Full text : "Grenzgänger"

Wohnort-  und  Beschäftigungsstaat  ebenfalls  auseinanderfallen,  die  aber  nicht  die
weiteren  Voraussetzungen  des  Grenzgängers  erfüllen,  weil  sie  nicht  täglich  bzw.  wöchentlich
  an  ihren  Wohnort  zurückkehren.  Diese  im  Ausland  arbeitenden  Arbeitnehmer,
  die  nicht  Grenzgänger  sind,  haben  nämlich  nach  der  genannten  Verordnung  ein
Wahlrecht,  ob  sie  Leistungen  nach  den  Vorschriften  des  Wohnort-  oder  des  Beschäftigungsstaates
  in  Anspruch  nehmen  wollen,  solange  sie  sich  nur  der  jeweiligen  Arbeitsvermittlung
  zur  Verfügung  stellen  (Art.  71  Abs.  1  Buchstabe  b).  Sie  können  also
die  Leistungen  wählen,  die  für  sie  günstiger  sind  (etwa  weil  es  in  einem  Staat  höheres
Arbeitslosengeld  gibt  als  in  einem  anderen).  Diese  Ungleichbehandlung  hat  den  Europäischen
  Gerichtshof  dazu  bewogen,  die  Rechtsstellung  der  Grenzgänger  zu  verbessern.
  Um  eine  Benachteiligung  gegenüber  den  anderen  Arbeitnehmern  zu  vermeiden,
  hat  er  den  Status  der  Grenzgänger  dem  der  Nicht-Grenzgänger  insoweit  angenähert,
  als  er  auch  den  Grenzgängern  Leistungen  nach  den  Vorschriften  des  bisherigen
Beschäftigungsstaats  in  Anspruch  zu  nehmen  ermöglicht42.
b)  Für  Grenzgänger  aus  Drittstaaten  gelten  die  soeben  gemachten  Ausführungen
grundsätzlich  nicht.  Sie  werden  von  der  Verordnung  Nr.  1408/71  ebensowenig  erfaßt
wie  deutsche  Arbeitnehmer,  die  eine  Grenzgängerbeschäftigung  in  Polen,  Tschechien
  oder  der  Schweiz  aufnehmen.  Für  sie  gelten  die  allgemeinen  Vorschriften  des  Internationalen
  Sozialrechts,  wie  sie  sich  aus  dem  jeweiligen  nationalen  Recht  und  aus
zwischenstaatlichen  Abkommen  ergeben.  Die  deutschen  Vorschriften  sehen  insoweit
  für  das  Recht  der  sozialen  Vorsorge,  d.h.  die  Kranken-,  Renten-  und  Unfallversicherung,
  sowie  für  das  Recht  der  Arbeitslosenversicherung  als  Regel  ebenfalls  das
Beschäftigungsortprinzip  vor.  Dieser  Grundsatz,  den  in  Deutschland  §§  3-5  Sozialgesetzbuch
  IV  und  §  173a  Arbeitsforderungsgesetz  anordnen,  steht  allerdings  unter
dem  Vorbehalt  abweichender  Regelungen  des  über-  und  zwischenstaatlichen  Rechts.
Soweit  demnach  zwischenstaatliche  Sozialversicherungsabkommen  existieren,  gehen
  diese  den  nationalen  Rechtsvorschriften  vor.  Die  Bundesrepublik  Deutschland
hat  zahlreiche  derartige  Abkommen  mit  anderen  Staaten  geschlossen.  Auf  ihre  Einzelheiten
  einzugehen  würde  den  Rahmen  dieses  Vortrags  sprengen.  So  viel  soll  an
dieser  Stelle  genügen:  Sämtliche  Sozialversicherungsabkommen,  an  denen  die  Bundesrepublik
  beteiligt  ist,  insbesondere  auch  diejenigen  mit  den  unmittelbar  angrenzenden
  Nachbarstaaten,  wählen  als  Anknüpfungspunkt  für  das  Versicherungsstatut
ebenfalls  den  Beschäftigungsort.  Im  Detail  erfährt  dieser  Grundsatz  jedoch  Modifikationen.
  So  sieht  etwa  das  deutsch-schweizerische  Abkommen  über  die  Arbeitslosenversicherung
  in  seinem  Artikel  8  vor,  daß  Grenzgänger  Arbeitslosengeld  nach
den  Vorschriften  des  Wohnortstaates  erhalten;  nur  in  Ausnahmefällen  können  Leistungen
  des  Beschäftigungsstaates  in  Anspruch  genommen  werden.  In  der  Sache
weicht  diese  Regelung  nur  wenig  von  den  für  das  Gebiet  der  Europäischen  Union
geltenden  Vorschriften  ab.
5.  Abschließend:  Im  jüngst  vorgelegten  Grünbuch  der  Europäischen  Kommission
über  Bildung,  Berufsbildung,  Forschung  und  Hindernisse  für  die  grenzüberschreitende
  Mobilität  findet  sich  der  sicher  zutreffende  Hinweis,  daß  der  Wunsch  nach

EuGH,  Slg.  1986,  1837  (Miethe).

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