dem Recht des Beschäftigungsortes unterliegen (Art. 13 Abs. 2 Buchstabe b VO
1408/71/EWG). Dies bedeutet für den lothringischen Arbeitnehmer im Saarbrücker
Betrieb also, daß für ihn die deutschen sozialrechtlichen Bestimmungen gelten; entsprechend
ist der deutsche Pendler in Frankreich der französischen Sozialgesetzgebung
unterworfen. Zuständig ist damit der Sozialversicherungsträger im arbeitgebenden
Land; Leistungen können grundsätzlich nur von ihm bezogen werden. Diese
Regel gilt allerdings nicht uneingeschränkt. Will man sich ein zutreffendes Bild verschaffen,
so muß man nach den einzelnen Leistungsarten differenzieren. Dies kann
an dieser Stelle nicht umfassend geschehen. Herausgreifen möchte ich daher nur
zwei Fälle, die mir wegen ihrer Besonderheiten interessant erscheinen, die Leistungen
bei Krankheit und bei Arbeitslosigkeit.
aa) Bei Erkrankungen von Arbeitnehmern, die in einem anderen Staat als dem Beschäftigungsstaat
wohnen, bleibt es zunächst bei dem Grundsatz, daß der Sozialversicherungsträger
des Beschäftigungsstaates für sie zuständig ist. Für den Lothringer,
der in Saarbrücken arbeitet, ist also die deutsche Krankenkasse zurständig. Während
jedoch die deutsche Krankenkasse grundsätzlich die bei Krankheit vorgesehenen
Geldleistungen (etwa Krankengeld) zu erbringen hat, erhält der Erkrankte die erforderlichen
Sachleistungen (etwa Krankenhausbehandlung; Behandlung durch den
Arzt) regelmäßig vom Träger seines Wohnortes, als ob er bei diesem versichert wäre
(Art. 19 Abs.l VO 1408/71/EWG). Der Arbeitnehmer aus Metz erhält also seine
Sachleistungen von der für Metz zuständigen Krankenkasse. Diese Krankenkasse
handelt allerdings für Rechnung des zuständigen Trägers; also der deutschen Krankenkasse.
Dies bedeutet, daß die französische Krankenkasse, die ihre Leistungen an
den lothringischen Arbeitnehmer erbringt, einen Erstattungsanspruch gegen den eigentlich
zuständigen deutschen Sozialversicherungsträger hat40. Diese Rechtslage
wird für den Anwendungsfall des Grenzgängers nun wiederum in Art. 20 VO
1408/71/EWG modifiziert. Ihm wird die Möglichkeit eingeräumt, sämtliche Leistungen
bei Krankheit in seinem Beschäftigungsstaat zu erhalten. Er hat damit im Ergebnis
ein Wahlrecht, ob er die Leistungen des Wohnortstaates oder des Beschäftigungsstaates
in Anspmch nehmen will41.
bb) Für die Leistungen an einen arbeitslosen Arbeitnehmer ist zu unterscheiden: Bei
Kurzarbeit oder bei sonstigem vorübergehenden Arbeitsausfall erhält der Grenzgänger
Leistungen nach den Vorschriften des Beschäftigungsstaates von dem zuständigen
Träger (Art. 71 Abs. 1 Buchstabe a Ziffer i VO 1408/71/EWG). In diesen Fällen
bleibt es bei der anfangs genannten Grundregel, also der Zuständigkeit des Sozialversicherungsträgers
des Beschäftigungsstaates. Wird der Grenzgänger dagegen in vollem
Umfang arbeitslos, so bestimmt die Verordnung, daß er Leistungen nur nach den
Vorschriften seines Wohnortstaats in Anspruch nehmen kann (Art. 71 Abs. 1 Buchstabe
a Ziffer ii). Diese Regelung für Vollarbeitslosigkeit ist nach der Verordnung eigentlich
strikt und ohne Ausnahme angeordnet. Die Verordnung stellt durch diese
Anordnung, daß der Grenzgänger nur die Leistungen nach den Vorschriften des
Wohnortstaates in Anspruch nehmen kann (nicht aber nach den Vorschriften des Beschäftigungsstaates)
die Grenzgänger schlechter als andere Arbeitnehmer, bei denen
40 Vgl. Art. 93 ff. VO 574/72/EWG.
41 Eichenhofer, Internationales Sozialrecht, 1994, Rdnr. 413.
32