Full text : "Grenzgänger"

Die  Freizügigkeit  fordert  -  so  Abs.  2  des  Art.  48  -  die  Abschaffung  jeder  auf  der
Staatsangehörigkeit  beruhenden  unterschiedlichen  Behandlung  der  Arbeitnehmer
der  Mitgliedsstaaten  in  bezug  auf  Beschäftigung,  Entlohnung  und  sonstige  Arbeitsbedingungen.
  Sie  gibt  -  ausweislich  Abs.  3  -  u.a.  den  Arbeitnehmern  das  Recht,  sich
um  tatsächlich  angebotene  Stellen  zu  bewerben,  sich  zu  diesem  Zweck  im  Hoheitsgebiet
  der  Mitgliedsstaaten  frei  zu  bewegen  und  sich  in  einem  Mitgliedsstaat  aufzuhalten,
  um  dort  eine  Beschäftigung  auszuüben.  Die  Garantie,  die  Art.  48  den  Bürgern
der  Europäischen  Union  gibt,  macht  es  notwendig,  die  Rechtsstellung  ausländischer
Arbeitnehmer  aus  EU-Staaten  von  der  Stellung  sog.  Drittstaatsangehöriger  und  damit
  auch  die  Rechte  der  EU-Grenzgänger  (also  etwa  des  Franzosen,  der  in  Deutschland
  arbeitet)  von  denen  anderer  Grenzgänger  (also  etwa  des  Polen,  der  in  Deutschland
  arbeitet)  zu  trennen.
a)  Nimmt  man  zunächst  die  Bürger  der  Europäischen  Union  in  den  Blick,  so  läßt
sich  feststellen,  daß  das  Freizügigkeitsrecht  aus  Art.  48  EGV  ihnen  die  Möglichkeit
verschafft,  im  gesamten  europäischen  Binnenmarkt  ihre  Arbeitsleistung  anzubieten,
eine  Arbeit  aufzunehmen  und  ihr  nachzugehen14.  Damit  diese  Gewährleistungen
auch  praktisch  wirksam  werden  können,  werden  sie  begleitet  von  dem  Recht,  in  die
anderen  Mitgliedstaaten  zum  Zweck  der  Arbeitsaufnahme  einzureisen  und  sich  dort
aufzuhalten15.
aa)  Im  Hinblick  auf  dieses  Aufenthaltsrecht  aus  Art.  48  EGV  bedürfen  Arbeitnehmer
aus  den  EU-Staaten  nicht  der  für  andere  Ausländer  erforderlichen  Aufenthaltsgenehmigung.
  Dies  hindert  die  Mitgliedstaaten  allerdings  nicht  daran,  die  Arbeitnehmer
  aus  dem  EU-Ausland  dazu  anzuhalten,  ihr  Aufenthaltsrecht  durch  eine  rein  deklaratorisch
  wirkende  Bescheinigung  nachzuweisen16.  In  Übereinstimmung  damit
müssen  EU-Ausländer  auch  in  der  Bundesrepublik  die  sog.  „Aufenthaltserlaubnis-EG“
  beantragen.  Sie  ist  eine  Bescheinigung,  die  anders  als  die  Genehmigung  nach
§  3  AuslG  das  Aufenthaltsrecht  nicht  begründet,  sondern  lediglich  nachweist;  auf
ihre  Erteilung  haben  EU-Ausländer  einen  Rechtsanspruch17.  Diese  Rechtslage,  die
die  Gemeinschaftsbürger  gegenüber  Drittstaatsangehörigen  ohnehin  schon  privilegiert,
  wird  nun  für  Grenzarbeitnehmer  aus  der  EU  noch  weiter  verbessert.  In  Umsetzung
  der  einschlägigen  EG-Richtlinie18  bestimmt  das  deutsche  Recht,  daß  Arbeitnehmer,
  die  in  der  Bundesrepublik  beschäftigt  sind,  ihren  Wohnort  jedoch  im  Hoheitsgebiet
  eines  anderen  EU-Mitgliedstaates  haben  und  in  der  Regel  jeden  Tag  oder
mindestens  einmal  in  der  Woche  dorthin  zurückkehren,  keiner  Aufenthaltserlaubnis
bedürfen19.  Für  diese  Personengruppe  ist  also  keinerlei  Bescheinigung  erforderlich.

14  Krimphove,  Europäisches  Arbeitsrecht,  1996,  S.  82
15  Zu  den  Modalitäten  dieses  Aufenthaltsrechts  vgl  die  Richtlinie  68/360/EWG  sowie  das
Aufenthaltsgesetz/EWG.
10  Vgl.  nur  EuGH,  Slg.  1977,  1504  (Sagulo);  Geiger,  EG-Vertrag,  2.  Aufl.  1995,  Art.  48  Rn.
19.
17  Vgl.  nur  Büchner,  in:  Münchener  Handbuch  zum  Arbeitsrecht,  1992,  §  35  Rdnr.  39.
18  Richtlinie  68/360/EWG.
19  §  8  Abs.  3  Aufenthaltsgesetz/EWG.

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