Full text : Grenzkultur - Mischkultur?

See  bis  zur  Brücke  über  das  Flüßchen  Pitcorga,  von  dort  bis  in  die  Nähe  der
Spitze  des  Sees  und  der  sog.  Zunge,  welche  einerseits  vom  See,  andererseits
von  dem  Gewässer  Kilaguais  begrenzt  wird,  und  so  diesseits  des  Sees  bis  zur
Grenze  der  Dünamündenser  herab  usw.  Am  Ende  der  Urkunde  heißt  es,  wenn
ein  Streit  zwischen  den  Bürgern  und  den  Bischöflichen  wegen  der
gemeinsamen  Nutzung  der  Stadtmark  -  soweit  sie  unbebaut  ist  -  entsteht,
„desgleichen  ob  ein  Grundstück  bebaut  oder  unbebaut,  eine  Wehre  alt  oder  neu
ist  etc.,  so  ist  dies  durch  den  Ausspruch  dreier  geschworenen  Bürger  zu  entscheiden,
  welche  von  dem  Bischof,  dem  Propst  und  dem  Meister  gemeinschaftlich
  [d.h.  einstimmig!]  gewählt  werden.  Sind  diese  Schiedsrichter  untereinander
  nicht  einig,  so  gilt  der  Ausspruch  zweier  gegen  den  dritten;  sind  alle
drei  verschiedener  Meinung,  so  entscheidet  das  Los.  Die  Mühe,  die  diese
Schiedsrichter  etwa  haben,  wird  ihnen  von  den  betreffenden  Parteien  vergütet.
Sie,  die  Schiedsrichter,  sollen  auch  innerhalb  der  Stadtmark  eine  ganze  Hufe
(mansus)  dem  Hospital  zum  heil.  Geist  und  eine  halbe  dem  Brückenzolleinnehmer
  von  Rodenpois  anweisen“.28
Am  16.3.1226  bezeugt  Bischof  Wilhelm  von  Modena,  daß  der  Abt  von
Dünamünde  und  seine  Brüder  einerseits  sowie  Albert,  der  Syndikus  von  Riga,
und  die  rigaischen  Bürger  andererseits  die  Entscheidung  ihrer  gegenseitigen
Grenzstreitigkeiten  dem  Magister  Lambert,  einem  Scholastikus  aus  Stendal,
dem  Magister  Ludolph,  Canonicus  aus  Lübeck,  und  dem  Lud.  Humbrechtin,
Kaufmann  aus  Soest,  als  Schiedsrichtern  übertragen  und  sich  für  den  Fall  der
Übertretung  des  Ausspruchs  (Schiedsspruchs)  derselben  einer  Konventionalstrafe
  von  40  Mark  Gold  unterwerfen.29
Die  durch  die  soeben  erwähnte  Urkunde  ermächtigten  drei  Schiedsrichter
bestimmen  am  17.3.1226  in  einem  umfangreichen  Bescheid  die  Grenze
zwischen  der  rigischen  Stadtmark  und  dem  Kloster  Dünamünde.  Flankiert
wird  ihr  arbitrium  durch  ausdrücklichen  Konsens  des  päpstlichen  Legaten,  des
Bischofs,  des  Propstes,  des  Ordensmeisters  und  der  Streitparteien,  welche  ihre
Siegel  an  die  Urkunde  hängen.30
In  der  Folge  gibt  es  eine  Reihe  weiterer  Streitigkeiten,  hier  interessiert
zunächst  eine  Urkunde  vom  11.4.1226:  Geistlichkeit,  Orden  und  die  Stadt
Riga  haben  die  Entscheidung  ihres  Streites  über  die  Teilung  der  zu  erobernden
Ländereien  dem  schiedsrichterlichen  Ausspruch  des  Legaten  Wilhelm  anheimgestellt.
  Dieser  verfügt  demnach,  daß  jeweils  ein  Drittel  dem  Bischof  von  Riga
und  seiner  Kirche,  dem  Orden  und  schließlich  den  Bürgern  von  Riga  zufallen
solle  usw.31

28  t/Ö  1,  Regest  89  (S.  21).
29  t/Ö  1,  Nr.  79.
30  t/Öl,  Nr,  80.
31  t/Öl,  Nr.  83.

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