Full text : "Grenzgänger"

dings  dann,  wenn  sich  aus  der  Gesamtheit  der  Umstände  ergibt,  daß  der  Arbeitsvertrag
  oder  das  Arbeitsverhältnis  engere  Verbindungen  zu  einem  Staat  aufweist.  In  diesem
  Fall  ist  das  Recht  dieses  anderen  Staates  anzuwenden.
In  unserem  Beispiel  ist  der  Ort,  an  dem  der  Arbeitnehmer  gewöhnlich  seine  Arbeit
verrichtet,  Saarlouis.  Demnach  ist  auf  das  Arbeitsverhältnis  deutsches  Recht  anwendbar.
  Es  ergibt  sich  auch  aus  den  Umständen  keine  engere  Verbindung  zu  Frankreich,
  so  daß  die  in  Art.  30  Abs.  2  genannte  Ausnahmeregelung  nicht  greift.  Nach  alldem
  ist  festzustellen,  daß  dann,  wenn  vorliegend  keine  Rechtswahl  getroffen  wäre,
deutsches  Recht  anwendbar  wäre.  Wir  kehren  damit  zu  unserem  Ausgangspunkt,
nämlich  Art.  30  Abs.  1  zurück.  Danach  darf  die  Rechtswahl  nicht  dazu  fuhren,  daß
dem  Arbeitnehmer  der  Schutz  entzogen  wird,  der  ihm  nach  zwingenden  Vorschriften
des  Rechts  gewährt  wird,  das  ohne  Rechtswahl  anzuwenden  wäre;  es  darf  dem  Arbeitnehmer
  also  nicht  der  Schutz  entzogen  werden,  der  ihm  nach  den  zwingenden
Regelungen  des  deutschen  Rechtes  zustünde.
Es  ist  daher  nun  ein  Günstigkeitsvergleich  dahin  anzustellen,  welche  Rechtsordnung
die  für  den  Arbeitnehmer  bessere  Lösung  zur  Verfügung  stellt,  noch  präziser  formuliert:
  welche  Regelung  diejenige  ist,  die  den  Arbeitnehmer  besser  schützt.  In  unserem
Beispiel  stellt  sich  die  Frage,  ob  der  Arbeitnehmer  durch  das  französische  oder  das
deutsche  Recht  besser  vor  Kündigungen  geschützt  wird.  Das  Problem  des  Günstigkeitsvergleichs
  stellt  sich  allerdings  nur  dann,  wenn  vorliegend  nicht  Art.  34  EGBGB
anwendbar  ist.  Nach  dieser  Vorschrift  können  nämlich  über  bestimmte  Regelungen
des  deutschen  Rechts  die  Parteien  überhaupt  nicht  disponieren.  Sie  können  diese  Regelung
  nicht  abbedingen,  weil  sie  immer  für  einen  Arbeitnehmer  gelten,  der  in
Deutschland  tätig  wird.  Dies  gilt  unabhängig  davon,  ob  die  Parteien  die  Anwendung
ausländischen  Rechts  gewählt  haben  oder  nicht  und  unabhängig  davon,  ob  das  ausländische
  oder  das  deutsche  Recht  den  Arbeitnehmer  besser  schützt.  Zu  diesen  Regelungen
  des  deutschen  Rechts,  die  nicht  abbedungen  werden  können  (sogenannte  Eingriffsnormen)
  gehören  die  Regelungen  des  Betriebsverfassungsgesetzes  und  damit
auch  dessen  §  102.  Diese  Vorschrift  ist  in  unserem  Beispiel  anwendbar.  Weil  der  Arbeitgeber
  den  Betriebsrat  nicht  angehört  hat,  ist  die  Kündigung  unwirksam.  Die  Frage,
  ob  die  Kündigung  auch  deshalb  zu  beanstanden  ist,  weil  der  Arbeitgeber  nicht  -
wie  es  das  französische  Recht  fordert  -  den  Arbeitnehmer  vor  Ausspruch  der  Kündigung
  angehört  hat,  kann  daher  hier  dahinstehen  -  zu  unserem  Glück!  Diese  Frage
wäre  nämlich  nur  außerordentlich  schwer  zu  beantworten,  weil  wir  nun  auf  das  oben
bereits  angesprochene  Problem  zurückkommen  müßten,  ob  das  deutsche  oder  das
französische  Kündigungsschutzrecht  den  Arbeitnehmer  besser  schützt.  Diese  Frage
gehört  aber  zu  jenen,  die  nach  Auffassung  von  Birk31  für  die  konkrete,  richterliche
Anwendung  kaum  überzeugend  lösbar  sind.  Eine  seriöse  Beantwortung  der  Frage,
welche  von  zwei  rechtlichen  Lösungen  die  bessere  sei,  lasse  sich  im  Grunde  nur  gewinnen,
  wenn  hierfür  ausreichend  genaue  Vorgaben  vorliegen  würden,  die  Vergleichsmethode
  festgelegt  würde  und  Kriterien  für  die  Bewertung  des  Ergebnisses
zur  Verfügung  stünden.  Von  alldem  enthalte  Art.  30  Abs.  1  EGBGB,  der  den  Günstigkeitsvergleich
  fordert,  nichts.  In  der  Tat  ist  es  besonders  schwierig,  einen  geeigneten
  Vergleichsmaßstab  zu  finden.  Wählt  man  den  Vergleichsmaßstab  zu  eng,  führt

33 Birk,  Münchener  Handbuch  zum  Arbeitsrecht,  1992,  §  19  Rdnr.  19.

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