lieh auch für Grenzgänger aus den der Bundesrepublik benachbarten Drittstaaten21.
Allerdings gibt es auch unabhängig von völkerrechtlichen Abkommen Vereinfachungen
für diese Grenzgänger. So sieht die Durchführungsverordnung zum deutschen
Ausländergesetz in § 19 vor, daß Staatsangehörigen aus Polen, Tschechien und
der Schweiz eine sog. Grenzgängerkarte erteilt werden kann, wenn sie in der Grenzzone
eine unselbständige Erwerbstätigkeit ausüben. Voraussetzung ist neben der erforderlichen
Arbeits- und Berufsausübungserlaubnis, daß sie jeden Tag in ihren Heimatstaat
zurückkehren oder sich längstens zwei Tage wöchentlich zur Ausübung der
Erwerbstätigkeit in der Grenzzone aufhalten. Diese Umschreibung der Grenzgänger
weicht in mehrfacher Hinsicht von unserer anfangs zugrunde gelegten Definition ab.
Sie ist insbesondere insofern enger, als sie zum einen nur die unselbständige Tätigkeit
erfaßt und diese zum anderen geographisch auf die Grenzzone beschränkt, die
durch eine Anlage zur Verordnung minuziös festgelegt wird. So sind etwa Grenzzonen
zur Schweiz in Baden-Württemberg die Kreise Breisgau-Hochschwarzwald,
Schwarzwald-Baar-Kreis, Tuttlingen, Lörrach, Waldshut, Konstanz, Bodenseekreis,
Ravensburg, Freiburg (Stadtkreis), Biberach und Sigmaringen. Wer als Grenzgänger
die genannten Voraussetzungen erfüllt, kann die Grenzgängerkarte erhalten, die zunächst
nur bis zu einer Gültigkeitsdauer von zwei Jahren ausgestellt wird und längstens
bis zu einer Gesamtgültigkeitsdauer von fünf Jahren verlängert werden kann.
Die Grenzgängerkarte ist Paßersatz22; ihr Inhaber ist für den Aufenthalt im Geltungsbereich
dieses Ausweises vom Erfordernis der Aufenthaltsgenehmigung befreit23,
bb) Neben der grundsätzlich erforderlichen Aufenthaltsgenehmigung bedarf der
Nicht-EU-Ausländer zur Arbeitsaufnahme in Deutschland ferner einer Arbeitserlaubnis.
Nach § 19 Abs. 1 S. 3 des Arbeitsförderungsgesetzes24 darf diese Ausländem
mit Wohnsitz oder gewöhnlichem Aufenthalt im Ausland allerdings grundsätzlich
nur erteilt werden, wenn die Dauer der Beschäftigung drei Monate nicht übersteigt.
Durch diese Regelung soll praktisch eine generelle Einreise von Ausländem
zur längeren Arbeitsaufnahme blockiert und eine Anwerbung ausgeschlossen werden25.
Ausnahmen hiervon sieht jedoch die sog. Anwerbestopp-Ausnahmeverordnung
vor. Sie bestimmt, für welche Erwerbstätigkeiten ausnahmsweise eine länger
als drei Monate dauernde Arbeitserlaubnis erteilt werden kann, und nennt in ihrem
§ 6 als Ausnahmefall insbesondere die Aufnahme einer Grenzgängerbeschäftigung.
Danach kann einem Ausländer, der in einem an die Bundesrepublik angrenzenden
Nicht-EU-Staat wohnt, Staatsangehöriger dieses Staates ist und dort keine Sozialleistungen
bezieht, eine Arbeitserlaubnis erteilt werden, wenn er täglich in seinen Heimatstaat
zurückkehrt oder sich längstens zwei Tage wöchentlich innerhalb der
Grenzzone aufhält. Aufgrund dieser Vorschrift, die mit derselben Begrifflichkeit wie
die soeben angesprochene Durchführungsverordnung zum Ausländergesetz arbeitet,
21 Krause, Beschäftigung ausländischer Arbeitnehmer, 3. Aufl. 1995, S. 20.
22 § 14 Abs. 1 Nr. 2 Durchführungsverordnung DV AuslG.
23 § 4 Abs. 1 Nr. 5 DV AuslG i.V.m. § 3 Abs. 1 S. 2 AuslG.
24 Ab 1.1.1998 gilt § 284 SGB III.
25 Krause (o. Fn. 21), S. 53.
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