Full text : Grenzkultur - Mischkultur?

für  beide  Seiten  verbindlich  formuliert.38  —  Blickt  man  vom  Kölner  Beispiel
wieder  auf  die  Stadt  Riga  zurück,  so  muß  noch  erwähnt  werden,  daß  deren  im
Frühjahr  1226  entwickelte  Schiedsordnung  ausdrücklich  vom  Papst  gebilligt
wurde.  Am  10.  Dezember  1226  bekräftigte  nämlich  Honorius  III.  des  Legaten
Wilhelm  Entscheidung  im  Jurisdiktionsstreit  zwischen  Schwertbrüderorden
und  dem  Bischof  von  Riga.  Dabei  äußerte  sich  der  Papst  grundsätzlich  zur
Bedeutung  des  Schiedswesens,  wenn  er  Gerichtsbarkeit  (iudicium)  und
Schiedsaustrag  (concordia)  nebeneinander  als  Kernelemente  der  Streitschlichtung
  bekräftigte:  Ea,  quae  iudicio  vel  concordia  terminantur,  firma
debent  et  illibata  consistere,  et,  ne  in  recidivae  contentionis  scrupulum
relabantur,  apostolico  convenit  praesidio  communiri.39  Behutsam  klingt  hier
an,  daß  die  allgemeine  Gerichtsbarkeit  einer  ergänzenden,  meist  wohl  sogar
alternativen  Schlichtungsform  bedarf.  In  einer  Schiedsurkunde  vom  23.  Mai
1226  hatte  Wilhelm  von  Modena  dieses  Kernproblem  auch  deutlich
angesprochen.40  Bei  einem  Streit  zwischen  Bischof,  Kapitel  und  Orden  auf  der
einen  und  den  Bürgern  von  Riga  auf  der  anderen  Seite  war  er  als  Schlichter
gebeten  worden;  beide  Parteien  hatten  sich  urkundlich  mit  litterae  concordiae,
an  denen  die  Siegel  der  Parteien  hingen,  zur  Einhaltung  dessen  verpflichtet,
was  er  in  voluntate  et  arbitrio  nostro  entscheiden  würde.  Mit  der  voluntas
klingt  ein  erheblicher  Ermessensspielraum  an,  den  Wilhelm  von  Modena  auch
nutzte,  indem  er  mehr  der  „Billigkeit“  als  der  Strenge  des  Rechts  folgte:  Nos
autem  aequitatem  potius  quam  iustitiae  rigorem  sequentes,  [...]!  Diese
Dominanz  der  aequitas  wird  von  unserer  modernen  Formel  einer  Entscheidung
„nach  Recht  und  Billigkeit“  gewiß  nur  unzureichend  gespiegelt.
*
Das  Rigaer  Stadtbild  (Karte  2)41  war  anfangs  geprägt  durch  Holzbauten  nach
Art  des  niedersächsischen  oder  westfälischen  Bauernhauses,  gedeckt  mit  Stroh.
Diese  dichte  Siedlungsform  war  äußerst  brandanfällig,  und  so  wurden  ganze
Stadtteile  wiederholt  Opfer  großer  Feuersbrünste.42  Nach  vier  Großbränden  in
den  Jahren  1215,  1264,  1274  und  129343  entschloß  sich  der  Rat  der  Stadt  zu
durchgreifenden  Regelungen,  die  beim  Wiederaufbau  zwingend  zu  beachten
waren.  Sie  wurden  fixiert  in  einer  Bauordnung  der  Stadt  Riga  vom  Jahre

38  Hugo  Stehkämper:  „pro  bono  pacis.  Albertus  Magnus  als  Friedensvermittler  und
Schiedsrichter“,  in:  Archiv  für  Diplomatik  23,  1977  (=  Aus  Geschichte  und  ihren
Hilfswissenschaften.  Festschrift  für  Walter  Heinemeyer),  Marburg  1979,  S.  297-382.
Vgl.  den  Katalog:  Albertus  Magnus.  Ausstellung  zum  700.  Todestag,  Köln  1980,  S.
113-120.
3^  UB  3,  Nr.  920.  -  Ähnliche  Formulierungen  in  UB  III,  Nr.  93  a  und  Nr.  98.
40  UB  1,  Nr.  88;  vgl.  Benninghoven  (wie  Anm.  1)  S.  63.
4^  Verkleinerte  Karte  von  F.  Benninghoven  (wie  Anm.  1)  Karte  8.
42  W.  Neumann  (wie  Anm.  2)  S.  60.
43  Benninghoven  (wie  Anm.  1)  S.  42  mit  Anm.  99.

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