Full text : Grenzkultur - Mischkultur?

1293.44  Diese  beginnt  mit  dem  Wichtigsten:  „Zum  ersten,  wenn  jemand  bauen
will,  der  soll  mit  Steinen  bauen  und  mit  Steinen  [das  Dach]  decken.  Wenn  es
aber  so  sein  sollte,  daß  man  das  nicht  vermöchte,  so  mag  man  Fachwerk  stellen
und  [das  Dach]  mit  Steinen  oder  mit  Lehm  decken“  (Tho  dem  ersten,  so  we
buwen  wolde,  de  scholde  buwen  mit  stene,  und  dekke  mit  stene.  Were  dat  also,
dat  de  man  des  nicht  en  vormochte,  so  mach  he  stendere  setten,  und  dekken  mit
stene  eder  mit  lerne).
Im  Folgenden  werden  präzise  Bestimmungen  fixiert  für  die  Stärke  der
Hausmauern,  die  Giebelgestaltung,  Mauern  zum  Nachbargrundstück,  vor  allem
aber  zum  Nachbarhaus,  über  die  Höhe,  Breite  und  Dicke  der  Mauern,  auch
über  die  Finanzierungsanteile.  Auffällig  ist  das  städtische  Bauinteresse,  das
sich  auch  in  Angeboten  an  ärmere  Hausbesitzer  äußert,  etwa  für  10  Fuß  1.000
Steine  aus  städtischen  Ziegelhütten  umsonst  zur  Verfügung  zu  stellen.
Bemerkenswert  auch,  daß  durchweg  nachbarschaftlicher  Interessenausgleich
mit  gemeinsamer  Finanzierung  durch  diese  Nachbarn  dominiert,  auffällig  wohl
auch,  daß  sogenannte  utluchte  [uttugte],  also  erkerartige,  auf  die  Straße
vorspringende  Ausbauten  verboten  wurden  -  was  im  norddeutschen  Raum
meist  erst  Jahrhunderte  später  gelang.  In  fast  den  gleichen  Zusammenhang
gehört  dann  auch  der  Schlußsatz  der  Bauordnung:  „Wenn  ein  Nachbar  eine
Mauer  bedingt  (bzw.  genehmigt  erhalten  hat),  dann  soll  er  sie  bauen  und  dazu
die  Brandmauer“  (Vortmer  so  wor  ein  nabur  bedinget  eine  muren,  de  schal  he
buwen  und  dar  to  de  brantmuren).
Den  Ernst  der  städtischen  Anordnung  und  den  Willen  zur  konsequenten
Durchsetzung,  zugleich  aber  auch  eine  vorbildliche  Wirkung  nach  außen  hin
bis  nach  Reval  spiegeln  zwei  urkundliche  Zeugnisse,  die  hier  angeführt  werden
sollen.  In  einer  Rigaer  Urkunde  vom  31.10.138445 46  verpflichtete  sich  der
Vasall  Gerhard  Zoie,  „im  Laufe  der  nächsten  drei  Jahre  seine  gegen  die  Strasse
über  dem  Keller  belegene  Wohnstube  (aestuarium)  in  Steinen  aufzubauen“,
anderenfalls  übernehme  der  Rat  sie  als  Eigentum.
Vor  dem  Rat  der  Stadt  Reval  verpflichtete  sich  1383  Jacob  Kallevier,  daß  er
sein  von  Friedrich  Kursenwerter  gekauftes  Haus  binnen  der  nächsten  vier  Jahre
in  Stein  aufbauen  [rekonstruieren]  werde.  Falls  er  dies  nicht  täte,  so  vermerkt
die  Ratsurkunde,  werde  das  besagte  Haus  nach  estnischem  Recht  erbliches
Eigentum  der  Stadt  Reval.4**

44 UB  1,  Nr.  549  (Sp.  688f.).  Nicht  enthalten  ist  diese  Bauordnung  in  den  Quellen  des
Rigischen  Stadtrechts  bis  zum  Jahre  1673  (wie  Anm.  18).
4^  UB  3,  Nr.  1214;  vgl.  Regest  1432.
46  UB  3,  Nr.  1194;  vgl.  Regest  1407.

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