Full text : "Grenzgänger"

ten  Frankreich  mit  der  „Loi  Joxe/Marchand“  und  die  Bundesrepublik  mit  der  Grundgesetzänderung
  in  Artikel  24,  Absatz  la,  bereits  seit  1992  über  nationale  gesetzliche
Regelungen,  die  die  Kommunen  zur  Wahrnehmung  grenzüberschreitender  Aufgaben
  innerhalb  ihres  sachlichen  Kompetenzbereichs  befähigen.  Das  Karlsruher  Übereinkommen
  definiert  jedoch  erstmals  einheitliche  Institutionen  als  Persönlichkeiten
des  öffentlichen  Rechts,  beispielsweise  den  „Grenzüberschreitenden  Örtlichen
Zweckverband“  (GÖZ),  dem  auch  hoheitliche  Aufgaben  übertragen  werden  können.
Diese  Regelung  würde  beispielsweise  die  Gründung  eines  lothringisch-luxemburgischen
  kommunalen  Abwasserverbandes  ermöglichen,  der  -  bei  einem  angenommenen
  Sitz  in  Luxemburg  -  Gebührenrechnungen  auch  an  lothringische  Haushalte  stellen
  und  rechtlich  eintreiben  dürfte8.  Unklar  bleibt  bis  auf  weiteres  der  Rahmen  der
kommunalen  grenzüberschreitenden  Zusammenarbeit  zwischen  Frankreich  und  Belgien,
  da  hier  entsprechende  zwischenstaatliche  Vereinbarungen  fehlen.
Finanzielle  Rahmenbedingungen
Bei  der  finanziellen  Unterstützung  kooperationswilliger  Gebietskörperschaften  spielen
  die  Strukturfonds  der  Europäischen  Union  eine  herausragende  Rolle,  hier  insbesondere
  die  aus  ihnen  gespeiste  Gemeinschaftsinitiative  INTERREG.  Sie  zielt  unter
anderem  darauf  ab,
1.  die  Gebiete  an  den  Binnen-  wie  auch  an  den  Außengrenzen  der  EU  zu  unterstützen.
Es  geht  vor  allem  um  die  Bewältigung  besonderer  Entwicklungsprobleme  infolge  der
relativen  Isolierung  sowohl  innerhalb  der  nationalen  Volkswirtschaften  als  auch  in
der  EU  insgesamt.  Dabei  haben  die  Interessen  der  lokalen  Bevölkerung  und  die  Anforderungen
  an  den  Umweltschutz  Vorrang.
2,  sollen  Einrichtung  und  Ausbau  von  Kooperationsnetzen  über  die  Binnengrenzen
hinweg  gefordert  werden,  gegebenenfalls  unter  Verknüpfung  dieser  Netze  mit  umfassenderen
  Gemeinschaftsnetzen  im  Kontext  des  Binnenmarktes.9
Vor  der  Einrichtung  dieser  Gemeinschaftsinitiative  im  Jahre  1990  wurden  Gememschaftsmittel
  für  Aktivitäten  der  lokalen  und  regionalen  grenzüberschreitenden  Zusammenarbeit
  nur  in  sehr  geringem  Umfang  eingesetzt.  INTERREG  II,  die  Fortschreibung
  der  Initiative  für  den  Zeitraum  1994-1999,  trägt  mit  einem  Umfang  von
2,4  Mrd.  ECU  dem  Erfolg  des  ersten  INTERREG-Programms  Rechnung.  Die  Nach-8

  Vgl.  Gregor  Halmes,  Rechtsgrundlagen  für  den  regionalen  Integrationsprozeß  in  Europa.
Das  neue  „Karlsruher  Übereinkommen“  und  die  Weiterentwicklung  des  Rechts  der  grenzübergreifenden
  Zusammenarbeit,  in:  Die  Öffentliche  Verwaltung  49,  22  (1996),
S.933-943.
9  Kommission  der  Europäischen  Gemeinschaften  (Hg.),  Mitteilung  (94/C  180/13)  an  die
Mitgliedsstaaten  über  die  Leitlinien  für  die  von  ihnen  aufzustellenden  Operationellen  Programme
  im  Rahmen  einer  Gemeinschaftsinitiative  für  die  Entwicklung  von  Grenzregionen,
  grenzübergreifende  Zusammenarbeit  und  ausgewählte  Energienetze  (INTERREG  II),
in:  Amtsblatt  der  Europäischen  Gemeinschaften  Nr.  C  180/60  vom  1.7.1994,  Brüssel.

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