Legat für den baltischen Raum, die Livonia. Hier dürfte er im Sommer 1225
eingetroffen sein.23 Seine Hauptaufgabe lag in der dortigen Kirchenorganisation
und einer Kontrolle der baltischen Kreuzzüge.
Der von uns zu erörternde Bereich der Schiedsgerichtsbarkeit gehörte also
nicht zur Hauptaufgabe des päpstlichen Legaten, eher handelte es sich um ein
zusätzliches Betätigungsfeld des Juristen24 Wilhelm - ein solcher war der
päpstliche Legat und Bischof von Modena eben auch!
Notwendig sind zunächst einige Worte zur Schiedsgerichtsbarkeit. Bei ihr
handelt es sich im wesentlichen um „ein durch Vertrag (compromissum)
vereinbartes Gericht, das Streitigkeiten anstelle der auf öffentlicher Jurisdiktionsgewalt
beruhenden Gerichte entscheiden soll“.25 Ein Teil der
rechtshistorischen Forschung betont die Herkunft aus der kirchlichen Praxis
seit dem 13. Jahrhundert, eine Minderheit, zu der ich auch gehöre, sieht
ebenfalls säkulare Wurzeln, die teilweise bis in die fränkische Rechtswelt
zurückreichen.26 Die uns interessierende Zeit des Frühjahrs 1226 ist jedoch in
jedem Fall außerordentlich früh für entwickelte Formenvielfalt.
Die Reihe der einschlägigen Rigischen Urkunden beginnt am 15. März 1226.
An diesem Tage entschied der päpstliche Legat Wilhelm von Modena in einer
strittigen Frage über die Grenzen der rigischen Stadtmark.27 Der Streit war
zwischen dem Bischof von Riga, Propst und Ordensmeister einerseits und den
Bürgern von Riga andererseits entstanden. Alle Beteiligten einigten sich auf
den Legaten als Schiedsrichter, versprachen diesem und sich selbst
wechselseitig, dessen Regelung zu befolgen und dies durch die eigenen
anzuhängenden Siegel zu bezeugen. Der Legat machte sich gewissenhaft
sachkundig und entschied (dicimus et ordinavimus): Die Stadtmark läuft diesseits
der Düna von dem Rummel in gerader Linie nach dem Rodenpois'schen
23 Albert Hauck: Kirchengeschichte Deutschlands, Bd. IV (^1954) S. 664 mit Anm. 1.
24 Dieser Aspekt wird nie verschwiegen, doch nicht thematisiert. S. Gustav Adolf Donner:
Kardinal Wilhelm von Sabina. Bischof von Modena 1222-1234. Päpstlicher Legat in
den nordischen Ländern (f 1251), Helsingfors 1929, bes. S. 121ff.; Friedrich Georg
von Bunge: Einleitung in die liv-, esth- und curländische Rechtsgeschichte und
Geschichte der Rechtsquellen, Reval 1849, S. 36f.; Emst Pitz: Papstreskript und
Kaiserreskript im Mittelalter, Tübingen 1971, erörtert Wilhelms Tätigkeit als
Schiedsrichter, übersieht aber, daß der Legat durchaus selbständig und korrigierend tätig
werden konnte.
25 Jürgen Weitzel: „Schiedsgericht“, in: Lex MA 7 (1995) Sp. 1454.
26 Reinhard Schneider: „Zum frühmittelalterlichen Schiedswesen“, in: Aus Theorie und
Praxis der Geschichtswissenschaft. Festschrift für Hans Herzfeld zum 80. Geburtstag,
Berlin-New York 1972, S. 389-403. Vgl. W. Sellert: „Schiedsgericht“, in: Handwörterbuch
zur deutschen Rechtsgeschichte, Bd, 4 (1988) Sp. 1386ff.
27 i/ßl,Nr. 78.
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