Full text : Grenzkultur - Mischkultur?

In  Reval  war  die  Bevölkerungsmehrheit  gemischt  nationalen  Charakters:
finnougrische  Esten  und  Liven,  baltische  Letten,  z.T.  auch  Finnen.  Sie  alle
galten  als  sogenannte  Undeutsche.  Zwar  wurden  eingewanderte  (also  auf  Dauer
in  Reval  lebende)  Finnen  und  Litauer  relativ  selten  als  undeutsch  bezeichnet,
wohl  aber  häufig  auch  Russen,  Schweden  und  Dänen.14  Diese  ethnische
Vielfalt  erforderte  sprachliche  Mittler,  als  solche  fungierten  vor  allem  Makler
(von  denen  beispielsweise  sogenannte  „russische  Makler“  -  die  allerdings
längst  nicht  alle  Russen  waren  -  Estnisch,  Russisch  und  Schwedisch,  z.T.  auch
Deutsch  sprachen),  ferner  Dolmetscher,  Geleitmänner,  Pferdehändler.  Im
Handel  dominierten  Dolmetscher,  im  Alltag  zumeist  eine  Vermischung  von
Deutsch  und  Undeutsch,  was  auch  fremde  Kaufleute  zu  ihrem  Nutzen  zu
lernen  suchten:  Rechnen  muß  man  mit  einer  nur  primitiven  Beherrschung  des
kaufmännischen  Wortschatzes,  zumal  im  städtischen  Alltag  ein  fürchterliches
Sprachgemisch  („Kauderwelsch“)  geherrscht  zu  haben  scheint15  -  gewiß  der
Preis  für  einen  Schnittpunkt  der  Sprachen  und  Kulturen  ...  Eine  Übertragung
der  ermittelten  Verhältnisse  für  Reval  auf  Riga  ist  methodisch  sicher  gerechtfertigt,
  weil  es  in  diesen  Fragen  in  den  baltischen  Ländern  grundsätzlich  ähnliche
  Strukturen  gab.  Auch  das  Rigaer  Stadtrecht  vom  29.9.1384  bzw.  „die
Bursprake  des  Rigischen  Rathes“  schied  wiederholt  zwischen  Deutsch  und
Undeutsch;  so  z.  B.  im  Artikel  43  ...  wedder  Dutsche  noch  Undutsche  knechte,16
  Auch  die  „Aelteste  Bursprake  des  Rigischen  Rathes“  von  1376  schied  so,
wenn  etwa  in  Artikel  20  aller  Verkauf  mit  Dutschen  und  Undutschen  bei  Strafe
verboten  wurde.17

*
Rigas  Rechtsordnung  ist  durch  verschiedene  Einflüsse  und  Übernahmen
charakterisiert,  und  dennoch  wird  ihre  „ungewöhnlich  klare  systematische
Gliederung“  gerühmt.18  Nach  der  Stadtgründung  übernahm  man  Rechtsnormen
  der  Deutschen  auf  Gotland,  doch  bleiben  die  Etappen  und  das  Ausmaß
der  Übernahme  strittig.  Noch  im  Verlauf  des  13.  Jahrhunderts  rezipierte  der
Rat  weitere  Rechtssatzungen  hansischer  Städte  und  scheint  schon  früh  eine
beachtliche  Geschlossenheit  der  Rechtsordnung  erreicht  zu  haben,  die  sich
zunächst  in  einer  Rechtsmitteilung  an  Reval  von  ca.  1230  spiegelt.  Da  die
Stadt  Riga  ein  gespanntes  Verhältnis  zu  Lübeck,  dem  Hansevorort  an  der
Ostsee,  hatte,  rezipierte  man  vornehmlich  Hamburger  Recht,  allerdings  mit
Abweichungen,  die  vor  allem  das  Schiffsrecht  betrafen.  Ganz  ungewöhnlich  ist

14  Ebd.  S.  19.
15  Ebd.  S.  375.
Liv-,  Est-  und  Kurländisches  Urkundenbuch,  Abt.  1,  [künftig  zitiert:  UB]  Bd.  3  (1857)
Nr.  1213,  dazu  Regest  1431.
17  UB  3,Nr.  1123  -Sp.  328.
18  Norbert  Angermann:  „Riga.  B.  Rigisches  Recht“,  in:  Lex  MA  7  (1994)  Sp.  846.  Die
Rechtsquellen  werden  untersucht  und  ediert  in:  Die  Quellen  des  Rigischen  Stadtrechts
bis  zum  Jahr  1673,  hg,  von  J.  G.  L.  Napiersky,  Riga  1876.

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