Full text : Grenzkultur - Mischkultur?

disziplinärer  Zusammenarbeit  von  Philologen,  Historikern  und  Vertretern  der
historischen  Hilfswissenschaften  erzielen  lassen.
Urkunden  -  auch  solche,  die  in  lateinischer  Sprache  abgefaßt  sind  -  sind  der
schriftliche  Niederschlag  mündlicher,  im  Falle  der  Beteiligung  nicht-kirchlicher
Institutionen  als  Rechtsparteien  wohl  immer  in  der  Volkssprache  durchgeführter
Rechtshandlungen73  mit  ihren  institutionalisierten,  auf  bewährte  Muster  wie
Symbole  und  Gebärden  rekurrierenden  und  durch  eine  mehr  oder  weniger  ausgeprägte
  Ritualisierung  der  Sprachverwendung  gekennzeichneten  Handlungsabläufen.74
  Sie  dienen  der  Sicherstellung  der  Ergebnisse  einer  mündlichen
Verhandlung  durch  schriftliche  Fixierung  in  einem  bestimmten  institutionellen
Rahmen  und  der  Absicherung  gegen  Rechtsnachteile,  die  durch  die  fehlende
Beweisbarkeit  getroffener  Vereinbarungen  entstehen  könnten.  Dabei  wird  die
äußere  Form  der  Urkunde,  die  obligatorische  Setzung  bestimmter  sprachlicher
Signale  ebenso  wie  das  Anbringen  der  auch  für  Illiteraten  eindeutig
identifizierbaren  Siegel  und  die  demonstrative  Ablage  an  einem  institutionell
verankerten  Ort,  etwa  den  in  Metz  üblichen  Urkundenschreinen,  die  als  lat.
areal5  bzw.  afrz.  arche76  bezeichnet  wurden  und  nach  einer  immer  wieder
begegnenden  Allegorie  als  »Arche  Noah1,  als  Ort  der  Rettung  und  -  über  den
körperlichen  Tod  der  das  Rechtsgeschäft  besiegelnden  Personen  hinaus  -  des
ewigen  Lebens  interpretiert  werden  sollten,77  zur  Grundlage  des  Beweises.7**  Es
versteht  sich  fast  von  selbst,  daß  angesichts  dieser  Konstellation  auch  die  Wahl
der  Urkundensprache  sehr  stark  vorbildorientiert  sein  muß  und  ein  Festhalten
an  lateinischen  Beurkundungen  prinzipiell  nicht  nur  in  soziokulturell  bedingten
Verhaltensmustem,  sondern  durchaus  auch  in  einer  Furcht  vor  Rechtsnachteilen
bei  Vorlage  eines  volkssprachigen  Dokuments  begründet  sein  kann.79  Erwart¬73

  Vgl.  dazu  z.B.  Bumke:  Kultur,  S.  624;  Steinbauer:  Rechtsakt,  S.  39,  78ff.
74  Vgl.  Steinbauer:  Rechtsakt,  S.  33ff.
73  Lat.  arca  kann  schon  früh  die  Bedeutungen  sowohl  von  ,Sarg‘  als  auch  von  ,Geld-‘Urkunden-Schrein,
  haben,  die  sich  im  Mittellatein  fortsetzen,  vgl.  Thesaurus  Linguae
Latinae  I,  S.  431  ff.;  Du  Cange  I,  S.  357;  Mittellateinisches  Wörterbuch  I,  S.  872.
7^  Belege  für  afrz.  mfrz.  arche  »archives1,  ,dépôt  d’actes  privés  reçus  par  des  magistrats
municipaux  dans  les  communes  du  Nord1  bei  Französisches  Etymologisches  Wörterbuch
XXV,  S.  92f.
77  Vgl.  Paulus:  .Arche“,  Sp.  822.
7**  Vgl.  Steinbauer:  Rechtsakt,  S.  108ff.
79 Vgl.  Bumke:  Kultur,  S.  634:  „Sehr  interessant  ist  die  Stellungsnahme  Konrads  von  Mure
zum  Gebrauch  des  Deutschen  als  Urkundensprache  in  seiner  um  1275  verfaßten  summa
de  arte  prosandi.  Der  Lehrer  und  Kantor  am  Großmünster  in  Zürich  kannte
deutschsprachige  Briefe  und  Urkunden,  empfahl  sie  aber  nur  zum  außergerichtlichen
Gebrauch  [...]  Da  er  es  erlebt  habe,  daß  selbst  authentisch  besiegelte  deutsche
Schriftstücke  in  Gerichtsverhandlungen  von  der  gegnerischen  Partei  oder  vom  Richter
abgelehnt  worden  seien,  gab  Konrad  von  Mure  den  Rat,  ,daß  Briefe  und  Urkunden  in
lateinischer  Sprache  geschrieben  werden1“.

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