vorstellen, daß Hans von Rittenhofen zeitweise Zugang hatte, weil vornehmlich für ihn
bestimmte Urkunden von ihr eigenhändig unterschrieben sind240. Ihre Unterschrift (vgl.
Abb.) als zusätzliches Beglaubigungsmerkmal sollte vielleicht den Verdacht einer mi߬
bräuchlichen Verwendung durch einen Beamten, der Zugriff zu ihrem Siegel hatte,
ausschließen.
Abb. 14: Unterschrift des Schreibers Johann (von) Russebrucken (Rossbrücken) auf
Urkunde vom 31. Mai 1455.
Die Mehrzahl der „Beamten“ gehörten dem niederen Adel an, standen in einem Lehns¬
verhältnis zu den Grafen von Nassau-Saarbrücken und trugen u.a. ein Burghaus in der
Saarbrücker Burg zu Lehen241. Nur die Rentmeister, die nicht namendich bekannten
Schreiber und andere niedere Chargen wie Kellner, Einnehmer von Zöllen und Geleits¬
geldern, Boten, waren nichtadligen Standes. Eine Einbeziehung von Saarbrücker Bürgern
240 Vgl. Anm. 265.
241 Cber Burgmannenhäuser vgl. Hoppstädter, Kurt: „Die Burgmannenhäuser der Burg Saarbrücken und
ihre Besitzer“, in: Ztschr. Gesch. Saargegend 19 (1971) S. 147-172.
89