See bis zur Brücke über das Flüßchen Pitcorga, von dort bis in die Nähe der
Spitze des Sees und der sog. Zunge, welche einerseits vom See, andererseits
von dem Gewässer Kilaguais begrenzt wird, und so diesseits des Sees bis zur
Grenze der Dünamündenser herab usw. Am Ende der Urkunde heißt es, wenn
ein Streit zwischen den Bürgern und den Bischöflichen wegen der
gemeinsamen Nutzung der Stadtmark - soweit sie unbebaut ist - entsteht,
„desgleichen ob ein Grundstück bebaut oder unbebaut, eine Wehre alt oder neu
ist etc., so ist dies durch den Ausspruch dreier geschworenen Bürger zu entscheiden,
welche von dem Bischof, dem Propst und dem Meister gemeinschaftlich
[d.h. einstimmig!] gewählt werden. Sind diese Schiedsrichter untereinander
nicht einig, so gilt der Ausspruch zweier gegen den dritten; sind alle
drei verschiedener Meinung, so entscheidet das Los. Die Mühe, die diese
Schiedsrichter etwa haben, wird ihnen von den betreffenden Parteien vergütet.
Sie, die Schiedsrichter, sollen auch innerhalb der Stadtmark eine ganze Hufe
(mansus) dem Hospital zum heil. Geist und eine halbe dem Brückenzolleinnehmer
von Rodenpois anweisen“.28
Am 16.3.1226 bezeugt Bischof Wilhelm von Modena, daß der Abt von
Dünamünde und seine Brüder einerseits sowie Albert, der Syndikus von Riga,
und die rigaischen Bürger andererseits die Entscheidung ihrer gegenseitigen
Grenzstreitigkeiten dem Magister Lambert, einem Scholastikus aus Stendal,
dem Magister Ludolph, Canonicus aus Lübeck, und dem Lud. Humbrechtin,
Kaufmann aus Soest, als Schiedsrichtern übertragen und sich für den Fall der
Übertretung des Ausspruchs (Schiedsspruchs) derselben einer Konventionalstrafe
von 40 Mark Gold unterwerfen.29
Die durch die soeben erwähnte Urkunde ermächtigten drei Schiedsrichter
bestimmen am 17.3.1226 in einem umfangreichen Bescheid die Grenze
zwischen der rigischen Stadtmark und dem Kloster Dünamünde. Flankiert
wird ihr arbitrium durch ausdrücklichen Konsens des päpstlichen Legaten, des
Bischofs, des Propstes, des Ordensmeisters und der Streitparteien, welche ihre
Siegel an die Urkunde hängen.30
In der Folge gibt es eine Reihe weiterer Streitigkeiten, hier interessiert
zunächst eine Urkunde vom 11.4.1226: Geistlichkeit, Orden und die Stadt
Riga haben die Entscheidung ihres Streites über die Teilung der zu erobernden
Ländereien dem schiedsrichterlichen Ausspruch des Legaten Wilhelm anheimgestellt.
Dieser verfügt demnach, daß jeweils ein Drittel dem Bischof von Riga
und seiner Kirche, dem Orden und schließlich den Bürgern von Riga zufallen
solle usw.31
28 t/Ö 1, Regest 89 (S. 21).
29 t/Ö 1, Nr. 79.
30 t/Öl, Nr, 80.
31 t/Öl, Nr. 83.
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