Full text : "Grenzgänger"

lieh  auch  für  Grenzgänger  aus  den  der  Bundesrepublik  benachbarten  Drittstaaten21.
Allerdings  gibt  es  auch  unabhängig  von  völkerrechtlichen  Abkommen  Vereinfachungen
  für  diese  Grenzgänger.  So  sieht  die  Durchführungsverordnung  zum  deutschen
  Ausländergesetz  in  §  19  vor,  daß  Staatsangehörigen  aus  Polen,  Tschechien  und
der  Schweiz  eine  sog.  Grenzgängerkarte  erteilt  werden  kann,  wenn  sie  in  der  Grenzzone
  eine  unselbständige  Erwerbstätigkeit  ausüben.  Voraussetzung  ist  neben  der  erforderlichen
  Arbeits-  und  Berufsausübungserlaubnis,  daß  sie  jeden  Tag  in  ihren  Heimatstaat
  zurückkehren  oder  sich  längstens  zwei  Tage  wöchentlich  zur  Ausübung  der
Erwerbstätigkeit  in  der  Grenzzone  aufhalten.  Diese  Umschreibung  der  Grenzgänger
weicht  in  mehrfacher  Hinsicht  von  unserer  anfangs  zugrunde  gelegten  Definition  ab.
Sie  ist  insbesondere  insofern  enger,  als  sie  zum  einen  nur  die  unselbständige  Tätigkeit
  erfaßt  und  diese  zum  anderen  geographisch  auf  die  Grenzzone  beschränkt,  die
durch  eine  Anlage  zur  Verordnung  minuziös  festgelegt  wird.  So  sind  etwa  Grenzzonen
  zur  Schweiz  in  Baden-Württemberg  die  Kreise  Breisgau-Hochschwarzwald,
Schwarzwald-Baar-Kreis,  Tuttlingen,  Lörrach,  Waldshut,  Konstanz,  Bodenseekreis,
Ravensburg,  Freiburg  (Stadtkreis),  Biberach  und  Sigmaringen.  Wer  als  Grenzgänger
die  genannten  Voraussetzungen  erfüllt,  kann  die  Grenzgängerkarte  erhalten,  die  zunächst
  nur  bis  zu  einer  Gültigkeitsdauer  von  zwei  Jahren  ausgestellt  wird  und  längstens
  bis  zu  einer  Gesamtgültigkeitsdauer  von  fünf  Jahren  verlängert  werden  kann.
Die  Grenzgängerkarte  ist  Paßersatz22;  ihr  Inhaber  ist  für  den  Aufenthalt  im  Geltungsbereich
  dieses  Ausweises  vom  Erfordernis  der  Aufenthaltsgenehmigung  befreit23,
bb)  Neben  der  grundsätzlich  erforderlichen  Aufenthaltsgenehmigung  bedarf  der
Nicht-EU-Ausländer  zur  Arbeitsaufnahme  in  Deutschland  ferner  einer  Arbeitserlaubnis.
  Nach  §  19  Abs.  1  S.  3  des  Arbeitsförderungsgesetzes24  darf  diese  Ausländem
  mit  Wohnsitz  oder  gewöhnlichem  Aufenthalt  im  Ausland  allerdings  grundsätzlich
  nur  erteilt  werden,  wenn  die  Dauer  der  Beschäftigung  drei  Monate  nicht  übersteigt.
  Durch  diese  Regelung  soll  praktisch  eine  generelle  Einreise  von  Ausländem
zur  längeren  Arbeitsaufnahme  blockiert  und  eine  Anwerbung  ausgeschlossen  werden25.
  Ausnahmen  hiervon  sieht  jedoch  die  sog.  Anwerbestopp-Ausnahmeverordnung
  vor.  Sie  bestimmt,  für  welche  Erwerbstätigkeiten  ausnahmsweise  eine  länger
als  drei  Monate  dauernde  Arbeitserlaubnis  erteilt  werden  kann,  und  nennt  in  ihrem
§  6  als  Ausnahmefall  insbesondere  die  Aufnahme  einer  Grenzgängerbeschäftigung.
Danach  kann  einem  Ausländer,  der  in  einem  an  die  Bundesrepublik  angrenzenden
Nicht-EU-Staat  wohnt,  Staatsangehöriger  dieses  Staates  ist  und  dort  keine  Sozialleistungen
  bezieht,  eine  Arbeitserlaubnis  erteilt  werden,  wenn  er  täglich  in  seinen  Heimatstaat
  zurückkehrt  oder  sich  längstens  zwei  Tage  wöchentlich  innerhalb  der
Grenzzone  aufhält.  Aufgrund  dieser  Vorschrift,  die  mit  derselben  Begrifflichkeit  wie
die  soeben  angesprochene  Durchführungsverordnung  zum  Ausländergesetz  arbeitet,

21  Krause,  Beschäftigung  ausländischer  Arbeitnehmer,  3.  Aufl.  1995,  S.  20.
22  §  14  Abs.  1  Nr.  2  Durchführungsverordnung  DV  AuslG.
23  §  4  Abs.  1  Nr.  5  DV  AuslG  i.V.m.  §  3  Abs.  1  S.  2  AuslG.
24  Ab  1.1.1998  gilt  §  284  SGB  III.
25  Krause  (o.  Fn.  21),  S.  53.

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