In Reval war die Bevölkerungsmehrheit gemischt nationalen Charakters:
finnougrische Esten und Liven, baltische Letten, z.T. auch Finnen. Sie alle
galten als sogenannte Undeutsche. Zwar wurden eingewanderte (also auf Dauer
in Reval lebende) Finnen und Litauer relativ selten als undeutsch bezeichnet,
wohl aber häufig auch Russen, Schweden und Dänen.14 Diese ethnische
Vielfalt erforderte sprachliche Mittler, als solche fungierten vor allem Makler
(von denen beispielsweise sogenannte „russische Makler“ - die allerdings
längst nicht alle Russen waren - Estnisch, Russisch und Schwedisch, z.T. auch
Deutsch sprachen), ferner Dolmetscher, Geleitmänner, Pferdehändler. Im
Handel dominierten Dolmetscher, im Alltag zumeist eine Vermischung von
Deutsch und Undeutsch, was auch fremde Kaufleute zu ihrem Nutzen zu
lernen suchten: Rechnen muß man mit einer nur primitiven Beherrschung des
kaufmännischen Wortschatzes, zumal im städtischen Alltag ein fürchterliches
Sprachgemisch („Kauderwelsch“) geherrscht zu haben scheint15 - gewiß der
Preis für einen Schnittpunkt der Sprachen und Kulturen ... Eine Übertragung
der ermittelten Verhältnisse für Reval auf Riga ist methodisch sicher gerechtfertigt,
weil es in diesen Fragen in den baltischen Ländern grundsätzlich ähnliche
Strukturen gab. Auch das Rigaer Stadtrecht vom 29.9.1384 bzw. „die
Bursprake des Rigischen Rathes“ schied wiederholt zwischen Deutsch und
Undeutsch; so z. B. im Artikel 43 ... wedder Dutsche noch Undutsche knechte,16
Auch die „Aelteste Bursprake des Rigischen Rathes“ von 1376 schied so,
wenn etwa in Artikel 20 aller Verkauf mit Dutschen und Undutschen bei Strafe
verboten wurde.17
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Rigas Rechtsordnung ist durch verschiedene Einflüsse und Übernahmen
charakterisiert, und dennoch wird ihre „ungewöhnlich klare systematische
Gliederung“ gerühmt.18 Nach der Stadtgründung übernahm man Rechtsnormen
der Deutschen auf Gotland, doch bleiben die Etappen und das Ausmaß
der Übernahme strittig. Noch im Verlauf des 13. Jahrhunderts rezipierte der
Rat weitere Rechtssatzungen hansischer Städte und scheint schon früh eine
beachtliche Geschlossenheit der Rechtsordnung erreicht zu haben, die sich
zunächst in einer Rechtsmitteilung an Reval von ca. 1230 spiegelt. Da die
Stadt Riga ein gespanntes Verhältnis zu Lübeck, dem Hansevorort an der
Ostsee, hatte, rezipierte man vornehmlich Hamburger Recht, allerdings mit
Abweichungen, die vor allem das Schiffsrecht betrafen. Ganz ungewöhnlich ist
14 Ebd. S. 19.
15 Ebd. S. 375.
Liv-, Est- und Kurländisches Urkundenbuch, Abt. 1, [künftig zitiert: UB] Bd. 3 (1857)
Nr. 1213, dazu Regest 1431.
17 UB 3,Nr. 1123 -Sp. 328.
18 Norbert Angermann: „Riga. B. Rigisches Recht“, in: Lex MA 7 (1994) Sp. 846. Die
Rechtsquellen werden untersucht und ediert in: Die Quellen des Rigischen Stadtrechts
bis zum Jahr 1673, hg, von J. G. L. Napiersky, Riga 1876.
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