Full text : "Grenzgänger"

sehen  Union  existiert  hier  kein  einheitlich  geltendes  Recht,  wie  es  hinsichtlich  der
Gleichbehandlung  in  der  soeben  zitierten  EG-Verordnung  enthalten  ist.  Hier  entscheidet
  das  jeweils  geltende  Recht,  wie  es  mit  dem  ausländischen  Arbeitnehmer  umgeht;
  hier  kommt  es  also  darauf  an,  ob  es  sich  um  einen  ausländischen  Grenzgänger
in  der  Bundesrepublik  oder  um  einen  deutschen  Grenzgänger  im  Ausland  handelt
und  ob  von  den  Parteien  eine  Rechtswahl  getroffen  worden  ist.  Für  das  deutsche  Arbeitsrecht
  läßt  sich  jedenfalls  feststellen,  daß  es  den  Gleichbehandlungsgrundsatz  für
ausländische  Arbeitnehmer  unabhängig  davon  aufstellt,  aus  welchem  Land  der  Arbeitnehmer
  kommt37.  Ohne  Rücksicht  darauf,  ob  es  sich  um  EU-Ausländer  oder  um
Drittstaatsangehörige  handelt,  nimmt  die  herrschende  Meinung  im  deutschen  Arbeitsrecht
  im  übrigen  an,  daß  den  Arbeitgeber  eine  erhöhte  Fürsorgepflicht  gegenüber
  ausländischen  Arbeitnehmern  trifft;  dies  hat  insbesondere  dann  Bedeutung,
wenn  es  um  die  Überwindung  von  Sprachschwierigkeiten  geht38.
3.  Hinsichtlich  der  Beendigung  des  Arbeitsverhältnisses  sind  Besonderheiten  für
ausländische  Arbeitnehmer  im  allgemeinen  und  damit  auch  für  Grenzgänger  die
Ausnahme.  Für  EU-Ausländer  ergibt  sich  aus  der  Gewährleistung  der  Freizügigkeit
insoweit  ein  Diskriminierungsverbot  hinsichtlich  der  Kündigung.  Sie  dürfen  also
nicht  nur  deshalb  gekündigt  werden,  weil  sie  Ausländer  sind.  Ist  ein  EU-Ausländer
durch  die  Kündigung  arbeitslos  geworden,  so  erstreckt  sich  das  Gleichbehandlungsrecht
  auch  auf  die  berufliche  Wiedereingliederung  und  Wiedereinstellung  (Art.  7
Abs.  1  VO  1612/68  EWG).
4.  Den  letzten  Teil  meiner  Betrachtungen  möchte  ich  der  sozialen  Sicherheit  des
Grenzgängers  widmen,  also  seiner  Kranken-,  Renten-,  Unfall-  und  Arbeitslosenversicherung.
  Insofern  steht  für  den  betroffenen  Arbeitnehmer  die  Frage  im  Vordergrund,
  welches  nationale  Sozialrecht  auf  ihn  anzuwenden  ist.  Er  muß  wissen,  ob  er
der  Sozialversicherung  seines  Wohnortstaates  oder  der  des  Beschäftigungsstaates
unterliegt,  welcher  Sozialversicherungsträger  für  ihn  zuständig  ist  und  in  welchem
Staat  er  Leistungen  in  Anspruch  nehmen  kann.  Die  Beantwortung  dieser  Fragen
hängt  erneut  davon  ab,  ob  der  Grenzgänger  sich  innerhalb  der  Europäischen  Union
bewegt  oder  ob  er  ihre  Außengrenzen  überschreitet.
a)  Für  das  Gebiet  der  Europäischen  Union  sind  die  uns  interessierenden  Probleme
in  der  EG-Verordnung  Nr.  1408/71  über  die  soziale  Sicherheit  von  Wanderarbeitnehmem
  geregelt.  Diese  Verordnung  hat  es  sich  nicht  zum  Ziel  gesetzt,  das  materielle
Sozialrecht  der  Mitgliedstaaten  der  EU  zu  harmonisieren.  Vielmehr  will  sie  die  weiterhin
  unterschiedlichen  Sozialsysteme  lediglich  koordinieren  und  damit  insbesondere
  sicherstellen,  daß  Leistungsansprüche,  die  der  Arbeitnehmer  in  einem  Mitgliedstaat
  erwirbt,  bei  der  Berechnung  der  Leistungen  des  Versicherungsträgers  eines  anderen
  Staates  berücksichtigt  werden  können;  ferner  will  sie  gewährleisten,  daß  auf
Fälle  mit  internationalem  Bezug  das  jeweils  anwendbare  Recht  nach  einheitlichen
Regeln  bestimmt  wird39.  Für  Personen,  die  in  einem  Mitgliedstaat  beschäftigt  sind,
aber  in  einem  anderen  Staat  wohnen,  stellt  die  Verordnung  den  Grundsatz  auf,  daß  sie

37  Vgl.  Krause  (o.  Fn.  21.,  S.  78  )  m.w.Nachw.
38  Krause  (o.  Fn.  21),  S.  79.
39  Eichenhofer,  Sozialrecht,  1995,  Rdnr.  89.

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