mung des Raumgebildes Saar-Lor-Lux und dessen Perspektiven durch eine entsprechende
Öffentlichkeitsarbeit fördern. Der eigentliche Integrationsprozeß, mit einem
darauf aufbauenden neuen, die Grenze überschreitenden Regionalbewußtsein,
scheint sich jedoch auf einer untergeordneten Ebene (Mikroebene) zu vollziehen.
Diese wird in erster Linie von den grenznahen kommunalen Gebietskörperschaften
gebildet, die schon lange vor Schengen und Maastricht in sehr engem Kontakt zu ihren
Nachbarn jenseits der Grenze standen und alltägliche Probleme oft auf freundschaftlich
informelle, dafür aber sehr effektive Weise zu lösen wußten.
In diesem Zusammenhang definiert Moll eine „Grenzzone“ innerhalb des Saar-Lor-Lux-Raumes,
die ein Band von etwa 30 km beiderseits der Grenzen umfaßt. Diese
Zone läßt sich aufgrund ihrer Raumstruktur in Abschnitte gliedern, die eine „nahezu
identische Entwicklungsproblematik“ diesseits und jenseits der Grenze aufweisen6.
Bevor auf einzelne dieser Teilräume eingegangen wird, sollen zunächst die rechtlichen
und finanziellen Rahmenbedingungen der interkommunalen grenzüberschreitenden
Zusammenarbeit Umrissen werden.
Rechtliche Rahmenbedingungen
Bis heute spielt sich die Mehrzahl der grenzüberschreitenden Aktivitäten der Gemeinden
und Gemeindeverbände in einem weitgehend rechtsfreien bzw. informellen
Rahmen ab. Freiwillige Vereinigungen, Runde Tische und ähnliche Gremien meiden
- nicht zuletzt mangels rechtlicher Möglichkeiten - die Schaffung neuer (politischadministrativer)
Strukturen und orientieren sich in der Regel am Bedarf und am Einzelfall.
Diese minimalistisch institutionalisierten Organe können jedoch dem wachsenden
Bedarf an Übernahme operativer Aufgaben nur bedingt gerecht werden. Zu
dieser Erkenntnis führten unter anderem die Erfahrungen mit den Mitteln der Gemeinschaftsinitiative
INTERREG I (s.u ), die gemeinsame Abwicklungsstellen für
grenznachbarschaftliche Projekte forderte7.
Während den belgischen und luxemburgischen Kommunen im Rahmen der „Convention
Benelux concernant la coopération transfrontalière entre collectivités ou autorités
territoriales“ bereits seit 1991 weitgehende Möglichkeiten für eine eigenverantwortliche
grenzüberschreitende Kooperation offenstehen, wurde für den größten
Teil des Saar-Lor-Lux-Raumes erst kürzlich eine rechtliche Basis geschaffen. Im Januar
1996 Unterzeichneten Deutschland, Frankreich, Luxemburg sowie die Schweiz
in Karlsruhe ein Übereinkommen über die grenzüberschreitende Zusammenarbeit
zwischen Gebietskörperschaften und örtlichen öffentlichen Stellen („Karlsruher
Übereinkommen“), das derzeit in den einzelnen Staaten ratifiziert wird. Zwar verfiig-6
Peter Moll, Stand und Probleme der grenzüberschreitenden Zusammenarbeit im Raum
Saarland / Lothringen / Luxemburg / westliches Rheinland-Pfalz, in: Akademie für Raumforschung
und Landesplanung (Hg.), Grenzübergreifende Raumplanung (ARL-Forschungs-
und Sitzungsberichte 188), Hannover 1992, S. 101-121.
7 Christian Autexier, Gemeinsame lothringisch-saarländische administrative Einrichtungen
und Verfahrensweisen. Rechtsgutachten im Auftrag des saarländischen Wirtschaftsministeriums
(Études et documents du Centre d'Études Juridiques Françaises 6), Saarbrücken
1993.
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