1293.44 Diese beginnt mit dem Wichtigsten: „Zum ersten, wenn jemand bauen
will, der soll mit Steinen bauen und mit Steinen [das Dach] decken. Wenn es
aber so sein sollte, daß man das nicht vermöchte, so mag man Fachwerk stellen
und [das Dach] mit Steinen oder mit Lehm decken“ (Tho dem ersten, so we
buwen wolde, de scholde buwen mit stene, und dekke mit stene. Were dat also,
dat de man des nicht en vormochte, so mach he stendere setten, und dekken mit
stene eder mit lerne).
Im Folgenden werden präzise Bestimmungen fixiert für die Stärke der
Hausmauern, die Giebelgestaltung, Mauern zum Nachbargrundstück, vor allem
aber zum Nachbarhaus, über die Höhe, Breite und Dicke der Mauern, auch
über die Finanzierungsanteile. Auffällig ist das städtische Bauinteresse, das
sich auch in Angeboten an ärmere Hausbesitzer äußert, etwa für 10 Fuß 1.000
Steine aus städtischen Ziegelhütten umsonst zur Verfügung zu stellen.
Bemerkenswert auch, daß durchweg nachbarschaftlicher Interessenausgleich
mit gemeinsamer Finanzierung durch diese Nachbarn dominiert, auffällig wohl
auch, daß sogenannte utluchte [uttugte], also erkerartige, auf die Straße
vorspringende Ausbauten verboten wurden - was im norddeutschen Raum
meist erst Jahrhunderte später gelang. In fast den gleichen Zusammenhang
gehört dann auch der Schlußsatz der Bauordnung: „Wenn ein Nachbar eine
Mauer bedingt (bzw. genehmigt erhalten hat), dann soll er sie bauen und dazu
die Brandmauer“ (Vortmer so wor ein nabur bedinget eine muren, de schal he
buwen und dar to de brantmuren).
Den Ernst der städtischen Anordnung und den Willen zur konsequenten
Durchsetzung, zugleich aber auch eine vorbildliche Wirkung nach außen hin
bis nach Reval spiegeln zwei urkundliche Zeugnisse, die hier angeführt werden
sollen. In einer Rigaer Urkunde vom 31.10.138445 46 verpflichtete sich der
Vasall Gerhard Zoie, „im Laufe der nächsten drei Jahre seine gegen die Strasse
über dem Keller belegene Wohnstube (aestuarium) in Steinen aufzubauen“,
anderenfalls übernehme der Rat sie als Eigentum.
Vor dem Rat der Stadt Reval verpflichtete sich 1383 Jacob Kallevier, daß er
sein von Friedrich Kursenwerter gekauftes Haus binnen der nächsten vier Jahre
in Stein aufbauen [rekonstruieren] werde. Falls er dies nicht täte, so vermerkt
die Ratsurkunde, werde das besagte Haus nach estnischem Recht erbliches
Eigentum der Stadt Reval.4**
44 UB 1, Nr. 549 (Sp. 688f.). Nicht enthalten ist diese Bauordnung in den Quellen des
Rigischen Stadtrechts bis zum Jahre 1673 (wie Anm. 18).
4^ UB 3, Nr. 1214; vgl. Regest 1432.
46 UB 3, Nr. 1194; vgl. Regest 1407.
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