Full text: Zwischen Deutschland und Frankreich

zösische Sprache in einem solchen Maße beherrsche, um im Vortrag und anschließendem 
Dialog die nassau-saarbrückischen Interessen plausibel vorzubringen. 
Wenn Karl Heinz Spieß Elisabeths Autorenschaft wegen mangelnder Sprachkenntnisse 
als Autorin anzweifelt, dann ist nach Personen in ihrem Umkreis zu fragen, die das not¬ 
wendige sprachliche Rüstzeug besessen haben könnten. Dabei ist an den Kreis ihrer Räte 
und Amtleute und an Kleriker denken. 
Einige ihrer langjährigen Mitarbeiter verfügten über französische Sprachkenntnisse, die sie 
sich teilweise in den welschen Landen erworben hatten, die aber bei delikaten Verhand¬ 
lungen mit frankophonen Partnern nicht ausreichten, wie das obige Zitat vermuten läßt. 
Dazu zähle ich Johann Fust von Diebach, Hans von Rittenhofen, Michel und Lambrecht 
von Castel, Hannemann von Saarbrücken, Philipp von Nassau, Hans von Schaumberg. 
Alle mit Ausnahme Philipps von Nassau hatten zeitweise Verwaltungsaufgaben en roman 
pays wahrgenommen und bekleideten Ämter, aus deren Ausübung sich gerade bei den hie¬ 
sigen kleinräumigen Verhältnissen ein engerer Konnex mit der Regentin ergab. 
Neben dem mit politischen und administrativen Aufgaben befaßten Personenkreis gab es 
in Saarbrücken noch eine kleine Behörde der freiwilligen Gerichtsbarkeit, deren Mitglie¬ 
der sich als huder des probsteisigels titulierten, vertraut mit Schriftlichkeit waren sie in jedem 
Fall, inwieweit auch mit der französischen Sprache, ist nicht bekannt388. 
Bei in Betracht kommenden Klerikern denke ich weniger an Mitglieder des St. Arnualer 
Stiftskapitels389, als an Kapläne, deren bücherschreibende Tätigkeit Karl Heinz Spieß für 
andere Höfe belegen kann390. Nachdem die Saarbrücker Burgkapelle schon 1227 der 
Deutschordenskommende geschenkt und seitdem von dort aus kirchlich versorgt worden 
war, hatte Graf Johann II. von Saarbrücken-Commercy eine Kaplaneipfründe an dem von 
ihm gestifteten Liebfrauen- und Jakobsaltar gestiftet und dem gräflichen Haus das Präsen¬ 
tationsrecht innerhalb der ersten vierzig Tage nach Vakantwerden Vorbehalten. Damit 
hatte die gräfliche Familie die Möglichkeit, diese Pfründe einem Kleriker ihrer Wahl zu¬ 
kommen zu lassen. 1364 hatte derselbe Graf Rechte und Pflichten des Inhabers dieser 
Kaplaneipfründe ausführlich beschrieben und festgelegt. Aus der dem Kaplan zugestan¬ 
denen Tischgemeinschaft konnte sich ein enger Konnex zur gräflichen Familie ergeben391. 
388 Eine relativ große Anzahl ausgefertigter Urkunden seit dem ausgehenden 14. Jh. wird im LA Saarbrü¬ 
cken Best. N-Sbr. 11 verwahrt. Untersuchungen zur Bestimmung des Personals (Schreiber etc.) sind noch 
nicht erfolgt. 
389 Der einzige Hinweis auf Buchbesitz eines Stiftsherrn ist ein Besitzervermerk ([Pertinet magistro Johanni Run¬ 
gen de Herbet^heym canonico ecclesie Sancti Amualis) in einer Handschrift (15. Jh.) mit Werken des Marsilius 
Ficinus in der Stadtbibliothek Zürich Cod. Zürich C 122 fol. 48v (frdl. Hinweis von Wolfgang 
Haubrichs). Schon aus den Lebenszeiten des Ficinus (* 1433 \ 1499) ergibt sich, daß der Bücherbesitzer 
aus dem St. Arnualer Kapitel nicht der Generation Elisabeths angehört haben kann. 
390 Spieß (wie Anm. 384), S. 95. 
391 Urk. von 1364 (LA SB Best. N-Sbr.II Nr. 6260, gedruckt bei Kremer, Johann Martin: Genealogische Ge¬ 
schichte des alten ardennischen Geschlechtes, insbesondere des gu demselben gehörigen Hauses der ehemaligen Grafen 
Saarbrücken, Frankfurt-Leipzig 1785, Bd. 2 Nr. 228, S. 504-507). Die entsprechende Stelle lautet: Volumus 
insuper pro nobis nostrisque successoribus perpetuo tenore presentium ordinantes, quod ex nunc in antea quandocumque et 
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