Full text : Grenzkultur - Mischkultur?

Auch  mit  einer  Urkunde  vom  20.4.1226  schlichtet  der  päpstliche  Legat
quaestiones,  die  sich  zwischen  dem  Orden  und  dem  Bischof  zu  controversiae
gesteigert  hatten.32  Eine  ganz  knappe  Urkunde  vom  22.  April  1226  kann  dann
höchstes  Interesse  beanspruchen,  denn  Wilhelm  von  Modena  nimmt  eine  Klarstellung
  vor:  Er  bestimmt  autoritativ,  wie  Mehrheitsentscheidungen  zu  werten
seien.  Dabei  bezieht  sich  der  Legat  auf  den  vorstellbaren  Streit,  der  zwischen
den  drei  Schiedsrichtern,  die  von  Bischof,  Propst  und  Ordensmeister
gemeinsam  gewählt  worden  seien,  entstehen  könnte  (Ad  removendam
discordiam  ...  quae  ...  posset  oriri):  Wenn  der  abweichende  dritte  Schiedsrichter
  nicht  umgestimmt  werden  oder  nicht  anwesend  sein  könne,  gelte
nichtsdestoweniger  der  beschlossene  Schiedsspruch  der  beiden  anderen.  Zwei
Schiedsrichter  entscheiden  demnach  bereits  gültig!  Ebenso  interessant  für  den
Aufbau  der  rigischen  Schiedsgerichtsbarkeit  ist  aber  auch,  daß  Wilhelm  von
Modena  für  einen  (theoretisch)  denkbaren  Konfliktfall  bereits  im  Vorgriff
systematisch  und  gleichzeitig  verbindlich  eine  Entscheidung  fällt!33
Am  7.  Mai  1226  klärt  der  päpstliche  Legat  mit  dem  Anspruch  auf
Verbindlichkeit  ein  weiteres  Problem,  das  offenkundig  noch  ungeklärt
geblieben  war.  Nachdem  Bischof  Albert,  Propst,  Ordensmeister  und  die
Bürger  Rigas  gemeinsam  und  einmütig  drei  Schiedsrichter  gewählt  haben,  um
zu  entscheiden,  was  in  der  Rigischen  Stadtmark  bebaut  oder  unbebaut,  was
Acker  oder  nicht  Acker  sei,  müssen  sich  die  genannten  Parteien  den  zu
erwartenden  Schiedssprüchen  (den  sententiae  arbitrorum)  strikt  unterwerfen
und  sie  befolgen.  Anderenfalls  träfe  sie  die  Strafe  der  Exkommunikation.34  -
Es  bleibt  offen,  wie  die  Verhängung  der  Kirchenstrafe  als  Sanktion  bei
Nichtbefolgung  des  Schiedsspruches  zu  erfolgen  hatte,  wenn  der  päpstliche
Legat  nicht  mehr  im  Lande  sei  ...35
Ebenfalls  am  7.  Mai  1226  erläutert  der  Bischof  von  Modena  auch  zwei  Stellen
in  der  (ersten)  Urkunde  vom  15.3.1226  über  die  Rigische  Stadtmark,  welche
in  der  Zwischenzeit  zu  Zweifeln  Anlaß  gegeben  haben,  dahingehend:  1.  Die  in
der  Mark  angesessenen  Seelen  (Selones)  sollen  nicht  in  Betreff  der  alten,
sondern  nur  der  neuen  Äcker  der  Stadt  zum  Zins  verpflichtet  sein  usw.  2.  Die
Dünamündenser  dürften  diesseits  der  Düna  gar  keine  Äcker  in  der  Stadtmark,
außerhalb  der  zwischen  ihnen  und  der  Stadt  verabredeten  Grenzen  haben

32  UB  1,  Nr.  84.
33  t/5  1,  Nr.  85.
34  t/5  1,  Nr.  86.
33  Der  Frage,  wie  dauerhaft  diese  Rigaer  Schiedsordnung  war,  kann  hier  nicht
nachgegangen  werden.  Schiedssprüche  finden  sich  z.  B.  zu  1232  (t/5  1,  Nr.  125)  und
1263  (UB  1,  Nr.  378);  vgl.  Benninghoven  (wie  Anm.  I)  S.  97  und  77.  S.  auch  zu  1383
(t/5  3,  Nr,  1190f.)  mit  wiederholtem  Bezug  auf  Wilhelm  von  Modena.

197
            
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.