Full text : Grenzkultur - Mischkultur?

anderen  Zusammenhängen  deutsche  Schöffenurkunden  aus  St.  Avold  schon  seit
1302  bezeugt  sind.135
Französisch  sind  dagegen  Verträge  über  Geld-  und  Gütergeschäfte  mit  Metzer
Bürgern,  Quittungen  über  erhaltene  Geldsummen,  Schuldbriefe  und  Entschädigungsversprechen
  für  Bürgschaften  bei  Darlehensgeschäften,136  außerdem  die
zahlreichen  Beurkundungen  von  Gütergeschäften  mit  Familien  aus  dem  pays
messin  und  aus  dem  Raum  an  der  deutschen  und  französischen  Nied,  die  man
durch  die  Metzer  Amandellerien137  vornehmen  ließ.  Natürlich  sind  auch  die
Lehnsbriefe  der  Herzoge  von  Lothringen  und  von  Bar  sowie  der  Grafen  von
Luxemburg  in  französischer  Sprache  gehalten.
Insgesamt  wird  man  den  bei  der  Analyse  der  Verteilung  einzelner  Urkunden  auf
lateinische,  französische  und  deutsche  Korpora  sich  ergebenden  Befund  wohl  so
interpretieren  dürfen,  daß  das  Französische  im  kulturellen  Umfeld  der  Herren
von  Bolchen  die  am  attraktivsten  erscheinende  Urkundensprache  war.  Sofern
diese  Sprache  von  allen  beteiligten  Rechtsparteien  verstanden  und  akzeptiert
wurde,  der  rechtliche  Rahmen  des  zu  verhandelnden  Gegenstandes  dies  zuließ
und  die  das  Rechtsgeschäft  beurkundende  Institution  für  volkssprachige
Beurkundungen  aufgeschlossen  war,  griff  man  regelmäßig  auf  sie  zurück.  Auf
eine  geringere  Akzeptanz  des  Französischen,  die  auch  auf  unzureichenden
Sprachkenntnissen  beruht  haben  mag,  scheint  man  an  der  unteren  Saar,  im
Hunsrück  und  an  der  unteren  Mosel  gestoßen  zu  sein,  wo  lateinische  Beurkundungen
  lange  die  Regel  waren,  das  Deutsche  aber  unter  Trierer  Einfluß  in
der  Amtszeit  des  Erzbischofs  Balduin  (1308-1342)  rapide  an  Bedeutung  gewann.138
  Einem  deutlichen  Votum  zugunsten  des  Deutschen  begegnete  man
auch  bei  den  auf  den  Oberrhein  hin  orientierten  Geschlechtern.  Im  Urkundenaustausch
  mit  Personen  aus  der  näheren  Umgebung  sind  es  neben  einfachen
Briefen  ohne  rechtlich  bindenden  Inhalt  tatsächlich  nur  zwei  Kategorien  von
Texten,  bei  denen  sowohl  französisch  als  auch  deutsch  als  Urkundensprache
gewählt  werden  konnte.  Dies  sind  erstens  Belehnungen  von  eigenen  Burgmannen
  und  Vasallen;  zweitens  sind  es  Verpflichtungserklärungen  von  im
Gefängnis  zu  Bolchen  festgehaltenen  Gefangenen.  In  beiden  Fällen  dürfte  der

1091  (a.  1279),  AD  MM  B  486  Nr.  12  (a.  1309  Or.),  AD  MM  B  486  Nr.  93  (a.  1309
Or.).
135  Vgl.  das  im  Original  erhaltene  Weistum  von  St.  Avold  AD  MM  B  743  Nr.  4  (Kopien
AD  Mos  19  J  dépôt  481;  LA  SB  22/3042  S.  3).  Ein  weiteres  Weistum  a.  1353  unter  LA
SB  22/3042  S.  24.
136  Daß  sich  bei  all  diesen  Urkundentypen  das  Französische  in  Metz  mindestens  seit  den
1220er  Jahren  durchgesetzt  hatte,  läßt  sich  anhand  der  bei  Pitz:  „Originalurkunden“,
Urkundenanhang,  beigegebenen  Urkundenregesten  demonstrieren.
137  Auch  diese  rekurrieren  schon  seit  den  1220er  Jahren  praktisch  ausschließlich  auf  die
französische  Sprache,  dazu  Pitz:  „Originalurkunden“.
138  Vgi  (iazu  ausführlich  Arnes:  Untersuchungen,  S.  22ff.

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