usw.36 - Der Bischof von Modena interpretiert damit autoritativ die strittige
Auslegung der Urkunde vom 15. März 1226. Das heißt aber auch, daß die
ursprüngliche Schlichtungssentenz vom 15. März 1226 interpretierbar war und
jetzt stärker fixiert wird im Sinne einer maßgebenden Schlichtungsurkunde auf
Dauer! Diese Einschätzung wird zusätzlich dadurch gestützt, daß bei der
Interpretation einzelner damaliger Bestimmungen ausdrücklich auf jene
Urkunde vom 15. März 1226 in ihrer Gänze Bezug genommen wird. Sie wird
jetzt sogar dreimal als concordia bezeichnet, und diese Einordnung ist gewiß
gerechtfertigt, fehlt aber noch in der Urkunde vom 15.3. Damals hatte
Wilhelm von Modena von seinem arbitrium gesprochen und seine Aufgabe als
dicere et ordinäre verstanden. Diese Wortwahl widerspricht der späteren
Einschätzung als concordia gewiß nicht, zeigt aber doch wohl an, daß erst im
Verlauf mehrerer Wochen in Riga die Erkenntnis reifte, mit dem Schiedsurteil
vom 15.3.1226 sei eine grundlegende Entscheidung getroffen worden.
Ebenfalls noch im Mai 1226 ging Bischof Wilhelm von Modena auf quälende
Zweifel der drei gewählten Schiedsrichter ein. Er habe davon erfahren. Im
einzelnen gibt er Ratschläge, dann den Auftrag (mandamus), sorgfältig und
gerecht zu recherchieren (quod super hoc curam et aequitatem habeatis) und
vor allem so zu regeln, daß es vor Gott und den Menschen Bestand habe
(conveniens videatur). Sie sollten, soweit sie es könnten, jeden Ansatzpunkt,
aus dem (neue) Streitigkeiten entstehen könnten, gar nicht erst aufkommen
lassen.37
Von besonderem Interesse wäre die Frage, ob die genannten Urkunden frühere
Verhältnisse spiegeln bzw. auf ihnen aufbauen. Solche Ansätze brauchen nicht
sehr weit zurückzuführen, könnten aber mit den deutschen Kaufleuten nach
Riga gelangt sein. Andererseits ist es viel wahrscheinlicher, daß der päpstliche
Legat den Gedanken dieser besonderen Streitschlichtungsform seinerseits
eingeführt hat. In jedem Falle wird aus den angeführten Zeugnissen deutlich,
daß die vorgesehene Form der Schlichtung bzw. Konfliktbeilegung in
mehreren Schritten ausgestaltet wurde - weil sie offensichtlich ausbaufähig
war, aber auch gestaltungsbedürftig. Die Tätigkeit des päpstlichen Legaten
Wilhelm von Modena zeigt dabei die größte gestalterische Kraft, und es bleibt
die fast nur noch rhetorische Frage, ob er seine schiedsgerichtlichen
Vorstellungen aus seinem kanonischrechtlichen Studium und vermutlich eher
noch aus der Praxis seiner oberitalienischen Heimat mitgebracht hatte. - Nur
in Parenthese läßt sich darauf hinweisen, daß eine Generation später Albertus
Magnus eine ähnliche, in ihrer Wirkung sehr bekannte Tätigkeit als
Schiedsrichter in Köln geübt hat: Im ersten (1252) und vor allem im zweiten
oder „Großen Schied“ von 1258 hat er zwischen der Stadt Köln und dem
Erzbischof von Köln ausgleichend gewirkt und letztlich ein Verfassungsgefüge
36 UB 1, Nr. 87.
37 UB 1, Nr. 89.
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