sehen Union existiert hier kein einheitlich geltendes Recht, wie es hinsichtlich der
Gleichbehandlung in der soeben zitierten EG-Verordnung enthalten ist. Hier entscheidet
das jeweils geltende Recht, wie es mit dem ausländischen Arbeitnehmer umgeht;
hier kommt es also darauf an, ob es sich um einen ausländischen Grenzgänger
in der Bundesrepublik oder um einen deutschen Grenzgänger im Ausland handelt
und ob von den Parteien eine Rechtswahl getroffen worden ist. Für das deutsche Arbeitsrecht
läßt sich jedenfalls feststellen, daß es den Gleichbehandlungsgrundsatz für
ausländische Arbeitnehmer unabhängig davon aufstellt, aus welchem Land der Arbeitnehmer
kommt37. Ohne Rücksicht darauf, ob es sich um EU-Ausländer oder um
Drittstaatsangehörige handelt, nimmt die herrschende Meinung im deutschen Arbeitsrecht
im übrigen an, daß den Arbeitgeber eine erhöhte Fürsorgepflicht gegenüber
ausländischen Arbeitnehmern trifft; dies hat insbesondere dann Bedeutung,
wenn es um die Überwindung von Sprachschwierigkeiten geht38.
3. Hinsichtlich der Beendigung des Arbeitsverhältnisses sind Besonderheiten für
ausländische Arbeitnehmer im allgemeinen und damit auch für Grenzgänger die
Ausnahme. Für EU-Ausländer ergibt sich aus der Gewährleistung der Freizügigkeit
insoweit ein Diskriminierungsverbot hinsichtlich der Kündigung. Sie dürfen also
nicht nur deshalb gekündigt werden, weil sie Ausländer sind. Ist ein EU-Ausländer
durch die Kündigung arbeitslos geworden, so erstreckt sich das Gleichbehandlungsrecht
auch auf die berufliche Wiedereingliederung und Wiedereinstellung (Art. 7
Abs. 1 VO 1612/68 EWG).
4. Den letzten Teil meiner Betrachtungen möchte ich der sozialen Sicherheit des
Grenzgängers widmen, also seiner Kranken-, Renten-, Unfall- und Arbeitslosenversicherung.
Insofern steht für den betroffenen Arbeitnehmer die Frage im Vordergrund,
welches nationale Sozialrecht auf ihn anzuwenden ist. Er muß wissen, ob er
der Sozialversicherung seines Wohnortstaates oder der des Beschäftigungsstaates
unterliegt, welcher Sozialversicherungsträger für ihn zuständig ist und in welchem
Staat er Leistungen in Anspruch nehmen kann. Die Beantwortung dieser Fragen
hängt erneut davon ab, ob der Grenzgänger sich innerhalb der Europäischen Union
bewegt oder ob er ihre Außengrenzen überschreitet.
a) Für das Gebiet der Europäischen Union sind die uns interessierenden Probleme
in der EG-Verordnung Nr. 1408/71 über die soziale Sicherheit von Wanderarbeitnehmem
geregelt. Diese Verordnung hat es sich nicht zum Ziel gesetzt, das materielle
Sozialrecht der Mitgliedstaaten der EU zu harmonisieren. Vielmehr will sie die weiterhin
unterschiedlichen Sozialsysteme lediglich koordinieren und damit insbesondere
sicherstellen, daß Leistungsansprüche, die der Arbeitnehmer in einem Mitgliedstaat
erwirbt, bei der Berechnung der Leistungen des Versicherungsträgers eines anderen
Staates berücksichtigt werden können; ferner will sie gewährleisten, daß auf
Fälle mit internationalem Bezug das jeweils anwendbare Recht nach einheitlichen
Regeln bestimmt wird39. Für Personen, die in einem Mitgliedstaat beschäftigt sind,
aber in einem anderen Staat wohnen, stellt die Verordnung den Grundsatz auf, daß sie
37 Vgl. Krause (o. Fn. 21., S. 78 ) m.w.Nachw.
38 Krause (o. Fn. 21), S. 79.
39 Eichenhofer, Sozialrecht, 1995, Rdnr. 89.
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