Full text : "Grenzgänger"

Gesetzliche  Regelungen  und  Einfuhrbestimmungen
Wer  in  der  schweizerischen  Grenz-  oder  Wirtschaftszone  wohnt,  kann  „rohe  Bodenerzeugnisse“
  aus  Grundstücken,  die  in  der  ausländischen  Grenzzone  liegen  und  von
ihm  als  Eigentümer,  Nutznießer  oder  Pächter  bewirtschaftet  werden,  in  die  Schweiz
einführen.
Voraussetzung  ist,  daß  er  das  Land  „vom  schweizerischen  Stammbetrieb  aus  im  angestammten
  oder  ortsüblichen  Rahmen  zur  existenzsichemden  Betriebsaufstockung
bebaut“  (Verordnung  über  Anbauprämien  im  Ackerbau  vom  2.4.1980,  1.  Abschnitt,
Art.  4).  Die  Grenzlandbewirtschaftung  wurde  teils  autonom,  teils  per  Staatsvertrag
geregelt.  Landesrechtlich  basiert  der  zollbegünstigte  Warenverkehr  auf  Art.  14,  Ziff.
19-24  des  schweizerischen  Zollgesetzes  vom  1.  Okt.  1925.  Völkerrechtlich  wurden
die  entsprechenden  Sonderregelungen  in  den  Grenzverkehrsabkommen  mit  den  vier
Nachbarstaaten  (Frankreich  1938,  Österreich  1948,  Italien  1953,  Bundesrepublik
Deutschland  1958)  verankert.  Zur  Anwendung  kommt  die  Rechtsquelle  mit  der  für
den  Bewirtschafter  günstigeren  Lösung.
Als  „Wirtschaftszone“  gilt  ein  Gebiet  von  10  km  auf  jeder  Seite  der  Zollgrenze.  Es
bildet  entweder  einen  Streifen  von  10  km  Tiefe  parallel  zur  Staatsgrenze  (sogenannte
Parallelzone  zu  Österreich)  oder  einen  Kreis  von  10  km  Radius  mit  einer  vorgeschriebenen
  Grenzübergangsstelle  als  Mittelpunkt  (sogenannte  Radialzone  zu
Deutschland,  Frankreich  und  Italien).  Jede  Einfuhr  muß  dem  Zollamt  getrennt  nach
Produkten  und  Nettogewicht  gemeldet  werden,  das  seinerseits  Herkunft,  Art  und  Gewicht
  der  Erzeugnisse  stichprobenweise  überprüft.
Anspruch  auf  abgaben-  und  bewilligungsfreie  Einfuhr  hat,  wer  einen  von  der  zuständigen
  Zollkreisdirektion  genehmigten  landwirtschaftlichen  Ertragsausweis  besitzt.
Dieser  ist  für  die  Dauer  eines  Produktionsjahres  gültig  und  wird  erteilt,  wenn  durch
Grundbuchauszüge,  Pachtverträge  oder  ähnliches  nachgewiesen  wird,  daß  die  Voraussetzungen
  erfüllt  sind.
Unter  den  Einfuhrerleichterungen  ist  zunächst  die  Zollffeiheit  zu  nennen.  Sie  spielt
eine  untergeordnete  Rolle,  weil  die  Einfuhrzölle  auf  „rohe  Bodenprodukte“  allgemein
  niedrig  sind.  Ferner  sind  die  Anbauprämien  zu  erwähnen,  bei  denen  man  im
schweizerischen  Ackerbau  zwischen  einer  Grundprämie  und  einem  Zuschlag  für  Gebiete
  mit  klimatisch  und  topographisch  erschwerten  Produktionsbedingungen  zu  unterscheiden
  hat.  Im  Auslandsanbau  wird  kein  Zuschlag  ausgerichtet,  die  Grundprämie
  wurde  für  die  ersten  3  ha  eines  Betriebes  voll  gewährt,  für  weitere  Flächen  zur
Hälfte.
Im  Jahr  1989  trat  die  „Allgemeine  Landwirtschaftsverordnung“  des  Schweizerischen
Bundesamtes  für  Landwirtschaft  in  Kraft,  welche  die  Fördermaßnahmen  neu  definiert,
  die  Landwirten  zuteil  werden,  die  über  landwirtschaftliche  Produktionsflächen
im  Ausland  verfügen.  Im  Kern  wird  angestammtes  Nutzland  von  nicht  angestammtem
  unterschieden.  Die  Richtlinie  besagt  im  Wortlaut:
„  Das  landwirtschaftliche  Nutzland  in  der  ausländischen  Wirtschaftszone,  das  gemäß
Ertragsausweis  1984  der  Eidgenössischen  Zollverwaltung  durch  einen  in  der
schweizerischen  Wirtschaftszone  wohnenden  Landwirt  bewirtschaftet  wurde,  gilt  als
angestammt  und  somit  gemäß  den  speziellen  Bestimmungen  bei  den  einzelnen  Maßnahmen
  als  förderungsberechtigt.  “

209
            
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.