Full text : "Grenzgänger"

dies  zur  sogenannten  Rosinentheorie.  Wählt  man  ihn  zu  weit,  ist  ein  Vergleich  kaum
noch  sinnvoll  durchführbar34.  Am  Beispiel:  Vergleicht  man  hier  nur  die  Regelung  der
beiden  Rechte  bezüglich  der  Anhörung  des  Arbeitnehmers,  schützt  das  französische
Recht  besser.  Hier  muß  nämlich  der  Arbeitnehmer  vor  Ausspruch  der  Kündigung  angehört
  werden,  im  deutschen  Recht  hingegen  nicht.  Könnte  der  Arbeitnehmer  sich
dergestalt  sämtliche  Rosinen  aus  dem  deutschen  und  französischen  Recht  herauspikken,
  müßte  also  in  jedem  Detail  die  für  ihn  günstigere  Regelung  beachtet  werden,
hätten  wir  ein  mit  deutschen  und  französischen  Elementen  durchmischtes  und  in  der
Praxis  aufgrund  der  kumulierten  Schutzvorschriften  kaum  noch  anwendbares  Kündigungsschutzrecht.
  Vergleicht  man  das  Kündigungsschutzrecht  allerdings  insgesamt,
läuft  man  Gefahr,  daß  sich  nicht  mehr  bestimmen  läßt,  welches  Recht  günstiger  ist.
c) Die  vorstehenden  Ausführungen  haben  die  Schwierigkeiten  gezeigt,  die  sich  bei
Bestimmung  des  auf  den  Vertrag  anwendbaren  Rechts  ergeben.  Ist  das  auf  den  Vertrag
  anwendbare  nationale  Recht  (also  etwa  das  deutsche  Recht)  gefunden,  so  bestimmt
  sich  der  Inhalt  des  Arbeitsvertrages  nach  den  Parteivereinbarungen  und  den
Vorgaben  des  nationalen  Rechts.  Darüber  hinaus  wirken  europarechtliche  Vorgaben
auf  das  Arbeitsverhältnis  ausländischer  Arbeitnehmer  und  damit  auch  der  Grenzgänger
  ein,  wenn  sie  Bürger  eines  Mitgliedstaates  der  Europäischen  Union  sind.  Diese
Vorgaben  gelten  für  Drittstaatsangehörige  nicht,  so  daß  im  folgenden  wieder  zwischen
  Grenzgängern  aus  Mitgliedstaaten  der  Europäischen  Union  und  Drittstaatsangehörigen
  zu  differenzieren  ist.
aa)  EU-Ausländer  können  sich  auch  im  Rahmen  eines  bestehenden  Arbeitsverhältnisses
  auf  die  Garantie  der  Freizügigkeit  berufen.  Aus  dem  Freizügigkeitsrecht  folgt
nämlich  nicht  nur  ein  Anspruch  gegen  den  aufnehmenden  Staat,  sondern  auch  ein
Recht  gegenüber  dem  jeweiligen  Arbeitgeber  auf  Gleichbehandlung  mit  den  inländischen
  Kollegen35.  Wie  dieses  Recht  im  einzelnen  ausgestaltet  ist,  verrät  wiederum
die  bereits  erwähnte  Freizügigkeits-Verordnung  Nr.  1612/68.  Sie  verlangt  eine
Gleichbehandlung  hinsichtlich  aller  Beschäftigungs-  und  Arbeitsbedingungen  und
verbietet  insbesondere  eine  Diskriminierung  hinsichtlich  der  Entlohnung.  Ausländische
  Arbeitnehmer  und  mit  ihnen  auch  die  Grenzgänger  haben  daher  etwa  einen  gleichen
  Anspruch  auf  Zulagen,  Trennungsentschädigungen  oder  auf  Abfindungszahlungen
  wie  die  einheimischen  Arbeitnehmer.  Wichtig  ist  neben  der  gleichen  Entlohnung
  insbesondere  noch  die  Gleichbehandlung  bei  der  Zugehörigkeit  zu  einer  Gewerkschaft
  und  beim  Zugang  zu  den  Organen  der  Arbeitnehmermitbestimmung  und
-Vertretung.  Insgesamt  läßt  sich  sagen,  daß  den  Grenzgängern  aus  dem  EU-Ausland
ein  umfassendes  Gleichbehandlungsrecht  zu  Gebote  steht.  Einschränken  läßt  es  sich
lediglich  beim  Vorliegen  sachlicher  Gründe,  wie  sie  etwa  beim  Fehlen  der  für  das  Arbeitsverhältnis
  erforderlichen  Sprachkenntnisse  vorliegen  können36,
bb)  Für  Personen,  die  auf  dem  Weg  zur  Arbeit  die  Grenze  zwischen  der  Bundesrepublik
  und  einem  Nicht-EU-Staat  passieren,  lassen  sich  derartige  allgemeingültige
Aussagen  ungleich  schwerer  treffen.  Denn  anders  als  auf  dem  Gebiet  der  Europäi-34

  Birk,  Münchener  Handbuch  zum  Arbeitsrecht,  §  19  Rdnr.  24  ff.
35  Geiger,  EG-Vertrag,  Art.  48  Rdnr.  16;  Krimphove  (o.  Fn.  14),  S.  110.
36  Vgl.  EuGH,  Slg.  1989,  3967  -  Groener.

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