Full text: "Grenzgänger"

lieh auch für Grenzgänger aus den der Bundesrepublik benachbarten Drittstaaten21. 
Allerdings gibt es auch unabhängig von völkerrechtlichen Abkommen Vereinfa¬ 
chungen für diese Grenzgänger. So sieht die Durchführungsverordnung zum deut¬ 
schen Ausländergesetz in § 19 vor, daß Staatsangehörigen aus Polen, Tschechien und 
der Schweiz eine sog. Grenzgängerkarte erteilt werden kann, wenn sie in der Grenz¬ 
zone eine unselbständige Erwerbstätigkeit ausüben. Voraussetzung ist neben der er¬ 
forderlichen Arbeits- und Berufsausübungserlaubnis, daß sie jeden Tag in ihren Hei¬ 
matstaat zurückkehren oder sich längstens zwei Tage wöchentlich zur Ausübung der 
Erwerbstätigkeit in der Grenzzone aufhalten. Diese Umschreibung der Grenzgänger 
weicht in mehrfacher Hinsicht von unserer anfangs zugrunde gelegten Definition ab. 
Sie ist insbesondere insofern enger, als sie zum einen nur die unselbständige Tätig¬ 
keit erfaßt und diese zum anderen geographisch auf die Grenzzone beschränkt, die 
durch eine Anlage zur Verordnung minuziös festgelegt wird. So sind etwa Grenzzo¬ 
nen zur Schweiz in Baden-Württemberg die Kreise Breisgau-Hochschwarzwald, 
Schwarzwald-Baar-Kreis, Tuttlingen, Lörrach, Waldshut, Konstanz, Bodenseekreis, 
Ravensburg, Freiburg (Stadtkreis), Biberach und Sigmaringen. Wer als Grenzgänger 
die genannten Voraussetzungen erfüllt, kann die Grenzgängerkarte erhalten, die zu¬ 
nächst nur bis zu einer Gültigkeitsdauer von zwei Jahren ausgestellt wird und läng¬ 
stens bis zu einer Gesamtgültigkeitsdauer von fünf Jahren verlängert werden kann. 
Die Grenzgängerkarte ist Paßersatz22; ihr Inhaber ist für den Aufenthalt im Geltungs¬ 
bereich dieses Ausweises vom Erfordernis der Aufenthaltsgenehmigung befreit23, 
bb) Neben der grundsätzlich erforderlichen Aufenthaltsgenehmigung bedarf der 
Nicht-EU-Ausländer zur Arbeitsaufnahme in Deutschland ferner einer Arbeitser¬ 
laubnis. Nach § 19 Abs. 1 S. 3 des Arbeitsförderungsgesetzes24 darf diese Auslän¬ 
dem mit Wohnsitz oder gewöhnlichem Aufenthalt im Ausland allerdings grundsätz¬ 
lich nur erteilt werden, wenn die Dauer der Beschäftigung drei Monate nicht über¬ 
steigt. Durch diese Regelung soll praktisch eine generelle Einreise von Ausländem 
zur längeren Arbeitsaufnahme blockiert und eine Anwerbung ausgeschlossen wer¬ 
den25. Ausnahmen hiervon sieht jedoch die sog. Anwerbestopp-Ausnahmeverord¬ 
nung vor. Sie bestimmt, für welche Erwerbstätigkeiten ausnahmsweise eine länger 
als drei Monate dauernde Arbeitserlaubnis erteilt werden kann, und nennt in ihrem 
§ 6 als Ausnahmefall insbesondere die Aufnahme einer Grenzgängerbeschäftigung. 
Danach kann einem Ausländer, der in einem an die Bundesrepublik angrenzenden 
Nicht-EU-Staat wohnt, Staatsangehöriger dieses Staates ist und dort keine Soziallei¬ 
stungen bezieht, eine Arbeitserlaubnis erteilt werden, wenn er täglich in seinen Hei¬ 
matstaat zurückkehrt oder sich längstens zwei Tage wöchentlich innerhalb der 
Grenzzone aufhält. Aufgrund dieser Vorschrift, die mit derselben Begrifflichkeit wie 
die soeben angesprochene Durchführungsverordnung zum Ausländergesetz arbeitet, 
21 Krause, Beschäftigung ausländischer Arbeitnehmer, 3. Aufl. 1995, S. 20. 
22 § 14 Abs. 1 Nr. 2 Durchführungsverordnung DV AuslG. 
23 § 4 Abs. 1 Nr. 5 DV AuslG i.V.m. § 3 Abs. 1 S. 2 AuslG. 
24 Ab 1.1.1998 gilt § 284 SGB III. 
25 Krause (o. Fn. 21), S. 53. 
26
	        
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.