Full text : "Grenzgänger"

dem  Recht  des  Beschäftigungsortes  unterliegen  (Art.  13  Abs.  2  Buchstabe  b  VO
1408/71/EWG).  Dies  bedeutet  für  den  lothringischen  Arbeitnehmer  im  Saarbrücker
Betrieb  also,  daß  für  ihn  die  deutschen  sozialrechtlichen  Bestimmungen  gelten;  entsprechend
  ist  der  deutsche  Pendler  in  Frankreich  der  französischen  Sozialgesetzgebung
  unterworfen.  Zuständig  ist  damit  der  Sozialversicherungsträger  im  arbeitgebenden
  Land;  Leistungen  können  grundsätzlich  nur  von  ihm  bezogen  werden.  Diese
Regel  gilt  allerdings  nicht  uneingeschränkt.  Will  man  sich  ein  zutreffendes  Bild  verschaffen,
  so  muß  man  nach  den  einzelnen  Leistungsarten  differenzieren.  Dies  kann
an  dieser  Stelle  nicht  umfassend  geschehen.  Herausgreifen  möchte  ich  daher  nur
zwei  Fälle,  die  mir  wegen  ihrer  Besonderheiten  interessant  erscheinen,  die  Leistungen
  bei  Krankheit  und  bei  Arbeitslosigkeit.
aa)  Bei  Erkrankungen  von  Arbeitnehmern,  die  in  einem  anderen  Staat  als  dem  Beschäftigungsstaat
  wohnen,  bleibt  es  zunächst  bei  dem  Grundsatz,  daß  der  Sozialversicherungsträger
  des  Beschäftigungsstaates  für  sie  zuständig  ist.  Für  den  Lothringer,
der  in  Saarbrücken  arbeitet,  ist  also  die  deutsche  Krankenkasse  zurständig.  Während
jedoch  die  deutsche  Krankenkasse  grundsätzlich  die  bei  Krankheit  vorgesehenen
Geldleistungen  (etwa  Krankengeld)  zu  erbringen  hat,  erhält  der  Erkrankte  die  erforderlichen
  Sachleistungen  (etwa  Krankenhausbehandlung;  Behandlung  durch  den
Arzt)  regelmäßig  vom  Träger  seines  Wohnortes,  als  ob  er  bei  diesem  versichert  wäre
(Art.  19  Abs.l  VO  1408/71/EWG).  Der  Arbeitnehmer  aus  Metz  erhält  also  seine
Sachleistungen  von  der  für  Metz  zuständigen  Krankenkasse.  Diese  Krankenkasse
handelt  allerdings  für  Rechnung  des  zuständigen  Trägers;  also  der  deutschen  Krankenkasse.
  Dies  bedeutet,  daß  die  französische  Krankenkasse,  die  ihre  Leistungen  an
den  lothringischen  Arbeitnehmer  erbringt,  einen  Erstattungsanspruch  gegen  den  eigentlich
  zuständigen  deutschen  Sozialversicherungsträger  hat40.  Diese  Rechtslage
wird  für  den  Anwendungsfall  des  Grenzgängers  nun  wiederum  in  Art.  20  VO
1408/71/EWG  modifiziert.  Ihm  wird  die  Möglichkeit  eingeräumt,  sämtliche  Leistungen
  bei  Krankheit  in  seinem  Beschäftigungsstaat  zu  erhalten.  Er  hat  damit  im  Ergebnis
  ein  Wahlrecht,  ob  er  die  Leistungen  des  Wohnortstaates  oder  des  Beschäftigungsstaates
  in  Anspmch  nehmen  will41.
bb)  Für  die  Leistungen  an  einen  arbeitslosen  Arbeitnehmer  ist  zu  unterscheiden:  Bei
Kurzarbeit  oder  bei  sonstigem  vorübergehenden  Arbeitsausfall  erhält  der  Grenzgänger
  Leistungen  nach  den  Vorschriften  des  Beschäftigungsstaates  von  dem  zuständigen
  Träger  (Art.  71  Abs.  1  Buchstabe  a  Ziffer  i  VO  1408/71/EWG).  In  diesen  Fällen
bleibt  es  bei  der  anfangs  genannten  Grundregel,  also  der  Zuständigkeit  des  Sozialversicherungsträgers
  des  Beschäftigungsstaates.  Wird  der  Grenzgänger  dagegen  in  vollem
  Umfang  arbeitslos,  so  bestimmt  die  Verordnung,  daß  er  Leistungen  nur  nach  den
Vorschriften  seines  Wohnortstaats  in  Anspruch  nehmen  kann  (Art.  71  Abs.  1  Buchstabe
  a  Ziffer  ii).  Diese  Regelung  für  Vollarbeitslosigkeit  ist  nach  der  Verordnung  eigentlich
  strikt  und  ohne  Ausnahme  angeordnet.  Die  Verordnung  stellt  durch  diese
Anordnung,  daß  der  Grenzgänger  nur  die  Leistungen  nach  den  Vorschriften  des
Wohnortstaates  in  Anspruch  nehmen  kann  (nicht  aber  nach  den  Vorschriften  des  Beschäftigungsstaates)
  die  Grenzgänger  schlechter  als  andere  Arbeitnehmer,  bei  denen

40  Vgl.  Art.  93  ff.  VO  574/72/EWG.
41  Eichenhofer,  Internationales  Sozialrecht,  1994,  Rdnr.  413.

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