Full text : Grenzkultur - Mischkultur?

bar  ist  auch,  daß  textinteme  Merkmale  von  Urkunden  wie  die  Sprachwahl  oder
die  Wahl  des  Formulars  in  direkter  Abhängigkeit  von  den  ganz  konkreten
Entstehungsbedingungen  stehen,  daß  man  sich  also  jeweils  an  Typisierungen
vergleichbarer  Interaktions-Konstellationen  orientiert,  wobei  nicht  nur  Stand
und  Rang  des  an  der  Rechtshandlung  beteiligten  Personenkreises  eine  Rolle
spielen  dürften,  sondern  vor  allem  auch  die  Art  des  zu  vollziehenden
Rechtsgeschäfts  bzw.  das  dafür  vorgesehene  Ritual,80  etwa  die  in  bestimmten
Fällen  vorgeschriebene  Öffentlichmachung  des  Urkundeninhalts.81  So  hat  etwa
eine  Analyse  der  Entstehungsbedingungen  der  frühesten  volkssprachigen
Urkunden  aus  Metz  ergeben,  daß  zwar  parallel  zu  der  dort  schon  seit  den  Zeiten
des  Bischofs  Bertram  (1180-1212)  allenthalben  feststellbaren  Tendenz  zur
Verschriftlichung  vor  allem  des  rechtlich  relevanten  sprachlichen  Handelns  die
Volkssprache  auf  allen  Ebenen  relativ  schnell  in  die  vom  Latein  beherrschte
schriftliche  Kommunikation  eingedrungen  ist;82  dennoch  bleibt  auffällig,  daß
es  vor  allem  zwei  Typen  von  Urkundentexten  waren,  bei  denen  das  Französische
  besonders  früh  zur  Durchsetzung  gelangte.83  Dies  sind  zum  einen
öffentliche  Verordnungen,  bei  denen  der  Grad  des  allgemeinen  Interesses
besonders  hoch  war  und  die  Notwendigkeit  des  Offenbaere-Machens  durch
Verlesen  bestand.  Zum  anderen  sind  es  Beglaubigungen  von  Geldgeschäften,
bei  denen  die  Anwesenheit  von  Zeugen  offenbar  nicht  zwingend  vorgeschrieben
war;  jedenfalls  zeichnen  sich  diese  Urkunden  häufig  durch  ein  völliges  Fehlen
von  Zeugennennungen  aus,  so  daß  der  formale  Akt  der  Beurkundung  an  die
Stelle  des  Zeugenbeweises,  vielleicht  überhaupt  an  die  Stelle  einer  formellen
mündlichen  Verhandlung  des  Rechtsgeschäfts  trat.84  Aus  anderen  Zusammenhängen
  ergibt  sich  für  den  Saar-Mosel-Raum  der  allerdings  noch  durch  weitere
Einzeluntersuchungen  zu  bestätigende  Eindruck,  daß  etwa  Freiheitsbriefe  und

80  Vgl.  dazu  z.B.  Schubert:  Sprachstruktur  und  Rechtsfunktion,  S.  11:  „Sprachliche
Phänomene  der  Urkunde  können  nicht  richtig  gedeutet  werden,  wenn  der  rechtliche
Umkreis,  aus  dem  sie  hervorgeht,  außer  acht  gelassen  wird“.
81  Zu  diesem  ,Publizitätsprinzip*,  das  im  Mittelalter  die  Grundlage  für  die  Umsetzung
zahlreicher  politischer  und  rechtlicher  Ansprüche  war,  vgl.  Steinbauer:  Rechtsakt,  S.  35:
„So  wie  Herrschaft  sich  öffentlich  manifestieren  mußte,  um  als  legitim  zu  gelten,  [...]  so
war  auch  das  Rechtswesen  in  den  öffentlichen  Vollzug  eingebunden,  wobei  das
Gerichtsverfahren  Öffentlichkeit  institutionell  garantierte“.
82  Vgl.  Acht:  Cancellaria\  Mendel:  Atours\  Cahen:  „Ecrivains“;  Pitz:  „Originalurkunden“.
83  Ausführlich  dazu  Pitz:  „Originalurkunden“.
84  In  diesem  Zusammenhang  sei  daran  erinnert,  daß  schon  Kirchhoff:  „Urkunde“,  S.  287-327,
  die  Gründe  für  das  Aufkommen  deutschsprachiger  Urkunden  vor  allem  in  einer
rechtshistorischen  Entwicklung  gesehen  hat,  die  die  mündliche  Rechtshandlung  bzw.  den
Zeugenbeweis  zugunsten  einer  zunehmenden  dispositiven  Funktion  des  schriftlich
fixierten  Urkundentextes  immer  mehr  in  den  Hintergrund  treten  ließ,  so  daß  es  nahelag,
„die  Diskrepanz  zwischen  mündlichem  [...]  Verfahren  und  schriftlicher  [...]  Aufzeichnung
dadurch  zu  überwinden,  daß  man  auch  in  der  Schrift  zur  Volkssprache  überging“  (ebd.  S.
309).

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