Full text : "Grenzgänger"

wird  insbesondere  auch  Grenzgängern  aus  Nicht-EU-Staaten  der  Zugang  zum  deutschen
  Arbeitsmarkt  eröffnet.
c)  Abschließend  ist  demnach  festzuhalten,  daß  EU-Ausländer  eine  Grenzgängerbeschäftigung
  in  Deutschland  ohne  weiteres  aufnehmen  können,  während  Drittstaatsangehörige
  eine  Aufenthaltsgenehmigung  bzw.  zumindest  eine  Grenzgängerkarte
und  darüber  hinaus  eine  Arbeitserlaubnis  benötigen;  der  Erteilung  dieser  Papiere  stehen
  aber  bei  einer  Grenzgängerbeschäftigung  keine  grundsätzlichen  Hindernisse  entgegen.

2.  Ist  die  Anbahnung  des  Arbeitsverhältnisses  bis  zum  Vertragsschluß  gediehen,  so
stellt  sich  zunächst  die  weitere  Frage,  welches  Recht  auf  einen  Arbeitsvertrag  anzuwenden
  ist,  der  mit  einem  Grenzgänger  geschlossen  wird.  Da  sein  Wohnort  in  einem
  anderen  Staat  liegt  als  der  Beschäftigungsort,  gewinnt  der  Arbeitsvertrag  einen
internationalen  Bezug,  und  es  stellt  sich  etwa  bei  dem  Franzosen  aus  Forbach,  der  bei
Ford  in  Saarlouis  arbeitet,  die  Frage,  ob  auf  sein  Arbeitsverhältnis  deutsches  oder
französisches  Recht  anwendbar  ist.
a)  Welchem  Recht  er  unterliegt,  regelt  das  Internationale  Arbeitsrecht.  Dieses  sieht
jedenfalls  für  die  Bundesrepublik  vor,  daß  die  Parteien  des  Arbeitsverhältnisses  das
anwendbare  Recht  in  freier  Rechtswahl  bestimmen  können26.  Der  saarländische  Unternehmer
  und  sein  lothringischer  Angestellter  sind  also  nicht  gehindert,  für  ihren
Vertrag  die  Geltung  des  französischen  Rechts  zu  vereinbaren.  Tun  sie  dies  nicht,  treffen
  sie  also  keine  Bestimmung  über  das  anwendbare  Recht,  dann  gilt  i.d.R.  das  Recht
des  Staates,  in  dem  der  Arbeitnehmer  in  Erfüllung  des  Vertrages  gewöhnlich  seine
Arbeit  verrichtet27.  In  meinem  Beispiel  des  lothringischen  Arbeitnehmers  wäre  dies
also  das  deutsche  Arbeitsrecht.  Das  mangels  einer  Rechtswahl  hilfsweise  anzuwendende
  Recht  hat  im  übrigen  auch  dann  Bedeutung,  wenn  die  Parteien  in  der  Tat  davon
abweichen  und  die  Geltung  eines  anderen  Rechts  vereinbaren.  Denn  die  Rechtswahl
darf  nicht  dazu  fuhren,  daß  dem  Arbeitnehmer  der  Schutz  entzogen  wird,  der  ihm
durch  die  zwingenden  Bestimmungen  des  hilfsweise  anwendbaren  Rechts  gewährt
wird28.  Es  ist  also  insoweit  ein  Günstigkeitsvergleich  zwischen  dem  gewählten  Recht
und  den  Normen  des  R.echts  anzustellen,  das  gelten  würde,  wenn  keine  Rechts  wähl
erfolgt  wäre.
Ist  das  anwendbare  Recht  ermittelt,  so  läßt  sich  dessen  Vorschriften  entnehmen,  welche
  Rechte  und  Pflichten  die  Arbeitsvertragsparteien  treffen.  Diesen  für  Laien,  aber
auch  für  Juristen,  schwierigen  Vorgang,  bei  Sachverhalten  über  die  Grenze  das  anwendbare
  Recht  zu  ermitteln,  wollen  wir  an  einem  Beispiel  etwas  näher  erläutern.
b)  Ein  Arbeitnehmer  aus  Forbach  arbeitet  bei  Ford  in  Saarlouis.  Die  Parteien  haben
im  Arbeitsvertrag  die  Anwendung  französischen  Rechts  vereinbart.  Der  Arbeitgeber
kündigt.  Im  Kündigungsschreiben  sind  keine  Kündigungsgründe  angegeben.  Weder
der  Arbeitnehmer  noch  der  Betriebsrat  werden  vor  der  Kündigung  angehört.

26  Art.  27,  30  Abs.  1  Einführungsgesetz  zum  Bürgerlichen  Gesetzbuch  (EGBGB);  Art.  3,  6
Abs.  1  Übereinkommen  über  das  auf  vertragliche  Schuldverhältnisse  anzuwendende  Recht
(EVÜ).
27  Art.  30  Abs.  2  Nr.  1  EGBGB;  Art.  6  Abs.  2  lit.  a  EVÜ.
28  Art.  30  Abs.  1  EGBGB;  Art.  6  Abs.  1  EVÜ.

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