für beide Seiten verbindlich formuliert.38 — Blickt man vom Kölner Beispiel
wieder auf die Stadt Riga zurück, so muß noch erwähnt werden, daß deren im
Frühjahr 1226 entwickelte Schiedsordnung ausdrücklich vom Papst gebilligt
wurde. Am 10. Dezember 1226 bekräftigte nämlich Honorius III. des Legaten
Wilhelm Entscheidung im Jurisdiktionsstreit zwischen Schwertbrüderorden
und dem Bischof von Riga. Dabei äußerte sich der Papst grundsätzlich zur
Bedeutung des Schiedswesens, wenn er Gerichtsbarkeit (iudicium) und
Schiedsaustrag (concordia) nebeneinander als Kernelemente der Streitschlichtung
bekräftigte: Ea, quae iudicio vel concordia terminantur, firma
debent et illibata consistere, et, ne in recidivae contentionis scrupulum
relabantur, apostolico convenit praesidio communiri.39 Behutsam klingt hier
an, daß die allgemeine Gerichtsbarkeit einer ergänzenden, meist wohl sogar
alternativen Schlichtungsform bedarf. In einer Schiedsurkunde vom 23. Mai
1226 hatte Wilhelm von Modena dieses Kernproblem auch deutlich
angesprochen.40 Bei einem Streit zwischen Bischof, Kapitel und Orden auf der
einen und den Bürgern von Riga auf der anderen Seite war er als Schlichter
gebeten worden; beide Parteien hatten sich urkundlich mit litterae concordiae,
an denen die Siegel der Parteien hingen, zur Einhaltung dessen verpflichtet,
was er in voluntate et arbitrio nostro entscheiden würde. Mit der voluntas
klingt ein erheblicher Ermessensspielraum an, den Wilhelm von Modena auch
nutzte, indem er mehr der „Billigkeit“ als der Strenge des Rechts folgte: Nos
autem aequitatem potius quam iustitiae rigorem sequentes, [...]! Diese
Dominanz der aequitas wird von unserer modernen Formel einer Entscheidung
„nach Recht und Billigkeit“ gewiß nur unzureichend gespiegelt.
*
Das Rigaer Stadtbild (Karte 2)41 war anfangs geprägt durch Holzbauten nach
Art des niedersächsischen oder westfälischen Bauernhauses, gedeckt mit Stroh.
Diese dichte Siedlungsform war äußerst brandanfällig, und so wurden ganze
Stadtteile wiederholt Opfer großer Feuersbrünste.42 Nach vier Großbränden in
den Jahren 1215, 1264, 1274 und 129343 entschloß sich der Rat der Stadt zu
durchgreifenden Regelungen, die beim Wiederaufbau zwingend zu beachten
waren. Sie wurden fixiert in einer Bauordnung der Stadt Riga vom Jahre
38 Hugo Stehkämper: „pro bono pacis. Albertus Magnus als Friedensvermittler und
Schiedsrichter“, in: Archiv für Diplomatik 23, 1977 (= Aus Geschichte und ihren
Hilfswissenschaften. Festschrift für Walter Heinemeyer), Marburg 1979, S. 297-382.
Vgl. den Katalog: Albertus Magnus. Ausstellung zum 700. Todestag, Köln 1980, S.
113-120.
3^ UB 3, Nr. 920. - Ähnliche Formulierungen in UB III, Nr. 93 a und Nr. 98.
40 UB 1, Nr. 88; vgl. Benninghoven (wie Anm. 1) S. 63.
4^ Verkleinerte Karte von F. Benninghoven (wie Anm. 1) Karte 8.
42 W. Neumann (wie Anm. 2) S. 60.
43 Benninghoven (wie Anm. 1) S. 42 mit Anm. 99.
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