Full text : Grenzkultur - Mischkultur?

Stadtrechte  eine  besondere  Affinität  zur  Volkssprache  besaßen,85  daß  Belehnungen
  von  Vasallen  häufig  volkssprachig  fixiert  wurden86  und  daß  unter  den
geistlichen  Institutionen  der  Region  vor  allem  die  Stadtmetzer  Abteien  für
volkssprachige  Beurkundungen  offen  waren.87
Um  die  zahlreichen  textintemen  und  -externen  Elemente  von  Urkunden  wirklich
  angemessen  beurteilen  zu  können,  die  für  die  Sprachwahl  bei  germanophonen
  Urkundsparteien  entscheidende  Impulse  geben  konnten,  sind  exemplarische
Untersuchungen  ausgewählter  Urkundenkorpora  vonnöten,  die  für  den  Zeitraum
  vom  ersten  Auftreten  französischer  Ausfertigungen  auf  den  Namen  von  in
den  germanophonen  Teilen  Oberlothringens  ansässigen  Ausstellern  kurz  vor
125088  bis  zur  rund  100  Jahre  später  vollzogenen  Durchsetzung  des  Deutschen
als  Urkundensprache  einen  möglichst  repräsentativen  Ausschnitt  aus  der
Beurkundungspraxis  des  sprachgrenznahen  Raumes  bieten,  dabei  aber  zugleich
relativ  homogen  und  überschaubar  bleiben.  Hier  bietet  sich  das  in  außergewöhnlicher
  Vollständigkeit  erhaltene  Archiv  des  sich  nach  dem  befestigten
Städtchen  Boulay/Bolchen  nennenden  Edelherrengeschlechtes  an,  das  ursprünglich
  wohl  in  der  Burg  Boulay  selbst  aufbewahrt  und  nach  1503,  als  die  gleichnamige
  Herrschaft  von  den  lothringischen  Herzogen  als  Domäne  verwaltet
wurde,89  nach  Nancy  verbracht  und  dem  Trésor  des  chartes  de  Lorraine  integriert
  worden  war,  wobei  Teile  des  Bestandes  später  aus  dem  herzoglichlothringischen
  Archiv  in  die  Collection  de  Lorraine  der  Pariser  National¬85

  Vgl.  Reichert:  „In  lingua  Guallica“,  S.  399:  „Die  Tatsache,  daß  in  einigen  Regionen  der
Übergangszone  von  Romania  und  Germania  die  Volkssprache  zuerst  in  Freiheitsbriefen
und  Stadtrechten  gebraucht  wurde,  könnte  auf  eine  besonders  enge  Affinität  dieser
Urkundengattung  zu  den  Volkssprachen  hindeuten“;  ebd.  Anm.  90  eine  Auflistung  der
ältesten  volkssprachigen  Privilegien  über  Ortsbefreiungen  aus  Oberlothringen.
86  Ausführlich  dazu  anhand  der  Verhältnisse  in  der  Grafschaft  Luxemburg  Reichert:  „In
lingua  Guallica“,  S.  417ff.
87  Cahen:  „Ecrivains“,  S.  91  ff.;  Pitz:  „Originalurkunden“.
88  Wenngleich  von  Cahen:  „Charte“,  jetzt  als  im  Zusammenhang  mit  einer  weiteren
altfranzösischen  Urkunde  der  gleichen  Parteien  entstandene  Fälschung  des  Jahres  1228
erkannt,  bleibt  die  auf  den  Namen  des  Zweibrücker  Grafenpaares  ausgestellte,  für  die
Abtei  Villers-Bettnach  bestimmte  Urkunde  AD  Mos  H  1736  (Hinweise  auf  die
zahlreichen  Editionen  des  lange  als  älteste  volkssprachige  Urkunde  Ostfrankreichs
betrachteten  Stücks  bei  Pitz:  „Originalurkunden“,  Quellenübersicht  Nr.  25;  zu  den  hier
und  im  folgenden  verwandten  Quellensiglen  siehe  Anm.  104)  doch  zusammen  mit  der
gleichzeitigen  Ausfertigung  der  Gräfin  Hedwig  von  Zweibrücken  (BN  Paris  CL  976  №
13)  -  soweit  ich  sehe  -  das  älteste  altfranzösische  Stück  eines  germanophonen  Ausstellers
aus  dem  oberlothringischen  Raum.  Hinweise  auf  weitere  frühe  Stücke  z.B.  bei  Herrmann:
„Volkssprache“,  S.  153ff.;  Reichert:  „In  lingua  Guallica“,  S.  409ff.;  Pitz:
„Besprechung“,  S.  414.
89  Vgl.  Das  Reichsland  Elsaß-Lothringen,  Bd.  III,  S.  119;  Guir:  Boulay  S.  26;  Bajetti:
Boulay,  S.  114ff.

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