Full text : Grenzkultur - Mischkultur?

Legat  für  den  baltischen  Raum,  die  Livonia.  Hier  dürfte  er  im  Sommer  1225
eingetroffen  sein.23  Seine  Hauptaufgabe  lag  in  der  dortigen  Kirchenorganisation
  und  einer  Kontrolle  der  baltischen  Kreuzzüge.
Der  von  uns  zu  erörternde  Bereich  der  Schiedsgerichtsbarkeit  gehörte  also
nicht  zur  Hauptaufgabe  des  päpstlichen  Legaten,  eher  handelte  es  sich  um  ein
zusätzliches  Betätigungsfeld  des  Juristen24  Wilhelm  -  ein  solcher  war  der
päpstliche  Legat  und  Bischof  von  Modena  eben  auch!
Notwendig  sind  zunächst  einige  Worte  zur  Schiedsgerichtsbarkeit.  Bei  ihr
handelt  es  sich  im  wesentlichen  um  „ein  durch  Vertrag  (compromissum)
vereinbartes  Gericht,  das  Streitigkeiten  anstelle  der  auf  öffentlicher  Jurisdiktionsgewalt
  beruhenden  Gerichte  entscheiden  soll“.25  Ein  Teil  der
rechtshistorischen  Forschung  betont  die  Herkunft  aus  der  kirchlichen  Praxis
seit  dem  13.  Jahrhundert,  eine  Minderheit,  zu  der  ich  auch  gehöre,  sieht
ebenfalls  säkulare  Wurzeln,  die  teilweise  bis  in  die  fränkische  Rechtswelt
zurückreichen.26  Die  uns  interessierende  Zeit  des  Frühjahrs  1226  ist  jedoch  in
jedem  Fall  außerordentlich  früh  für  entwickelte  Formenvielfalt.
Die  Reihe  der  einschlägigen  Rigischen  Urkunden  beginnt  am  15.  März  1226.
An  diesem  Tage  entschied  der  päpstliche  Legat  Wilhelm  von  Modena  in  einer
strittigen  Frage  über  die  Grenzen  der  rigischen  Stadtmark.27  Der  Streit  war
zwischen  dem  Bischof  von  Riga,  Propst  und  Ordensmeister  einerseits  und  den
Bürgern  von  Riga  andererseits  entstanden.  Alle  Beteiligten  einigten  sich  auf
den  Legaten  als  Schiedsrichter,  versprachen  diesem  und  sich  selbst
wechselseitig,  dessen  Regelung  zu  befolgen  und  dies  durch  die  eigenen
anzuhängenden  Siegel  zu  bezeugen.  Der  Legat  machte  sich  gewissenhaft
sachkundig  und  entschied  (dicimus  et  ordinavimus):  Die  Stadtmark  läuft  diesseits
  der  Düna  von  dem  Rummel  in  gerader  Linie  nach  dem  Rodenpois'schen
23  Albert  Hauck:  Kirchengeschichte  Deutschlands,  Bd.  IV  (^1954)  S.  664  mit  Anm.  1.
24  Dieser  Aspekt  wird  nie  verschwiegen,  doch  nicht  thematisiert.  S.  Gustav  Adolf  Donner:
Kardinal  Wilhelm  von  Sabina.  Bischof  von  Modena  1222-1234.  Päpstlicher  Legat  in
den  nordischen  Ländern  (f  1251),  Helsingfors  1929,  bes.  S.  121ff.;  Friedrich  Georg
von  Bunge:  Einleitung  in  die  liv-,  esth-  und  curländische  Rechtsgeschichte  und
Geschichte  der  Rechtsquellen,  Reval  1849,  S.  36f.;  Emst  Pitz:  Papstreskript  und
Kaiserreskript  im  Mittelalter,  Tübingen  1971,  erörtert  Wilhelms  Tätigkeit  als
Schiedsrichter,  übersieht  aber,  daß  der  Legat  durchaus  selbständig  und  korrigierend  tätig
werden  konnte.
25  Jürgen  Weitzel:  „Schiedsgericht“,  in:  Lex  MA  7  (1995)  Sp.  1454.
26  Reinhard  Schneider:  „Zum  frühmittelalterlichen  Schiedswesen“,  in:  Aus  Theorie  und
Praxis  der  Geschichtswissenschaft.  Festschrift  für  Hans  Herzfeld  zum  80.  Geburtstag,
Berlin-New  York  1972,  S.  389-403.  Vgl.  W.  Sellert:  „Schiedsgericht“,  in:  Handwörterbuch
  zur  deutschen  Rechtsgeschichte,  Bd,  4  (1988)  Sp.  1386ff.
27  i/ßl,Nr.  78.

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