disziplinärer Zusammenarbeit von Philologen, Historikern und Vertretern der
historischen Hilfswissenschaften erzielen lassen.
Urkunden - auch solche, die in lateinischer Sprache abgefaßt sind - sind der
schriftliche Niederschlag mündlicher, im Falle der Beteiligung nicht-kirchlicher
Institutionen als Rechtsparteien wohl immer in der Volkssprache durchgeführter
Rechtshandlungen73 mit ihren institutionalisierten, auf bewährte Muster wie
Symbole und Gebärden rekurrierenden und durch eine mehr oder weniger ausgeprägte
Ritualisierung der Sprachverwendung gekennzeichneten Handlungsabläufen.74
Sie dienen der Sicherstellung der Ergebnisse einer mündlichen
Verhandlung durch schriftliche Fixierung in einem bestimmten institutionellen
Rahmen und der Absicherung gegen Rechtsnachteile, die durch die fehlende
Beweisbarkeit getroffener Vereinbarungen entstehen könnten. Dabei wird die
äußere Form der Urkunde, die obligatorische Setzung bestimmter sprachlicher
Signale ebenso wie das Anbringen der auch für Illiteraten eindeutig
identifizierbaren Siegel und die demonstrative Ablage an einem institutionell
verankerten Ort, etwa den in Metz üblichen Urkundenschreinen, die als lat.
areal5 bzw. afrz. arche76 bezeichnet wurden und nach einer immer wieder
begegnenden Allegorie als »Arche Noah1, als Ort der Rettung und - über den
körperlichen Tod der das Rechtsgeschäft besiegelnden Personen hinaus - des
ewigen Lebens interpretiert werden sollten,77 zur Grundlage des Beweises.7** Es
versteht sich fast von selbst, daß angesichts dieser Konstellation auch die Wahl
der Urkundensprache sehr stark vorbildorientiert sein muß und ein Festhalten
an lateinischen Beurkundungen prinzipiell nicht nur in soziokulturell bedingten
Verhaltensmustem, sondern durchaus auch in einer Furcht vor Rechtsnachteilen
bei Vorlage eines volkssprachigen Dokuments begründet sein kann.79 Erwart¬73
Vgl. dazu z.B. Bumke: Kultur, S. 624; Steinbauer: Rechtsakt, S. 39, 78ff.
74 Vgl. Steinbauer: Rechtsakt, S. 33ff.
73 Lat. arca kann schon früh die Bedeutungen sowohl von ,Sarg‘ als auch von ,Geld-‘Urkunden-Schrein,
haben, die sich im Mittellatein fortsetzen, vgl. Thesaurus Linguae
Latinae I, S. 431 ff.; Du Cange I, S. 357; Mittellateinisches Wörterbuch I, S. 872.
7^ Belege für afrz. mfrz. arche »archives1, ,dépôt d’actes privés reçus par des magistrats
municipaux dans les communes du Nord1 bei Französisches Etymologisches Wörterbuch
XXV, S. 92f.
77 Vgl. Paulus: .Arche“, Sp. 822.
7** Vgl. Steinbauer: Rechtsakt, S. 108ff.
79 Vgl. Bumke: Kultur, S. 634: „Sehr interessant ist die Stellungsnahme Konrads von Mure
zum Gebrauch des Deutschen als Urkundensprache in seiner um 1275 verfaßten summa
de arte prosandi. Der Lehrer und Kantor am Großmünster in Zürich kannte
deutschsprachige Briefe und Urkunden, empfahl sie aber nur zum außergerichtlichen
Gebrauch [...] Da er es erlebt habe, daß selbst authentisch besiegelte deutsche
Schriftstücke in Gerichtsverhandlungen von der gegnerischen Partei oder vom Richter
abgelehnt worden seien, gab Konrad von Mure den Rat, ,daß Briefe und Urkunden in
lateinischer Sprache geschrieben werden1“.
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