vermerk, der dadurch besonders auffällt, daß das Siegel als zu ende diese schrifftgedruckt oder
heran gedruckt bezeichnet wird, eine Formulierung die sonst nicht vorkommt110 111.
Die übrigen Schreiben Elisabeths an Johann von Kerpen gehören zum Typus der
LITTERAE CLAUSAE. Die meisten von ihnen tragen als zusätzliches Merkmal am Ende der
INSCRIPTIO einen Vertraulichkeitsvermerk:
Johanne, hem %u Kerppen vnd %u Warsberg, vnd sal nymans disen brieff vjjbrechen dann der egenannte
Johann selbsm.
In der INSCRIPTIO selbst ist auf jegliches Beiwerk verzichtet worden, weswegen in der Er¬
öffnung des Briefes, der die INTITULATIO als gesonderter Briefkopf vorausgeht, als Anre¬
de nur der Name wieder aufgegriffen wird:
Elisabeth von Wotthr(ingen), g(ra)j]ynne widern gu Nassaum und %u Sarbrucken.
Johan,...
Diese Briefe erscheinen daher etwas schroffer als die LITTERAE PATENTES. Dadurch, daß
sie mit diesen in vermischter Folge auftreten, könnte man vermuten, daß so jeweils ein
schärferer Tonfall erzeugt werden sollte. Der Unterschied ist aber nicht stilistischer, son¬
dern rein formaler Art und ausschließlich dem jeweiligen Brieftypus geschuldet. Er läßt
sich mit keiner besonderen strategischen Absicht verbinden112. Die INSCRIPTIO ist bei
sämtlichen Schreiben an Johann von Kerpen stets die gleiche. Eine Anrede, die liebergetru-
wer hätte lauten müssen,113 fehlt stets. Da der Vorwurf gegenüber Johann von Kerpen auf
Untreue lautete, wäre es inkonsequent gewesen, ihn als „Getreuen“ anzusprechen. Wie
bei allen anderen LITTERAE CLAUSAE wird in der Eröffnung des Briefes aus der
INSCRIPTIO zitiert. Da sie aber lediglich aus dem Personennamen und dem Herrschaftsti¬
tel besteht, kann dabei nur an den Namen angeknüpft werden. Die bloße Nennung des
Namens in der Eröffnung ergibt sich daher folgerichtig aus der Konzeption dieser
LITTERAE CLAUSAE. Ein Gunstentzug soll damit nicht signalisiert werden. Das Gegenteil
trifft zu, denn diese Briefe weisen nicht nur den Hinweis auf vertrauliche Zustellung auf,
sondern auch einen Briefschluß, der wesentlich milder als derjenige der LITTERAE
PATENTES formuliert ist, da er im Unterschied zu den „offenen“ Briefen keine
SANCTIONES, sondern lediglich eine Ermahnung (Nr. 19) oder sogar das Versprechen,
sich erkenntlich zeigen zu wollen,114 bzw. die Aufforderung zu antworten enthält115.
110 Einen solchen erweiterten Besiegelungsvermerk weisen auch die beiden „offenen“ Briefe an Elisabeth
von Bar-Lothringen auf. Dagegen ist der „offene“ Brief Antons der einzige von ihm, der überhaupt die
Besiegelung vermerkt.
111 Nr. 19, in gleicher Weise Nr. 20, 21, 23.
112 Vgl. hierzu auch Janich in diesem Band S. 395..
113 Vgl. die Anrede gegenüber Johann von Kriechingen, der ebenso wie Johann von Kerpen mit einem An¬
teil an dem Kleinen Varsberg Vasall von Saarbrücken war (Nr. 44, 50), sowie Henning: „Titulaturenkun¬
de“ (wie Anm. 57), S. 300.
114 Nr. 20 und 23.
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