Stadtrechte eine besondere Affinität zur Volkssprache besaßen,85 daß Belehnungen
von Vasallen häufig volkssprachig fixiert wurden86 und daß unter den
geistlichen Institutionen der Region vor allem die Stadtmetzer Abteien für
volkssprachige Beurkundungen offen waren.87
Um die zahlreichen textintemen und -externen Elemente von Urkunden wirklich
angemessen beurteilen zu können, die für die Sprachwahl bei germanophonen
Urkundsparteien entscheidende Impulse geben konnten, sind exemplarische
Untersuchungen ausgewählter Urkundenkorpora vonnöten, die für den Zeitraum
vom ersten Auftreten französischer Ausfertigungen auf den Namen von in
den germanophonen Teilen Oberlothringens ansässigen Ausstellern kurz vor
125088 bis zur rund 100 Jahre später vollzogenen Durchsetzung des Deutschen
als Urkundensprache einen möglichst repräsentativen Ausschnitt aus der
Beurkundungspraxis des sprachgrenznahen Raumes bieten, dabei aber zugleich
relativ homogen und überschaubar bleiben. Hier bietet sich das in außergewöhnlicher
Vollständigkeit erhaltene Archiv des sich nach dem befestigten
Städtchen Boulay/Bolchen nennenden Edelherrengeschlechtes an, das ursprünglich
wohl in der Burg Boulay selbst aufbewahrt und nach 1503, als die gleichnamige
Herrschaft von den lothringischen Herzogen als Domäne verwaltet
wurde,89 nach Nancy verbracht und dem Trésor des chartes de Lorraine integriert
worden war, wobei Teile des Bestandes später aus dem herzoglichlothringischen
Archiv in die Collection de Lorraine der Pariser National¬85
Vgl. Reichert: „In lingua Guallica“, S. 399: „Die Tatsache, daß in einigen Regionen der
Übergangszone von Romania und Germania die Volkssprache zuerst in Freiheitsbriefen
und Stadtrechten gebraucht wurde, könnte auf eine besonders enge Affinität dieser
Urkundengattung zu den Volkssprachen hindeuten“; ebd. Anm. 90 eine Auflistung der
ältesten volkssprachigen Privilegien über Ortsbefreiungen aus Oberlothringen.
86 Ausführlich dazu anhand der Verhältnisse in der Grafschaft Luxemburg Reichert: „In
lingua Guallica“, S. 417ff.
87 Cahen: „Ecrivains“, S. 91 ff.; Pitz: „Originalurkunden“.
88 Wenngleich von Cahen: „Charte“, jetzt als im Zusammenhang mit einer weiteren
altfranzösischen Urkunde der gleichen Parteien entstandene Fälschung des Jahres 1228
erkannt, bleibt die auf den Namen des Zweibrücker Grafenpaares ausgestellte, für die
Abtei Villers-Bettnach bestimmte Urkunde AD Mos H 1736 (Hinweise auf die
zahlreichen Editionen des lange als älteste volkssprachige Urkunde Ostfrankreichs
betrachteten Stücks bei Pitz: „Originalurkunden“, Quellenübersicht Nr. 25; zu den hier
und im folgenden verwandten Quellensiglen siehe Anm. 104) doch zusammen mit der
gleichzeitigen Ausfertigung der Gräfin Hedwig von Zweibrücken (BN Paris CL 976 №
13) - soweit ich sehe - das älteste altfranzösische Stück eines germanophonen Ausstellers
aus dem oberlothringischen Raum. Hinweise auf weitere frühe Stücke z.B. bei Herrmann:
„Volkssprache“, S. 153ff.; Reichert: „In lingua Guallica“, S. 409ff.; Pitz:
„Besprechung“, S. 414.
89 Vgl. Das Reichsland Elsaß-Lothringen, Bd. III, S. 119; Guir: Boulay S. 26; Bajetti:
Boulay, S. 114ff.
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