Full text : Grenzkultur - Mischkultur?

usw.36  -  Der  Bischof  von  Modena  interpretiert  damit  autoritativ  die  strittige
Auslegung  der  Urkunde  vom  15.  März  1226.  Das  heißt  aber  auch,  daß  die
ursprüngliche  Schlichtungssentenz  vom  15.  März  1226  interpretierbar  war  und
jetzt  stärker  fixiert  wird  im  Sinne  einer  maßgebenden  Schlichtungsurkunde  auf
Dauer!  Diese  Einschätzung  wird  zusätzlich  dadurch  gestützt,  daß  bei  der
Interpretation  einzelner  damaliger  Bestimmungen  ausdrücklich  auf  jene
Urkunde  vom  15.  März  1226  in  ihrer  Gänze  Bezug  genommen  wird.  Sie  wird
jetzt  sogar  dreimal  als  concordia  bezeichnet,  und  diese  Einordnung  ist  gewiß
gerechtfertigt,  fehlt  aber  noch  in  der  Urkunde  vom  15.3.  Damals  hatte
Wilhelm  von  Modena  von  seinem  arbitrium  gesprochen  und  seine  Aufgabe  als
dicere  et  ordinäre  verstanden.  Diese  Wortwahl  widerspricht  der  späteren
Einschätzung  als  concordia  gewiß  nicht,  zeigt  aber  doch  wohl  an,  daß  erst  im
Verlauf  mehrerer  Wochen  in  Riga  die  Erkenntnis  reifte,  mit  dem  Schiedsurteil
vom  15.3.1226  sei  eine  grundlegende  Entscheidung  getroffen  worden.
Ebenfalls  noch  im  Mai  1226  ging  Bischof  Wilhelm  von  Modena  auf  quälende
Zweifel  der  drei  gewählten  Schiedsrichter  ein.  Er  habe  davon  erfahren.  Im
einzelnen  gibt  er  Ratschläge,  dann  den  Auftrag  (mandamus),  sorgfältig  und
gerecht  zu  recherchieren  (quod  super  hoc  curam  et  aequitatem  habeatis)  und
vor  allem  so  zu  regeln,  daß  es  vor  Gott  und  den  Menschen  Bestand  habe
(conveniens  videatur).  Sie  sollten,  soweit  sie  es  könnten,  jeden  Ansatzpunkt,
aus  dem  (neue)  Streitigkeiten  entstehen  könnten,  gar  nicht  erst  aufkommen
lassen.37
Von  besonderem  Interesse  wäre  die  Frage,  ob  die  genannten  Urkunden  frühere
Verhältnisse  spiegeln  bzw.  auf  ihnen  aufbauen.  Solche  Ansätze  brauchen  nicht
sehr  weit  zurückzuführen,  könnten  aber  mit  den  deutschen  Kaufleuten  nach
Riga  gelangt  sein.  Andererseits  ist  es  viel  wahrscheinlicher,  daß  der  päpstliche
Legat  den  Gedanken  dieser  besonderen  Streitschlichtungsform  seinerseits
eingeführt  hat.  In  jedem  Falle  wird  aus  den  angeführten  Zeugnissen  deutlich,
daß  die  vorgesehene  Form  der  Schlichtung  bzw.  Konfliktbeilegung  in
mehreren  Schritten  ausgestaltet  wurde  -  weil  sie  offensichtlich  ausbaufähig
war,  aber  auch  gestaltungsbedürftig.  Die  Tätigkeit  des  päpstlichen  Legaten
Wilhelm  von  Modena  zeigt  dabei  die  größte  gestalterische  Kraft,  und  es  bleibt
die  fast  nur  noch  rhetorische  Frage,  ob  er  seine  schiedsgerichtlichen
Vorstellungen  aus  seinem  kanonischrechtlichen  Studium  und  vermutlich  eher
noch  aus  der  Praxis  seiner  oberitalienischen  Heimat  mitgebracht  hatte.  -  Nur
in  Parenthese  läßt  sich  darauf  hinweisen,  daß  eine  Generation  später  Albertus
Magnus  eine  ähnliche,  in  ihrer  Wirkung  sehr  bekannte  Tätigkeit  als
Schiedsrichter  in  Köln  geübt  hat:  Im  ersten  (1252)  und  vor  allem  im  zweiten
oder  „Großen  Schied“  von  1258  hat  er  zwischen  der  Stadt  Köln  und  dem
Erzbischof  von  Köln  ausgleichend  gewirkt  und  letztlich  ein  Verfassungsgefüge

36  UB  1,  Nr.  87.
37  UB  1,  Nr.  89.

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