebenheiten,  die
ohne  Vertrag  allein  aufgrund  der  Billigkeit  verpflichten;  [...].  So  ist  jeder
verpflichtet,  den  Schaden  zu  ersetzen,  den  er  einem  anderen  an  seiner
Person  oder  an  seinem  Vermögen  zufügt.“
Wer  sich  nun  darum  bemüht,  der  Tradition  der  Verschuldenshaftung  bei  den
Arbeitsunfällen  nachzugehen  und  ein  Bild  von  der  rechtlichen  Situation  um  die
Mitte  des  letzten  Jahrhunderts  zu  gewinnen,  staunt  einmal,  denn  die
Arbeitsunfälle  scheinen  zunächst  wenig  Probleme  aufgeworfen  zu  haben;  in  den
frühen  Repertorien  für  Praktiker  werden  sie  nur  selten  aufgeführt.  Ein
Handbuch  zum  französischen  Arbeitsrecht  aus  dem  Jahre  1846  gibt  aber  auch
darüber  Auskunft,  doch  ist  man  einigermaßen  verwundert,  wenn  man  liest,  daß

Rechtsvergleichung,  Tübingen  19963,  S.  650  ff.;  Ferid,  Murad  /  Sonnenberger,  Hans
Jürgen:  Das  französische  Zivilrecht,  Bd.  2,  Heidelberg  1986^,  S.  446  ff.  (2  0  12  ff.).
Saleilles,  Raymond:  Les  accidents  de  travail  et  la  responsabilité.  Essai  d’une  théorie
objective  de  la  responsabilité  délictuelle,  Paris  1897.
Premier  projet  de  Cambacérès,  Livre  III,  §  1er,  art.  3.  abgedruckt  bei  P.  A.  Fenet,  Recueil
complet  des  travaux  préparatoires  du  Code  civil,  Paris  1827  (Nachdr.  Osnabrück  1968),
Bd.  1,S.  17  ff.,  65.

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