Full text : Grenzkultur - Mischkultur?

Bauordnungen  gibt  es  seit  der  Antike,  auch  im  Frühmittelalter.42  In
oberitalienischen  Stadtstatuten  sind  sie  seit  der  Mitte  des  12.  Jahrhunderts
erhalten.  Das  Rigaer  Beispiel  besticht  im  nordeuropäischen  Raum  durch  sein
frühes  Datum,  auch  durch  seine  kategorische  Bestimmung,  Häuser  und  Dächer
aus  Stein  zu  setzen.* 48  Dazu  gehören  die  betont  nachbarschaftlichen  Akzente
und  das  Bestehen  auf  Brandmauern,49  das  Verbot  von  erkerartigen  Ausbauten,
aber  auch  die  Unterstützung  von  finanzschwächeren  Bauwilligen.50
Wolfgang  Braunfels  meinte  in  der  Rigaer  Ordnung  von  1293  eine  Vielzahl  von
Bestimmungen  zu  erkennen,  die  beispielsweise  in  Sieneser  Stadtstatuten  von
1297  wörtlich  wiederkehren.51  Nun  wird  man  nicht  annehmen  können,  daß
Rigaer  Regeln  von  1293  in  die  Sieneser  Statuten  von  1297  aufgenommen
wurden,  denn  die  über  60  ähnlichen  Sieneser  Bestimmungen  dürften  1297
größtenteils  ältere  Regeln  zusammengefaßt  haben.52  Es  bliebe  aber  immer
noch  der  aufregende  Sachverhalt  fast  gleichzeitiger  Bauregeln  in  Oberitalien,
zu  denen  auch  venezianische53  gehören,  und  in  Livland!
Wer  hat  ihre  Kenntnis  ins  Baltikum,  an  die  Düna  vermittelt,  wohl  sogar
unmittelbar  gebracht?  Braunfels  ist  dieser  Frage  nicht  nachgegangen,  doch  gibt
die  Rigaer  Bauordnung  einen  wichtigen  Fingerzeig.  Die  Rede  ist  einmal  von
42  Günther  Binding:  „Bauordnung  (Baurecht)“,  in:  Lex  MA  Bd.  1  (1980)  Sp.  1670f.
48  In  Reval  wurde  erst  nach  dem  großen  Brand  von  1433  der  Bau  von  Holzhäusern
innerhalb  der  Stadtmauern  gänzlich  verboten:  Johansen,  von  zur  Mühlen  (wie  Anm.  13)
S.  181.
49  Das  Lexikon  der  Kunst,  Bd.  1,  Leipzig  1987,  s.  v.  Brandschutz  (S.  635  -  das  Stichwort
„Brandmauer“  fehlt)  verweist  auf  die  erst  „nachmittelalterliche  allmähliche  Durchsetzung
des  Traufenhauses  mit  Brandmauern“.
50  Vgl.  Günther  Binding:  Baubetrieb  im  Mittelalter,  Darmstadt  1993,  S.  94:  „In  Hamburg
wurden  im  14.  Jahrhundert  Bargeldzuschüsse  und  im  15.  Jahrhundert  Materialleistungen
zum  Steingiebelbau  gegeben“;  [...]  „Anlaß  zu  städtischen  Verboten  waren  auch  immer
wieder  der  Überhang  von  Obergeschossen,  Erkern  und  Altanen“  [...]  usw.;  Straßburger
Verbote  datieren  von  1298,  von  1296  Konstanzer,  1315  solche  für  Speyer.  Ebd.  zahlreiche
  Angaben:  für  Siena  1309,  sonst  durchweg  etwas  später.
51  Wolfgang  Braunfels:  Die  Kunst  im  Heiligen  Römischen  Reich  Deutscher  Nation,  Bd.  5.
Grenzstaaten  im  Osten  und  Norden.  Deutsche  und  slawische  Kultur,  München  1985,  S.
333:  „Bis  in  den  Wortlaut  stimmen  diese  Verordnungen  mit  den  Stadtstatuten  Italiens,
beispielsweise  von  Siena  für  das  Jahr  1297,  überein“  [...].
52  Vgl.  Wolfgang  Braunfels:  Mittelalterliche  Stadtbaukunst  in  der  Toskana,  Berlin  41979,
speziell  mit  Anhang:  „Dokumente  zur  kommunalen  Baupflege“,  S.  249-264.
53  In  Venedig  setzt  eine  administrative  Brandprävention  zum  Ende  des  13.  Jahrhunderts
ein:  E.  Crouzet-Pavan:  „Sopra  la  acque  salse“  -  Espaces,  pouvoir  et  société  à  Venise  à
la  fin  du  Moyen  Age,  Rom  1992  (Istituto  storico  italiano  per  il  medio  evo  -  Nuovi  studi
storici  14  =  Collection  de  l'école  française  de  Rome  156),  S.  256f.;  H.  Kretschmayr:
Geschichte  von  Venedig,  Bd.  2,  Aalen  (Gotha)  21964,  S.  113.

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