Full text : "Grenzgänger"

Die  Kündigung  des  Arbeitgebers  könnte  gleich  aus  mehreren  Gründen  unwirksam
sein.  Zunächst  ist  der  Betriebsrat  nicht  angehört  worden.  Eine  ohne  Anhörung  des
Betriebsrats  erfolgte  Kündigung  ist  aber  nach  deutschem  Recht  gern.  §  102  Abs.  1
Betriebsverfassungsgesetz  (BetrVG)  unwirksam.  Eine  Anhörung  des  Arbeitnehmers
vor  der  Kündigung  ist  nach  deutschem  Recht  nicht  erforderlich29.  Nach  französischem
  Recht  muß  hingegen  die  ordentliche  Kündigung  vorher  mit  dem  Arbeitnehmer
  besprochen  werden.  Zur  Besprechung  der  Kündigung  muß  der  Arbeitnehmer  unter
  Angabe  des  Kündigungsgrundes  schriftlich  aufgefordert  werden30.  Bei  Nichteinhaltung
  dieses  Verfahrens  ist  die  Kündigung  nicht  unwirksam.  Das  Gericht  ordnet
aber  die  Nachholung  der  Formalitäten  an  und  billigt  dem  Arbeitnehmer  eine  Entschädigung
  in  Höhe  bis  zu  einer  Monatsvergütung  zu31.  Was  die  Anhörung  des  Arbeitnehmers
  vor  der  Kündigung  betrifft,  sind  französisches  und  deutsches  Recht  unterschiedlich
  gestaltet.  Wie  hier  die  Kollision  zwischen  den  beiden  Rechtsordnungen  zu
lösen  ist,  entscheidet  -  wie  bereits  angedeutet  -  das  internationale  Arbeitsrecht,  das
Teil  des  internationalen  Privatrechts  ist.
Nach  Art.  3  Abs.  1  Einführungsgesetz  zum  Bürgerlichen  Gesetzbuch  (EGBGB)  bestimmen
  bei  Sachverhalten  mit  einer  Verbindung  zum  Recht  eines  ausländischen
Staates  die  Art.  4  ff.  EGBGB,  welche  Rechtsordnungen  anzuwenden  sind.  Soweit  allerdings
  Regelungen  in  völkerrechtlichen  Vereinbarungen  bestehen,  die  unmittelbar
anwendbares  innerstaatliches  Recht  geworden  sind,  gehen  diese  Regelungen  den  Regelungen
  des  EGBGB  vor.  Anders  formuliert:  Gibt  es  völkerrechtliche  Vereinbarungen,
  ist  insoweit  das  EGBGB,  also  das  internationale  Arbeitsrecht,  nicht  anwendbar.
Solche  völkerrechtlichen  Regelungen  sind  etwa  der  EG-Vertrag.  Für  die  Lösung  unseres
  Beispielsfalles  gibt  es  solche  Regelungen  in  völkerrechtlichen  Verträgen  allerdings
  nicht.
Es  gilt  daher  Art.  27  Abs.  1  EGBGB.  Danach  unterliegt  der  Vertrag  dem  von  den  Parteien
  gewählten  Recht.  Hier  haben  die  Parteien  französisches  Recht  gewählt.  Also
unterliegt  der  Vertrag  französischem  Arbeitsrecht32.  Allerdings  darf  nach  Art.  30
Abs.  1  bei  Arbeitsverträgen  und  Arbeitsverhältnissen  die  Rechtswahl  der  Parteien
nicht  dazu  fuhren,  daß  dem  Arbeitnehmer  der  Schutz  entzogen  wird,  der  ihm  durch
zwingende  Bestimmungen  des  Rechts  gewährt  wird,  das  mangels  Rechtswahl  anzuwenden
  wäre.  Es  muß  also  jetzt  die  Frage  gestellt  werden,  welches  Recht  anwendbar
wäre,  wenn  in  unserem  Falle  die  Parteien  nichts  über  das  anzuwendende  Recht  vereinbart
  hätten.  Darüber,  welches  Recht  mangels  Vereinbarung  anzuwenden  ist,  gibt
Art.  30  Abs.  2  EGBGB  Auskunft.  Danach  unterliegen  Arbeitsverträge  und  Arbeitsverhältnisse
  mangels  einer  Rechtswahl  dem  Recht  des  Staates,  in  dem  der  Arbeitnehmer
  in  Erfüllung  des  Vertrages  gewöhnlich  seine  Arbeit  verrichtet,  selbst  wenn  er
vorübergehend  in  einen  anderen  Staat  entsandt  ist.  Etwas  anderes  ergibt  sich  aller¬29

  Vgl.  BAG,  Urt.v.  15.11.1995,  EzA  §  102  BetrVG  1972  Nr.  89.
30  Vgl.  Hübner/Constantinesco,  Einführung  in  das  französische  Recht,  3.  Aufl.  1994,  S.  209;
Langer/Fehrmann,  Praxis  des  französischen  Arbeitsrechts,  10.  Aufl.  1995,  S.  38  ff;  Ranke,
Arbeitsrecht  in  Frankreich,  1995,  Rn.  263.
31  Langer/Fehrmann,  a.a.O.,  S.  52;  Ranke,  a.a.O.,  Rn.  266.
32  Wegen  Art.  35  Abs.  1  ist  das  deutsche  internationale  und  nicht  das  französische  internationale
  Privatrecht  anwendbar  -  vgl.  auch  Art.  4  EGBGB.

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