Full text : Grenzkultur - Mischkultur?

Alfons  Bürge

Die  Mischung  von  Rechtstraditionen  als  Problem  der
Rechtsgeschichte

a) Einleitung1
Welche  spezifischen  Probleme  sich  aus  der  Mischung  von  Rechtstraditionen  für
den  Rechtshistoriker  ergeben  können,  sollen  zwei  kleine  Fallstudien  illustrieren.
Beim  ersten  Beispiel  geht  es  um  einen  Terminus  im  französischen  Recht,  den
man  als  juristisches  Bedeutungslehnwort  bezeichnen  könnte,  nämlich  um  die
faute,  um  das  Verschulden  im  Delikts-  oder  allgemeiner  ausgedrückt  im
Haftpflichtrecht.  Damit  stehen  jene  Fälle  im  Mittelpunkt,  bei  denen  jemand  einem
  anderen  Schadensersatz  schuldet,  weil  er  diesem  einen  Schaden  zugefügt
hat.
Mit  dem  Verschulden  wird  ein  zentraler  Begriff  unserer  Haftpflichtordnung
angesprochen.  Soll  die  Haftung  aus  anderen  Gründen  erfolgen,  legt  dies  der
Gesetzgeber  klar  fest.  Nicht  anders  verhält  es  sich  in  Frankreich.  Gemeinhin
wird  angenommen,  daß  dies  in  Frankreich  seit  je  die  Auffassung  des  Code  civil
von  1804  gewesen  sei,  weshalb  denn  die  faute,  das  Verschulden,  am  Anfang
der  deliktischen  Haftung  gestanden  habe:  Wenn  jemand  einen  Schaden  verursacht
  hat,  soll  er  nur  dann  dafür  haften,  wenn  er  den  Schaden  verschuldet  hat,
oder  mit  anderen  Worten,  wenn  ihm  die  Handlung  subjektiv  vorgeworfen  werden
  kann.  Erst  viel  später  seien,  nicht  zuletzt  unter  dem  Einfluß  der
Industrialisierung,  neben  das  Verschuldensprinzip  andere  Kriterien  der  Risikoverteilung
  getreten,  welche  sich  von  diesem  individualistischen  Denken  gelöst
und  das  Tatbestandselement  der  faute  entweder  ausdehnend  interpretiert  oder  es
objektiviert  hätten.2  Zur  Veranschaulichung  wollen  wir  uns  im  historischen

Folgende  Werke  und  Zeitschriften  werden  abgekürzt  zitiert:
D.P.  =  Recueil  Dalloz  périodique  et  critique  de  jurisprudence,  de  législation  et  de  doctrine
(1825-1940).
Rép.  D.  =  Jurisprudence  générale  [...]  Répertoire  méthodique  et  alphabétique  de
législation,  de  doctrine  et  de  jurisprudence  ...  par  D.  Dalloz  ...  et  Armand  Dalloz,  44  Bde.,
Paris  1845-1870.
BGHZ  =  Entscheidungen  des  Bundesgerichtshofs  in  Zivilsachen.
Statt  vieler  Viney,  Geneviève:  Traité  de  droit  civil.  Introduction  à  la  responsabilité,  Paris
1995^,  S.  28  ff.  (nos  22-26);  Zweigert,  Konrad  /  Kötz,  Hein:  Einführung  in  die

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