dings dann, wenn sich aus der Gesamtheit der Umstände ergibt, daß der Arbeitsvertrag
oder das Arbeitsverhältnis engere Verbindungen zu einem Staat aufweist. In diesem
Fall ist das Recht dieses anderen Staates anzuwenden.
In unserem Beispiel ist der Ort, an dem der Arbeitnehmer gewöhnlich seine Arbeit
verrichtet, Saarlouis. Demnach ist auf das Arbeitsverhältnis deutsches Recht anwendbar.
Es ergibt sich auch aus den Umständen keine engere Verbindung zu Frankreich,
so daß die in Art. 30 Abs. 2 genannte Ausnahmeregelung nicht greift. Nach alldem
ist festzustellen, daß dann, wenn vorliegend keine Rechtswahl getroffen wäre,
deutsches Recht anwendbar wäre. Wir kehren damit zu unserem Ausgangspunkt,
nämlich Art. 30 Abs. 1 zurück. Danach darf die Rechtswahl nicht dazu fuhren, daß
dem Arbeitnehmer der Schutz entzogen wird, der ihm nach zwingenden Vorschriften
des Rechts gewährt wird, das ohne Rechtswahl anzuwenden wäre; es darf dem Arbeitnehmer
also nicht der Schutz entzogen werden, der ihm nach den zwingenden
Regelungen des deutschen Rechtes zustünde.
Es ist daher nun ein Günstigkeitsvergleich dahin anzustellen, welche Rechtsordnung
die für den Arbeitnehmer bessere Lösung zur Verfügung stellt, noch präziser formuliert:
welche Regelung diejenige ist, die den Arbeitnehmer besser schützt. In unserem
Beispiel stellt sich die Frage, ob der Arbeitnehmer durch das französische oder das
deutsche Recht besser vor Kündigungen geschützt wird. Das Problem des Günstigkeitsvergleichs
stellt sich allerdings nur dann, wenn vorliegend nicht Art. 34 EGBGB
anwendbar ist. Nach dieser Vorschrift können nämlich über bestimmte Regelungen
des deutschen Rechts die Parteien überhaupt nicht disponieren. Sie können diese Regelung
nicht abbedingen, weil sie immer für einen Arbeitnehmer gelten, der in
Deutschland tätig wird. Dies gilt unabhängig davon, ob die Parteien die Anwendung
ausländischen Rechts gewählt haben oder nicht und unabhängig davon, ob das ausländische
oder das deutsche Recht den Arbeitnehmer besser schützt. Zu diesen Regelungen
des deutschen Rechts, die nicht abbedungen werden können (sogenannte Eingriffsnormen)
gehören die Regelungen des Betriebsverfassungsgesetzes und damit
auch dessen § 102. Diese Vorschrift ist in unserem Beispiel anwendbar. Weil der Arbeitgeber
den Betriebsrat nicht angehört hat, ist die Kündigung unwirksam. Die Frage,
ob die Kündigung auch deshalb zu beanstanden ist, weil der Arbeitgeber nicht -
wie es das französische Recht fordert - den Arbeitnehmer vor Ausspruch der Kündigung
angehört hat, kann daher hier dahinstehen - zu unserem Glück! Diese Frage
wäre nämlich nur außerordentlich schwer zu beantworten, weil wir nun auf das oben
bereits angesprochene Problem zurückkommen müßten, ob das deutsche oder das
französische Kündigungsschutzrecht den Arbeitnehmer besser schützt. Diese Frage
gehört aber zu jenen, die nach Auffassung von Birk31 für die konkrete, richterliche
Anwendung kaum überzeugend lösbar sind. Eine seriöse Beantwortung der Frage,
welche von zwei rechtlichen Lösungen die bessere sei, lasse sich im Grunde nur gewinnen,
wenn hierfür ausreichend genaue Vorgaben vorliegen würden, die Vergleichsmethode
festgelegt würde und Kriterien für die Bewertung des Ergebnisses
zur Verfügung stünden. Von alldem enthalte Art. 30 Abs. 1 EGBGB, der den Günstigkeitsvergleich
fordert, nichts. In der Tat ist es besonders schwierig, einen geeigneten
Vergleichsmaßstab zu finden. Wählt man den Vergleichsmaßstab zu eng, führt
33 Birk, Münchener Handbuch zum Arbeitsrecht, 1992, § 19 Rdnr. 19.
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