Bauordnungen gibt es seit der Antike, auch im Frühmittelalter.42 In
oberitalienischen Stadtstatuten sind sie seit der Mitte des 12. Jahrhunderts
erhalten. Das Rigaer Beispiel besticht im nordeuropäischen Raum durch sein
frühes Datum, auch durch seine kategorische Bestimmung, Häuser und Dächer
aus Stein zu setzen.* 48 Dazu gehören die betont nachbarschaftlichen Akzente
und das Bestehen auf Brandmauern,49 das Verbot von erkerartigen Ausbauten,
aber auch die Unterstützung von finanzschwächeren Bauwilligen.50
Wolfgang Braunfels meinte in der Rigaer Ordnung von 1293 eine Vielzahl von
Bestimmungen zu erkennen, die beispielsweise in Sieneser Stadtstatuten von
1297 wörtlich wiederkehren.51 Nun wird man nicht annehmen können, daß
Rigaer Regeln von 1293 in die Sieneser Statuten von 1297 aufgenommen
wurden, denn die über 60 ähnlichen Sieneser Bestimmungen dürften 1297
größtenteils ältere Regeln zusammengefaßt haben.52 Es bliebe aber immer
noch der aufregende Sachverhalt fast gleichzeitiger Bauregeln in Oberitalien,
zu denen auch venezianische53 gehören, und in Livland!
Wer hat ihre Kenntnis ins Baltikum, an die Düna vermittelt, wohl sogar
unmittelbar gebracht? Braunfels ist dieser Frage nicht nachgegangen, doch gibt
die Rigaer Bauordnung einen wichtigen Fingerzeig. Die Rede ist einmal von
42 Günther Binding: „Bauordnung (Baurecht)“, in: Lex MA Bd. 1 (1980) Sp. 1670f.
48 In Reval wurde erst nach dem großen Brand von 1433 der Bau von Holzhäusern
innerhalb der Stadtmauern gänzlich verboten: Johansen, von zur Mühlen (wie Anm. 13)
S. 181.
49 Das Lexikon der Kunst, Bd. 1, Leipzig 1987, s. v. Brandschutz (S. 635 - das Stichwort
„Brandmauer“ fehlt) verweist auf die erst „nachmittelalterliche allmähliche Durchsetzung
des Traufenhauses mit Brandmauern“.
50 Vgl. Günther Binding: Baubetrieb im Mittelalter, Darmstadt 1993, S. 94: „In Hamburg
wurden im 14. Jahrhundert Bargeldzuschüsse und im 15. Jahrhundert Materialleistungen
zum Steingiebelbau gegeben“; [...] „Anlaß zu städtischen Verboten waren auch immer
wieder der Überhang von Obergeschossen, Erkern und Altanen“ [...] usw.; Straßburger
Verbote datieren von 1298, von 1296 Konstanzer, 1315 solche für Speyer. Ebd. zahlreiche
Angaben: für Siena 1309, sonst durchweg etwas später.
51 Wolfgang Braunfels: Die Kunst im Heiligen Römischen Reich Deutscher Nation, Bd. 5.
Grenzstaaten im Osten und Norden. Deutsche und slawische Kultur, München 1985, S.
333: „Bis in den Wortlaut stimmen diese Verordnungen mit den Stadtstatuten Italiens,
beispielsweise von Siena für das Jahr 1297, überein“ [...].
52 Vgl. Wolfgang Braunfels: Mittelalterliche Stadtbaukunst in der Toskana, Berlin 41979,
speziell mit Anhang: „Dokumente zur kommunalen Baupflege“, S. 249-264.
53 In Venedig setzt eine administrative Brandprävention zum Ende des 13. Jahrhunderts
ein: E. Crouzet-Pavan: „Sopra la acque salse“ - Espaces, pouvoir et société à Venise à
la fin du Moyen Age, Rom 1992 (Istituto storico italiano per il medio evo - Nuovi studi
storici 14 = Collection de l'école française de Rome 156), S. 256f.; H. Kretschmayr:
Geschichte von Venedig, Bd. 2, Aalen (Gotha) 21964, S. 113.
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