anderen Zusammenhängen deutsche Schöffenurkunden aus St. Avold schon seit
1302 bezeugt sind.135
Französisch sind dagegen Verträge über Geld- und Gütergeschäfte mit Metzer
Bürgern, Quittungen über erhaltene Geldsummen, Schuldbriefe und Entschädigungsversprechen
für Bürgschaften bei Darlehensgeschäften,136 außerdem die
zahlreichen Beurkundungen von Gütergeschäften mit Familien aus dem pays
messin und aus dem Raum an der deutschen und französischen Nied, die man
durch die Metzer Amandellerien137 vornehmen ließ. Natürlich sind auch die
Lehnsbriefe der Herzoge von Lothringen und von Bar sowie der Grafen von
Luxemburg in französischer Sprache gehalten.
Insgesamt wird man den bei der Analyse der Verteilung einzelner Urkunden auf
lateinische, französische und deutsche Korpora sich ergebenden Befund wohl so
interpretieren dürfen, daß das Französische im kulturellen Umfeld der Herren
von Bolchen die am attraktivsten erscheinende Urkundensprache war. Sofern
diese Sprache von allen beteiligten Rechtsparteien verstanden und akzeptiert
wurde, der rechtliche Rahmen des zu verhandelnden Gegenstandes dies zuließ
und die das Rechtsgeschäft beurkundende Institution für volkssprachige
Beurkundungen aufgeschlossen war, griff man regelmäßig auf sie zurück. Auf
eine geringere Akzeptanz des Französischen, die auch auf unzureichenden
Sprachkenntnissen beruht haben mag, scheint man an der unteren Saar, im
Hunsrück und an der unteren Mosel gestoßen zu sein, wo lateinische Beurkundungen
lange die Regel waren, das Deutsche aber unter Trierer Einfluß in
der Amtszeit des Erzbischofs Balduin (1308-1342) rapide an Bedeutung gewann.138
Einem deutlichen Votum zugunsten des Deutschen begegnete man
auch bei den auf den Oberrhein hin orientierten Geschlechtern. Im Urkundenaustausch
mit Personen aus der näheren Umgebung sind es neben einfachen
Briefen ohne rechtlich bindenden Inhalt tatsächlich nur zwei Kategorien von
Texten, bei denen sowohl französisch als auch deutsch als Urkundensprache
gewählt werden konnte. Dies sind erstens Belehnungen von eigenen Burgmannen
und Vasallen; zweitens sind es Verpflichtungserklärungen von im
Gefängnis zu Bolchen festgehaltenen Gefangenen. In beiden Fällen dürfte der
1091 (a. 1279), AD MM B 486 Nr. 12 (a. 1309 Or.), AD MM B 486 Nr. 93 (a. 1309
Or.).
135 Vgl. das im Original erhaltene Weistum von St. Avold AD MM B 743 Nr. 4 (Kopien
AD Mos 19 J dépôt 481; LA SB 22/3042 S. 3). Ein weiteres Weistum a. 1353 unter LA
SB 22/3042 S. 24.
136 Daß sich bei all diesen Urkundentypen das Französische in Metz mindestens seit den
1220er Jahren durchgesetzt hatte, läßt sich anhand der bei Pitz: „Originalurkunden“,
Urkundenanhang, beigegebenen Urkundenregesten demonstrieren.
137 Auch diese rekurrieren schon seit den 1220er Jahren praktisch ausschließlich auf die
französische Sprache, dazu Pitz: „Originalurkunden“.
138 Vgi (iazu ausführlich Arnes: Untersuchungen, S. 22ff.
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