Full text : "Grenzgänger"

bb)  Was  nun  die  Arbeitserlaubnis  betrifft,  so  folgt  aus  der  Freizügigkeitsgarantie
des  Art.  48  EGV  für  alle  Arbeitnehmer  aus  der  Gemeinschaft  und  damit  auch  für  die
EU-Grenzgänger  weiterhin,  daß  es  einer  besonderen  Arbeitserlaubnis  zur  Aufnahme
der  Beschäftigung  in  einem  anderen  Mitgliedstaat  generell  nicht  bedarf.  Dem  trägt
insbesondere  das  deutsche  Arbeitsforderungsgesetz  dadurch  Rechnung,  daß  es  in  seinem
  §  1920  das  Erfordernis  einer  Arbeitserlaubnis  nur  aufstellt,  „soweit  in  zwischenstaatlichen
  Vereinbarungen  nichts  anderes  bestimmt  ist“,  sowie  die  Rechtsvorschriften
  der  Europäischen  Gemeinschaften  ausdrücklich  unberührt  läßt  (§  19  Abs.  1  S.  1,
Abs.  3  AFG).
cc)  Zusammenfassend  läßt  sich  also  sagen,  daß  Grenzgänger  aus  den  Mitgliedstaaten
der  Europäischen  Union  zur  Aufnahme  einer  Beschäftigung  in  einem  anderen  Mitgliedstaat
  weder  eine  Aufenthaltsgenehmigung  noch  eine  Arbeitserlaubnis  benötigen.
  Ihr  Zugang  zum  benachbarten  Arbeitsmarkt  besteht  praktisch  unbeschränkt,
dd)  Soweit  das  Freizügigkeitsrecht  europäischer  Arbeitnehmer  reicht,  dürfen  weder
Rechtsvorschriften  noch  Verwaltungspraktiken  der  Mitgliedstaaten  dieses  einschränken
  oder  behindern.  Zur  Konkretisierung  des  Art.  48  EGV  hat  der  Rat  der  Europäischen
  Gemeinschaften  die  sog.  Freizügigkeits-Verordnung  Nr.  1612/68  erlassen.
  Sie  ist  in  jedem  Mitgliedstaat  unmittelbar  geltendes  Recht  und  regelt  im  einzelnen,
  wie  der  freie  Zugang  von  EU-Ausländern  zum  nationalen  Arbeitsmarkt  abgesichert
  wird.  Die  Verordnung  garantiert  den  EU-Wanderarbeitnehmem  den  gleichberechtigten
  Zugang  zu  den  verfügbaren  Stellen  im  Nachbarland  (Art.  1),  sie  gewährleistet
  die  Möglichkeit  einer  grenzüberschreitenden  Stellenausschreibung  und  Bewerbung
  (Art.  2),  sie  verbietet  den  Mitgliedstaaten  die  Einführung  quotenmäßiger
Beschränkungen  für  ausländische  Arbeitnehmer  (Art,  4),  hält  sie  zu  einer  gleichberechtigten
  Arbeitsvermittlung  an  (Art.  5)  und  untersagt  sowohl  Mitgliedstaaten  als
auch  Arbeitgebern,  bei  der  Einstellung  und  Anwerbung  ausländischer  Arbeitnehmer
andere  Maßstäbe  anzulegen  als  bei  einheimischen  (Art.  6).  Staatliche  Maßnahmen,
die  diese  Gewährleistungen  zu  behindern  oder  zu  umgehen  suchen,  finden  keine  Anwendung
  (Art.  3).
b)  Betrachtet  man  demgegenüber  nun  die  Arbeitnehmer  aus  Nicht-EU-Staaten,  die
in  der  Bundesrepublik  eine  Beschäftigung  aufnehmen  wollen,  so  stellt  sich  die
Rechtslage  anders  dar.  Solche  -  als  Drittstaatsangehörige  bezeichneten  -  Arbeitnehmer
  werden  durch  die  im  EG-Vertrag  niedergelegten  Grundfreiheiten  gmndsätzlich
nicht  berechtigt  und  können  staatlichen  Maßnahmen,  die  den  Zugang  zum  Arbeitsmarkt
  von  der  Erfüllung  besonderer  Voraussetzungen  abhängig  machen,  nicht  das
Recht  auf  Freizügigkeit  entgegenhalten.
aa)  Nicht-EU-Ausländer  bedürfen  daher  zur  Arbeitsaufnahme  in  der  Bundesrepublik
Deutschland  regelmäßig  einer  Aufenthaltsgenehmigung,  die  im  übrigen  schon  vor
der  Einreise  in  Form  eines  Sichtvermerks  eingeholt  werden  muß  (§  3  Abs.  1,  3
AuslG).  Auf  ihre  Erteilung  besteht  grundsätzlich  kein  Anspruch  (§§  6  f.  AuslG).  Soweit
  zwischenstaatlich  nichts  anderes  vereinbart  ist,  gilt  diese  Rechtslage  grundsätz-20

 Mit  Wirkung  ab  1.1.1998  wird  das  Recht  der  Arbeitsförderung  reformiert  und  das  Arbeitsforderungsgesetz
  als  Drittes  Buch  in  das  Sozialgesetzbuch  integriert,  Einschlägig  ist  dann
§  284  SGB  III.

25
            
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