Kirchheim) oder in welschem Land aufhalten. Für den Fall, daß infolge Kriegs die Ein¬
künfte der Grafschaft Saarbrücken sich so verringern, daß sie nicht standesgemäß leben
könne, soll ihr auf Verlangen von Einkünften aus anderen Landesteilen soviel nach Saar¬
brücken oder dorthin, wo sie sich gerade aufhalten würde, geliefert werden, wie es dem
vorbeschriebenen Stand entspricht und zwar solange, bis die Einkünfte der Grafschaft
Saarbrücken wieder die frühere Höhe erreicht haben würden. Mit Aufnahme von Schul¬
den auf die Grafschaft Saarbrücken soll sie nichts zu tun haben. Für den Fall daß ihre
beiden Söhne und ihre Tochter vor ihr versterben, sollen die Bestimmungen ihres Wit¬
tumsbriefes anstelle dieses Vertrages treten. Die Lehensleute, Burgmannen, Amtleute,
Bürger und alle anderen Leute in Städten, Dörfern und Landen der Grafschaft Saarbrü¬
cken werden auf die Einhaltung dieses Vertrags verpflichtet. Bemerkenswert ist auch die
Korroboratio: Die genaue Beachtung des Vertrages wird von Elisabeth bei frowelichen wur-
denn gelobt und versprochen, von den Söhnen mit guten trewen in eidts statt und bei unseren eh¬
ren... unser lieben jramn und mutter in ire handt geleistet. Als Mitsiegler fungierten auf Wunsch
der Vertragspartner Lambrecht von Castel, Johann Fust von Diebach, Hermann von Ho-
henweisell und Johann Rode.
Diese Modifizierung der Wittumsverschreibung im Heiratsvertrag von 1412, in dem Bu¬
cherbach als Wittumssitz vorgesehen war, wurde von der landesgeschichtlichen Literatur
kaum zur Kenntnis genommen. Zwar berichtete Hagelgans schon 1753, daß Elisabeth bis
an ihr Lebensende in Saarbrücken blieb307, aber erst Hans-Joachim Kühn308 hat die seit Al¬
bert Ruppersberg in der Literatur immer wieder weitergegebene Behauptung, Elisabeth
habe als Witwe in Bucherbach residiert oder sich mindestens zur Sommerzeit häufig auf¬
gehalten, widerlegt.
Als Sonderfall ist anzusehen, daß Johann in Sachen der Herrschaft Kirchheim schon am
10. August 1438 allein urkundete. In einem zweijährigen Übergangszeitraum (bis 1441)
urkundeten Mutter und Sohn öfter gemeinsam309. Im Februar 1442 empfing er die bari-
schen und lothringischen Lehen310 311 und im Juni desselben Jahres läßt er stolz in den Ur¬
kundentext aufnehmen uße alle mumperschaffin. Deutlich drückte Elisabeth seine Entlassung
aus der Vormundschaft aus, als sie Johann von Finstingen am 6. April 1443 aufforderte,
die Lehen, die er bisher von ihr als Vormünderin getragen habe, nun von Johann zu emp¬
307 Hagelgans (wie Anm. 3), S. 45.
308 Kühn (wie Anm. 18).
309 Gemeinsame Urkundenausstellungen zwischen 28.08.1439 und 1441: AD M-et-M B 690 Nr. 101,
HHStA Wiesbaden Abt. 130 Nr. 171 u. 177, LA SB Best-N-Sbr.II Nr. 1496, Titulierung nur auf Elisa¬
beth (LA SB Best. N-Sbr.II Nr. 1867 u. 4297 fol. 98), Lehensreverse für Elisabeth und Johann, ausge¬
stellt zwischen Juni und September 1441 (LA SB Best. N-Sbr.II Nr. 1165, 1290, 5596, 5749 u. 5750),
Adressierung anderer Schreiben an beide (ebd. Nr. 2268 S. 3f., Mitt. Hist. Ver. Pfalz 32 (1912) S. 223),
allein an Johann von Herzog Stephan von Pfalz-Zweibrücken am 12.07.1440 (ebd. Nr. 4626 fol. 4).
310 Wie Anm. 110.
311 LA SB Best. N-Sbr. II Nr. 2854 fol. 2.
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