ten Frankreich mit der „Loi Joxe/Marchand“ und die Bundesrepublik mit der Grundgesetzänderung
in Artikel 24, Absatz la, bereits seit 1992 über nationale gesetzliche
Regelungen, die die Kommunen zur Wahrnehmung grenzüberschreitender Aufgaben
innerhalb ihres sachlichen Kompetenzbereichs befähigen. Das Karlsruher Übereinkommen
definiert jedoch erstmals einheitliche Institutionen als Persönlichkeiten
des öffentlichen Rechts, beispielsweise den „Grenzüberschreitenden Örtlichen
Zweckverband“ (GÖZ), dem auch hoheitliche Aufgaben übertragen werden können.
Diese Regelung würde beispielsweise die Gründung eines lothringisch-luxemburgischen
kommunalen Abwasserverbandes ermöglichen, der - bei einem angenommenen
Sitz in Luxemburg - Gebührenrechnungen auch an lothringische Haushalte stellen
und rechtlich eintreiben dürfte8. Unklar bleibt bis auf weiteres der Rahmen der
kommunalen grenzüberschreitenden Zusammenarbeit zwischen Frankreich und Belgien,
da hier entsprechende zwischenstaatliche Vereinbarungen fehlen.
Finanzielle Rahmenbedingungen
Bei der finanziellen Unterstützung kooperationswilliger Gebietskörperschaften spielen
die Strukturfonds der Europäischen Union eine herausragende Rolle, hier insbesondere
die aus ihnen gespeiste Gemeinschaftsinitiative INTERREG. Sie zielt unter
anderem darauf ab,
1. die Gebiete an den Binnen- wie auch an den Außengrenzen der EU zu unterstützen.
Es geht vor allem um die Bewältigung besonderer Entwicklungsprobleme infolge der
relativen Isolierung sowohl innerhalb der nationalen Volkswirtschaften als auch in
der EU insgesamt. Dabei haben die Interessen der lokalen Bevölkerung und die Anforderungen
an den Umweltschutz Vorrang.
2, sollen Einrichtung und Ausbau von Kooperationsnetzen über die Binnengrenzen
hinweg gefordert werden, gegebenenfalls unter Verknüpfung dieser Netze mit umfassenderen
Gemeinschaftsnetzen im Kontext des Binnenmarktes.9
Vor der Einrichtung dieser Gemeinschaftsinitiative im Jahre 1990 wurden Gememschaftsmittel
für Aktivitäten der lokalen und regionalen grenzüberschreitenden Zusammenarbeit
nur in sehr geringem Umfang eingesetzt. INTERREG II, die Fortschreibung
der Initiative für den Zeitraum 1994-1999, trägt mit einem Umfang von
2,4 Mrd. ECU dem Erfolg des ersten INTERREG-Programms Rechnung. Die Nach-8
Vgl. Gregor Halmes, Rechtsgrundlagen für den regionalen Integrationsprozeß in Europa.
Das neue „Karlsruher Übereinkommen“ und die Weiterentwicklung des Rechts der grenzübergreifenden
Zusammenarbeit, in: Die Öffentliche Verwaltung 49, 22 (1996),
S.933-943.
9 Kommission der Europäischen Gemeinschaften (Hg.), Mitteilung (94/C 180/13) an die
Mitgliedsstaaten über die Leitlinien für die von ihnen aufzustellenden Operationellen Programme
im Rahmen einer Gemeinschaftsinitiative für die Entwicklung von Grenzregionen,
grenzübergreifende Zusammenarbeit und ausgewählte Energienetze (INTERREG II),
in: Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften Nr. C 180/60 vom 1.7.1994, Brüssel.
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