Full text : Grenzkultur - Mischkultur?

es,  wenn  Riga  schon  um  1300  neue  „umgearbeitete  Statuten“  besaß,  die  im
wesentlichen  bis  ins  17.  Jahrhundert  Bestand  hatten.  —
Nur  mit  zwei  Sätzen  soll  angedeutet  werden,  welchen  Geist  Rigas  Gesetzgebung
  ausstrahlt.  Im  ältesten  Rigischen  Stadtrecht  für  Estlands  Städte,  das  um
das  Jahr  1225  abgefaßt  wurde,  endet  der  kurze  Prolog  mit  der  Aussage:
Volumus  enim,  ut,  sicut  in  Riga  unum  ius  habent  peregrini  cum  urbanis  et
urbani  cum  peregrinis,  sic  et  nos  habeamus.  „Wir  wollen,  daß  wie  in  Riga  (in
diesen  Städten)  die  Fremden  mit  den  Städtern  und  die  Städter  mit  den
Fremden  ein  (einziges)  Recht  haben“.19  Peregrini  sind  hier  bestimmt  als
Fremde  zu  verstehen,  kaum  als  „Pilger  bzw.  Kreuzfahrer“,  die  allerdings  auch
Fremde  waren.  Üblich  ist  allerdings  auch  die  Identifizierung  mit  Kaufleuten.
Es  heißt  dann  weiter  im  Rigischen  Stadtrecht  von  1225:  Primum  quidem  sit,  ut
nemo  ipse  iudicet.  Es  ist  das  Verbot  der  rechtlichen  Selbsthilfe:  „Das  Erste  ist,
daß  niemand  selbst  (für  sich)  zum  Richter  wird;  sondern  wenn  einer  einem
anderen  schadet,  so  soll  er  vor  dem  Richter  Genugtuung  fordern  nach  dem
gesetzten  Recht“.20
In  der  ältesten  Bursprake  (oder  Rechtssatzung)  des  Rigischen  Rates  von  1376
heißt  dies  dann:
„1.  De  rad  verbut  idliken  manne  sulfrecht  to  doende,  bi  sinem  //ve.“21
Zusätzlich  zur  knapp  angeführten  Rechtsordnung  der  Stadt  Riga,  also  dem
sozusagen  regulären  Stadtrecht,  soll  hier  eine  parallele,  ergänzende
Schiedsordnung  betrachtet  werden,  die  in  einer  schon  zeitlich  ungewöhnlichen
Konzentration  vom  März  1226  bis  Mai  1226,  also  in  knapp  drei  Monaten
entwickelt  wurde.  In  den  Quellen  des  Rigaer  Stadtrechts  ist  diese  Schiedsordnung
  nicht  enthalten,  sie  wird  auch  nie  eigens  erörtert.  Aus  der  Zeit  vom
15.  März  bis  zum  Mai  1226  liegen  zehn  einschlägige  Urkunden  vor,  deren
Gestaltung  eng  mit  der  Person  des  päpstlichen  Legaten  Wilhelm  von  Modena
verknüpft  ist.  Dieser  ist  „nicht  vor  1180“  geboren,  war  nach  1204  in  den
Kartäuserorden  eingetreten  und  hatte  das  Studium  der  Rechte  in  Bologna
absolviert.22  Administrative  Erfahrungen  sammelte  Wilhelm  ab  Dezember
1219/Februar  1220  als  Vizekanzler  der  römischen  Kirche.  Papst  Honorius  III.
hatte  ihn  dazu  berufen.  Im  Mai  1222  wurde  er  Bischof  von  Modena,  wirkte  im
Sommer  1224  außerdem  als  päpstlicher  Inquisitor  in  der  Lombardei  und  wurde
  kraft  päpstlicher  Ernennungsbulle  vom  31.  Dezember  1224  päpstlicher

19  UB  1  (1853)  Nr.  77.
20  UB  l,Nr.  77,cap.  1.
21  UB  3,  Nr.  1123.
22  Carl  A.  Lückerath:  „Wilhelm  von  Modena“,  in:  Lex  MA  9  (1998)  Sp.  157f.  Vgl.  Emst
Bahr:  „Wilhelm  von  Modena“,  in:  Altpreußische  Biographie,  Bd.  2,  Marburg  1967,  S.
805.

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