bb) Was nun die Arbeitserlaubnis betrifft, so folgt aus der Freizügigkeitsgarantie
des Art. 48 EGV für alle Arbeitnehmer aus der Gemeinschaft und damit auch für die
EU-Grenzgänger weiterhin, daß es einer besonderen Arbeitserlaubnis zur Aufnahme
der Beschäftigung in einem anderen Mitgliedstaat generell nicht bedarf. Dem trägt
insbesondere das deutsche Arbeitsforderungsgesetz dadurch Rechnung, daß es in seinem
§ 1920 das Erfordernis einer Arbeitserlaubnis nur aufstellt, „soweit in zwischenstaatlichen
Vereinbarungen nichts anderes bestimmt ist“, sowie die Rechtsvorschriften
der Europäischen Gemeinschaften ausdrücklich unberührt läßt (§ 19 Abs. 1 S. 1,
Abs. 3 AFG).
cc) Zusammenfassend läßt sich also sagen, daß Grenzgänger aus den Mitgliedstaaten
der Europäischen Union zur Aufnahme einer Beschäftigung in einem anderen Mitgliedstaat
weder eine Aufenthaltsgenehmigung noch eine Arbeitserlaubnis benötigen.
Ihr Zugang zum benachbarten Arbeitsmarkt besteht praktisch unbeschränkt,
dd) Soweit das Freizügigkeitsrecht europäischer Arbeitnehmer reicht, dürfen weder
Rechtsvorschriften noch Verwaltungspraktiken der Mitgliedstaaten dieses einschränken
oder behindern. Zur Konkretisierung des Art. 48 EGV hat der Rat der Europäischen
Gemeinschaften die sog. Freizügigkeits-Verordnung Nr. 1612/68 erlassen.
Sie ist in jedem Mitgliedstaat unmittelbar geltendes Recht und regelt im einzelnen,
wie der freie Zugang von EU-Ausländern zum nationalen Arbeitsmarkt abgesichert
wird. Die Verordnung garantiert den EU-Wanderarbeitnehmem den gleichberechtigten
Zugang zu den verfügbaren Stellen im Nachbarland (Art. 1), sie gewährleistet
die Möglichkeit einer grenzüberschreitenden Stellenausschreibung und Bewerbung
(Art. 2), sie verbietet den Mitgliedstaaten die Einführung quotenmäßiger
Beschränkungen für ausländische Arbeitnehmer (Art, 4), hält sie zu einer gleichberechtigten
Arbeitsvermittlung an (Art. 5) und untersagt sowohl Mitgliedstaaten als
auch Arbeitgebern, bei der Einstellung und Anwerbung ausländischer Arbeitnehmer
andere Maßstäbe anzulegen als bei einheimischen (Art. 6). Staatliche Maßnahmen,
die diese Gewährleistungen zu behindern oder zu umgehen suchen, finden keine Anwendung
(Art. 3).
b) Betrachtet man demgegenüber nun die Arbeitnehmer aus Nicht-EU-Staaten, die
in der Bundesrepublik eine Beschäftigung aufnehmen wollen, so stellt sich die
Rechtslage anders dar. Solche - als Drittstaatsangehörige bezeichneten - Arbeitnehmer
werden durch die im EG-Vertrag niedergelegten Grundfreiheiten gmndsätzlich
nicht berechtigt und können staatlichen Maßnahmen, die den Zugang zum Arbeitsmarkt
von der Erfüllung besonderer Voraussetzungen abhängig machen, nicht das
Recht auf Freizügigkeit entgegenhalten.
aa) Nicht-EU-Ausländer bedürfen daher zur Arbeitsaufnahme in der Bundesrepublik
Deutschland regelmäßig einer Aufenthaltsgenehmigung, die im übrigen schon vor
der Einreise in Form eines Sichtvermerks eingeholt werden muß (§ 3 Abs. 1, 3
AuslG). Auf ihre Erteilung besteht grundsätzlich kein Anspruch (§§ 6 f. AuslG). Soweit
zwischenstaatlich nichts anderes vereinbart ist, gilt diese Rechtslage grundsätz-20
Mit Wirkung ab 1.1.1998 wird das Recht der Arbeitsförderung reformiert und das Arbeitsforderungsgesetz
als Drittes Buch in das Sozialgesetzbuch integriert, Einschlägig ist dann
§ 284 SGB III.
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