Gesetzliche Regelungen und Einfuhrbestimmungen
Wer in der schweizerischen Grenz- oder Wirtschaftszone wohnt, kann „rohe Bodenerzeugnisse“
aus Grundstücken, die in der ausländischen Grenzzone liegen und von
ihm als Eigentümer, Nutznießer oder Pächter bewirtschaftet werden, in die Schweiz
einführen.
Voraussetzung ist, daß er das Land „vom schweizerischen Stammbetrieb aus im angestammten
oder ortsüblichen Rahmen zur existenzsichemden Betriebsaufstockung
bebaut“ (Verordnung über Anbauprämien im Ackerbau vom 2.4.1980, 1. Abschnitt,
Art. 4). Die Grenzlandbewirtschaftung wurde teils autonom, teils per Staatsvertrag
geregelt. Landesrechtlich basiert der zollbegünstigte Warenverkehr auf Art. 14, Ziff.
19-24 des schweizerischen Zollgesetzes vom 1. Okt. 1925. Völkerrechtlich wurden
die entsprechenden Sonderregelungen in den Grenzverkehrsabkommen mit den vier
Nachbarstaaten (Frankreich 1938, Österreich 1948, Italien 1953, Bundesrepublik
Deutschland 1958) verankert. Zur Anwendung kommt die Rechtsquelle mit der für
den Bewirtschafter günstigeren Lösung.
Als „Wirtschaftszone“ gilt ein Gebiet von 10 km auf jeder Seite der Zollgrenze. Es
bildet entweder einen Streifen von 10 km Tiefe parallel zur Staatsgrenze (sogenannte
Parallelzone zu Österreich) oder einen Kreis von 10 km Radius mit einer vorgeschriebenen
Grenzübergangsstelle als Mittelpunkt (sogenannte Radialzone zu
Deutschland, Frankreich und Italien). Jede Einfuhr muß dem Zollamt getrennt nach
Produkten und Nettogewicht gemeldet werden, das seinerseits Herkunft, Art und Gewicht
der Erzeugnisse stichprobenweise überprüft.
Anspruch auf abgaben- und bewilligungsfreie Einfuhr hat, wer einen von der zuständigen
Zollkreisdirektion genehmigten landwirtschaftlichen Ertragsausweis besitzt.
Dieser ist für die Dauer eines Produktionsjahres gültig und wird erteilt, wenn durch
Grundbuchauszüge, Pachtverträge oder ähnliches nachgewiesen wird, daß die Voraussetzungen
erfüllt sind.
Unter den Einfuhrerleichterungen ist zunächst die Zollffeiheit zu nennen. Sie spielt
eine untergeordnete Rolle, weil die Einfuhrzölle auf „rohe Bodenprodukte“ allgemein
niedrig sind. Ferner sind die Anbauprämien zu erwähnen, bei denen man im
schweizerischen Ackerbau zwischen einer Grundprämie und einem Zuschlag für Gebiete
mit klimatisch und topographisch erschwerten Produktionsbedingungen zu unterscheiden
hat. Im Auslandsanbau wird kein Zuschlag ausgerichtet, die Grundprämie
wurde für die ersten 3 ha eines Betriebes voll gewährt, für weitere Flächen zur
Hälfte.
Im Jahr 1989 trat die „Allgemeine Landwirtschaftsverordnung“ des Schweizerischen
Bundesamtes für Landwirtschaft in Kraft, welche die Fördermaßnahmen neu definiert,
die Landwirten zuteil werden, die über landwirtschaftliche Produktionsflächen
im Ausland verfügen. Im Kern wird angestammtes Nutzland von nicht angestammtem
unterschieden. Die Richtlinie besagt im Wortlaut:
„ Das landwirtschaftliche Nutzland in der ausländischen Wirtschaftszone, das gemäß
Ertragsausweis 1984 der Eidgenössischen Zollverwaltung durch einen in der
schweizerischen Wirtschaftszone wohnenden Landwirt bewirtschaftet wurde, gilt als
angestammt und somit gemäß den speziellen Bestimmungen bei den einzelnen Maßnahmen
als förderungsberechtigt. “
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