bar ist auch, daß textinteme Merkmale von Urkunden wie die Sprachwahl oder
die Wahl des Formulars in direkter Abhängigkeit von den ganz konkreten
Entstehungsbedingungen stehen, daß man sich also jeweils an Typisierungen
vergleichbarer Interaktions-Konstellationen orientiert, wobei nicht nur Stand
und Rang des an der Rechtshandlung beteiligten Personenkreises eine Rolle
spielen dürften, sondern vor allem auch die Art des zu vollziehenden
Rechtsgeschäfts bzw. das dafür vorgesehene Ritual,80 etwa die in bestimmten
Fällen vorgeschriebene Öffentlichmachung des Urkundeninhalts.81 So hat etwa
eine Analyse der Entstehungsbedingungen der frühesten volkssprachigen
Urkunden aus Metz ergeben, daß zwar parallel zu der dort schon seit den Zeiten
des Bischofs Bertram (1180-1212) allenthalben feststellbaren Tendenz zur
Verschriftlichung vor allem des rechtlich relevanten sprachlichen Handelns die
Volkssprache auf allen Ebenen relativ schnell in die vom Latein beherrschte
schriftliche Kommunikation eingedrungen ist;82 dennoch bleibt auffällig, daß
es vor allem zwei Typen von Urkundentexten waren, bei denen das Französische
besonders früh zur Durchsetzung gelangte.83 Dies sind zum einen
öffentliche Verordnungen, bei denen der Grad des allgemeinen Interesses
besonders hoch war und die Notwendigkeit des Offenbaere-Machens durch
Verlesen bestand. Zum anderen sind es Beglaubigungen von Geldgeschäften,
bei denen die Anwesenheit von Zeugen offenbar nicht zwingend vorgeschrieben
war; jedenfalls zeichnen sich diese Urkunden häufig durch ein völliges Fehlen
von Zeugennennungen aus, so daß der formale Akt der Beurkundung an die
Stelle des Zeugenbeweises, vielleicht überhaupt an die Stelle einer formellen
mündlichen Verhandlung des Rechtsgeschäfts trat.84 Aus anderen Zusammenhängen
ergibt sich für den Saar-Mosel-Raum der allerdings noch durch weitere
Einzeluntersuchungen zu bestätigende Eindruck, daß etwa Freiheitsbriefe und
80 Vgl. dazu z.B. Schubert: Sprachstruktur und Rechtsfunktion, S. 11: „Sprachliche
Phänomene der Urkunde können nicht richtig gedeutet werden, wenn der rechtliche
Umkreis, aus dem sie hervorgeht, außer acht gelassen wird“.
81 Zu diesem ,Publizitätsprinzip*, das im Mittelalter die Grundlage für die Umsetzung
zahlreicher politischer und rechtlicher Ansprüche war, vgl. Steinbauer: Rechtsakt, S. 35:
„So wie Herrschaft sich öffentlich manifestieren mußte, um als legitim zu gelten, [...] so
war auch das Rechtswesen in den öffentlichen Vollzug eingebunden, wobei das
Gerichtsverfahren Öffentlichkeit institutionell garantierte“.
82 Vgl. Acht: Cancellaria\ Mendel: Atours\ Cahen: „Ecrivains“; Pitz: „Originalurkunden“.
83 Ausführlich dazu Pitz: „Originalurkunden“.
84 In diesem Zusammenhang sei daran erinnert, daß schon Kirchhoff: „Urkunde“, S. 287-327,
die Gründe für das Aufkommen deutschsprachiger Urkunden vor allem in einer
rechtshistorischen Entwicklung gesehen hat, die die mündliche Rechtshandlung bzw. den
Zeugenbeweis zugunsten einer zunehmenden dispositiven Funktion des schriftlich
fixierten Urkundentextes immer mehr in den Hintergrund treten ließ, so daß es nahelag,
„die Diskrepanz zwischen mündlichem [...] Verfahren und schriftlicher [...] Aufzeichnung
dadurch zu überwinden, daß man auch in der Schrift zur Volkssprache überging“ (ebd. S.
309).
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