Die Freizügigkeit fordert - so Abs. 2 des Art. 48 - die Abschaffung jeder auf der
Staatsangehörigkeit beruhenden unterschiedlichen Behandlung der Arbeitnehmer
der Mitgliedsstaaten in bezug auf Beschäftigung, Entlohnung und sonstige Arbeitsbedingungen.
Sie gibt - ausweislich Abs. 3 - u.a. den Arbeitnehmern das Recht, sich
um tatsächlich angebotene Stellen zu bewerben, sich zu diesem Zweck im Hoheitsgebiet
der Mitgliedsstaaten frei zu bewegen und sich in einem Mitgliedsstaat aufzuhalten,
um dort eine Beschäftigung auszuüben. Die Garantie, die Art. 48 den Bürgern
der Europäischen Union gibt, macht es notwendig, die Rechtsstellung ausländischer
Arbeitnehmer aus EU-Staaten von der Stellung sog. Drittstaatsangehöriger und damit
auch die Rechte der EU-Grenzgänger (also etwa des Franzosen, der in Deutschland
arbeitet) von denen anderer Grenzgänger (also etwa des Polen, der in Deutschland
arbeitet) zu trennen.
a) Nimmt man zunächst die Bürger der Europäischen Union in den Blick, so läßt
sich feststellen, daß das Freizügigkeitsrecht aus Art. 48 EGV ihnen die Möglichkeit
verschafft, im gesamten europäischen Binnenmarkt ihre Arbeitsleistung anzubieten,
eine Arbeit aufzunehmen und ihr nachzugehen14. Damit diese Gewährleistungen
auch praktisch wirksam werden können, werden sie begleitet von dem Recht, in die
anderen Mitgliedstaaten zum Zweck der Arbeitsaufnahme einzureisen und sich dort
aufzuhalten15.
aa) Im Hinblick auf dieses Aufenthaltsrecht aus Art. 48 EGV bedürfen Arbeitnehmer
aus den EU-Staaten nicht der für andere Ausländer erforderlichen Aufenthaltsgenehmigung.
Dies hindert die Mitgliedstaaten allerdings nicht daran, die Arbeitnehmer
aus dem EU-Ausland dazu anzuhalten, ihr Aufenthaltsrecht durch eine rein deklaratorisch
wirkende Bescheinigung nachzuweisen16. In Übereinstimmung damit
müssen EU-Ausländer auch in der Bundesrepublik die sog. „Aufenthaltserlaubnis-EG“
beantragen. Sie ist eine Bescheinigung, die anders als die Genehmigung nach
§ 3 AuslG das Aufenthaltsrecht nicht begründet, sondern lediglich nachweist; auf
ihre Erteilung haben EU-Ausländer einen Rechtsanspruch17. Diese Rechtslage, die
die Gemeinschaftsbürger gegenüber Drittstaatsangehörigen ohnehin schon privilegiert,
wird nun für Grenzarbeitnehmer aus der EU noch weiter verbessert. In Umsetzung
der einschlägigen EG-Richtlinie18 bestimmt das deutsche Recht, daß Arbeitnehmer,
die in der Bundesrepublik beschäftigt sind, ihren Wohnort jedoch im Hoheitsgebiet
eines anderen EU-Mitgliedstaates haben und in der Regel jeden Tag oder
mindestens einmal in der Woche dorthin zurückkehren, keiner Aufenthaltserlaubnis
bedürfen19. Für diese Personengruppe ist also keinerlei Bescheinigung erforderlich.
14 Krimphove, Europäisches Arbeitsrecht, 1996, S. 82
15 Zu den Modalitäten dieses Aufenthaltsrechts vgl die Richtlinie 68/360/EWG sowie das
Aufenthaltsgesetz/EWG.
10 Vgl. nur EuGH, Slg. 1977, 1504 (Sagulo); Geiger, EG-Vertrag, 2. Aufl. 1995, Art. 48 Rn.
19.
17 Vgl. nur Büchner, in: Münchener Handbuch zum Arbeitsrecht, 1992, § 35 Rdnr. 39.
18 Richtlinie 68/360/EWG.
19 § 8 Abs. 3 Aufenthaltsgesetz/EWG.
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