es, wenn Riga schon um 1300 neue „umgearbeitete Statuten“ besaß, die im
wesentlichen bis ins 17. Jahrhundert Bestand hatten. —
Nur mit zwei Sätzen soll angedeutet werden, welchen Geist Rigas Gesetzgebung
ausstrahlt. Im ältesten Rigischen Stadtrecht für Estlands Städte, das um
das Jahr 1225 abgefaßt wurde, endet der kurze Prolog mit der Aussage:
Volumus enim, ut, sicut in Riga unum ius habent peregrini cum urbanis et
urbani cum peregrinis, sic et nos habeamus. „Wir wollen, daß wie in Riga (in
diesen Städten) die Fremden mit den Städtern und die Städter mit den
Fremden ein (einziges) Recht haben“.19 Peregrini sind hier bestimmt als
Fremde zu verstehen, kaum als „Pilger bzw. Kreuzfahrer“, die allerdings auch
Fremde waren. Üblich ist allerdings auch die Identifizierung mit Kaufleuten.
Es heißt dann weiter im Rigischen Stadtrecht von 1225: Primum quidem sit, ut
nemo ipse iudicet. Es ist das Verbot der rechtlichen Selbsthilfe: „Das Erste ist,
daß niemand selbst (für sich) zum Richter wird; sondern wenn einer einem
anderen schadet, so soll er vor dem Richter Genugtuung fordern nach dem
gesetzten Recht“.20
In der ältesten Bursprake (oder Rechtssatzung) des Rigischen Rates von 1376
heißt dies dann:
„1. De rad verbut idliken manne sulfrecht to doende, bi sinem //ve.“21
Zusätzlich zur knapp angeführten Rechtsordnung der Stadt Riga, also dem
sozusagen regulären Stadtrecht, soll hier eine parallele, ergänzende
Schiedsordnung betrachtet werden, die in einer schon zeitlich ungewöhnlichen
Konzentration vom März 1226 bis Mai 1226, also in knapp drei Monaten
entwickelt wurde. In den Quellen des Rigaer Stadtrechts ist diese Schiedsordnung
nicht enthalten, sie wird auch nie eigens erörtert. Aus der Zeit vom
15. März bis zum Mai 1226 liegen zehn einschlägige Urkunden vor, deren
Gestaltung eng mit der Person des päpstlichen Legaten Wilhelm von Modena
verknüpft ist. Dieser ist „nicht vor 1180“ geboren, war nach 1204 in den
Kartäuserorden eingetreten und hatte das Studium der Rechte in Bologna
absolviert.22 Administrative Erfahrungen sammelte Wilhelm ab Dezember
1219/Februar 1220 als Vizekanzler der römischen Kirche. Papst Honorius III.
hatte ihn dazu berufen. Im Mai 1222 wurde er Bischof von Modena, wirkte im
Sommer 1224 außerdem als päpstlicher Inquisitor in der Lombardei und wurde
kraft päpstlicher Ernennungsbulle vom 31. Dezember 1224 päpstlicher
19 UB 1 (1853) Nr. 77.
20 UB l,Nr. 77,cap. 1.
21 UB 3, Nr. 1123.
22 Carl A. Lückerath: „Wilhelm von Modena“, in: Lex MA 9 (1998) Sp. 157f. Vgl. Emst
Bahr: „Wilhelm von Modena“, in: Altpreußische Biographie, Bd. 2, Marburg 1967, S.
805.
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